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BSG, Urteil vom 17.06.2008 - 8 AY 12/07
Asylbewerberleistungsrecht, Anspruch auf Analogleistungen, rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Auswirkungen elterlichen Fehlverhaltens auf Kinder
1. Es liegt eine Klage auf höhere Leistungen vor, wenn der Asylbewerber statt der bezogenen Grundleistungen nunmehr Analogleistungen gem § 2 Abs. 1 AsylbLG begehrt.
2. In einem einerseits Analogleistungen gem § 2 Abs. 1 AsylbLG ablehnenden, andererseits die Grundleistungen gem §§ 3ff AsylbLG weiterbewilligenden Bescheid liegt kein Grundlagenbescheid, der unabhängig von der aktuellen Leistungsgewährung eine hiervon abtrennbare Entscheidung über die Leistungsversagung nach § 2 AsylbLG auf Dauer trifft, der bestandskräftige Bescheide über die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG nicht entgegenstehen. Bei einem solchen Bescheid werden Bescheide, die in der Folgezeit ergangen sind und diesen Bescheid abgeändert oder ersetzt haben, Gegenstand des Vorverfahrens nach § 86 SGG oder des Gerichtsverfahrens nach § 96 SGG.
3. § 2 Abs. 1 AsylbLG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Bezugszeiten anderer Leistungen als der nach § 3 AsylbLG oder Zeiten ohne irgendeinen Leistungsbezug gleichgestellt werden.
4. Wenn ein Asylbewerber trotz des auf Grund der Duldung bestehenden Abschiebeverbots nicht freiwillig ausreist und hierfür keine anerkennenswerten Gründe vorliegen, so handelt er nicht schon dann rechtsmissbräuchlich iS des § 2 Abs. 1 AsylbLG. Selbst wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, ist trotzdem zu prüfen, ob eine Ausreisepflicht unabhängig vom Verhalten ohnehin in dem gesamten Zeitraum nach dem vorwerfbaren Verhalten iS eines Rechtsmissbrauchs nicht hätte vollzogen werden können.
5. Für die Zeit ab ihrer Volljährigkeit sind Kinder von Asylbewerbern selbst dann, wenn ihren Eltern keine Analog-Leistungen zustehen sollten, nicht wegen eines etwaigen Fehlverhaltens ihrer Eltern von Analog-Leistungen ausgeschlossen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AsylbLG § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 3 § 3 §§ 3ff
,
AufenthG (2004) § 60a
, ,
SGB X § 31
,
SGG § 86 § 95 § 96
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 22.11.2007 L 7 AY 3271/06 , SG Freiburg S 3 AY 2794/05

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