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BSG, Urteil vom 17.06.2008 - 8 AY 13/07
Asylbewerberleistungsrecht, Anspruch auf Analogleistungen, rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer
1. Es liegt eine Klage auf höhere Leistungen vor, wenn der Asylbewerber statt der bezogenen Grundleistungen nunmehr Analogleistungen gem § 2 Abs. 1 AsylbLG begehrt.
2. In einem einerseits Analogleistungen gem § 2 Abs. 1 AsylbLG ablehnenden, andererseits die Grundleistungen gem §§ 3ff AsylbLG weiterbewilligenden Bescheid liegt kein Grundlagenbescheid, der unabhängig von der aktuellen Leistungsgewährung eine hiervon abtrennbare Entscheidung über die Leistungsversagung nach § 2 AsylbLG auf Dauer trifft, der bestandskräftige Bescheide über die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG nicht entgegenstehen. Bei einem solchen Bescheid werden Bescheide, die in der Folgezeit ergangen sind und diesen Bescheid abgeändert oder ersetzt haben, Gegenstand des Vorverfahrens nach § 86 SGG oder des Gerichtsverfahrens nach § 96 SGG.
3. Wenn ein Asylbewerber trotz des auf Grund der Duldung bestehenden Abschiebeverbots nicht freiwillig ausreist und hierfür keine anerkennenswerten Gründe vorliegen, so handelt er nicht schon dann rechtsmissbräuchlich iS des § 2 Abs. 1 AsylbLG. So führt auch ein Asylfolgeantrag ohne hinzutretendes, auf die Beeinflussung der Aufenthaltsdauer gerichtetes, rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht zum Ausschluss von Analogleistungen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AsylVfG (1992) § 71
,
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 7 § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 3 § 2 Abs. 3 § 3 §§ 3ff
,
AufenthG (2004) § 60a
,
SGB X § 31
,
SGG § 86 § 95 § 96
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 22.11.2007 L 7 AY 4504/06 , SG Freiburg S 10 AY 1990/06

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