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BSG, Urteil vom 17.06.2008 - 8 AY 9/07
Asylbewerberleistungsrecht, Anspruch auf Analog-Leistungen, rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer
1. Zwar bewirkt die Zurücknahme der Berufung eigentlich den Verlust des Rechtsmittels; die Vorschrift des § 145 Abs. 5 SGG geht jedoch der Regelung des § 156 Abs. 2 S. 1 SGG vor.
2. Die Anwendbarkeit des § 48 SGB X ergibt sich aus § 9 Abs. 3 AsylbLG, der ausdrücklich auf die §§ 44 bis 50 SGB X Bezug nimmt.
3. Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung ist nicht bereits darin zu sehen, dass ein Asylbewerber, sofern ihm die Ausreise überhaupt zumutbar war, nicht freiwillig ausgereist ist. Zu fordern ist ein über die Nichtausreise (bzw die Stellung eines Asylantrages) hinausgehendes sozialwidriges Verhalten unter Berücksichtigung des Einzelfalls, das nicht nur eine objektive, sondern auch eine subjektive Komponente (Vorsatz, bezogen auf die die Aufenthaltsdauer beeinflussende Handlung, mit dem Ziel der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer) enthält.
4. Soweit es das Tatbestandsmerkmal "Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts" betrifft, ist auf den gesamten Zeitraum nach dem vorwerfbaren Verhalten abzustellen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AsylbLG § 2 Abs. 1
,
AsylbLG § 3 Abs. 1
,
AsylbLG § 9 Abs. 3
,
AsylbLG §§ 3ff
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 141
,
SGG § 145 Abs. 5
,
SGG § 156 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Lüneburg 18.01.2007 S 26 AY 26/06 , LSG Celle-Bremen 16.10.2007 L 11 AY 61/07

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