Ablehnungsgesuch wegen der Besorgnis der Befangenheit nach Beendigung der Berufungsinstanz im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
Mit Beschluss vom 13.3.2007 - B 8 KN 1/07 BH - hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts in der Besetzung durch Vorsitzenden
Richter Dr. D., Richter Dr. N. und Richterin Dr. G. einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen
mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt und gleichzeitig die "Beschwerde" des Klägers gegen den unanfechtbaren Beschluss des
Landessozialgerichts vom 31.1.2007 - L 6 KN 19/03 - als unzulässig verworfen.
Die gegen diesen Beschluss erhobene "sofortige Beschwerde" des Klägers hat der Senat in derselben personellen Besetzung ebenfalls
als unzulässig verworfen (Beschluss vom 17.4.2007 - B 8 KN 8/07 B).
Mit Schreiben vom 25.4.2007 erhebt der Kläger gegen die Richter des 8. Senats den Vorwurf der Befangenheit, da auf Grund der
Ausführungen in den genannten Entscheidungen erhebliche Gründe vorlägen, die geeignet seien, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit
der Richter für eine Entscheidung im Rentenverfahren B 8 KN 2/07 BH herbeizuführen. Er beantrage außerdem die Schaffung seiner
rechtlichen Gleichstellung aus den früheren Entscheidungen .
Der Senat versteht den Antrag des Klägers am Ende des Befangenheitsgesuchs "auf Schaffung meiner rechtlichen Gleichstellung
aus den Entscheidungen 13.3. mit 17.4.2007 auf Grundlage dieser Ausführungen" dahingehend, dass sich das Gesuch auch auf das
mit Beschlüssen vom 13.3. und 17.4.2007 erledigte Prozesskostenhilfe- und Beschwerdeverfahren beziehen soll.
Hinsichtlich dieses Verfahrens ist das Ablehnungsgesuch jedoch schon deshalb unzulässig, weil das Verfahren bereits beendet
ist. Aus Sinn und Zweck des Ablehnungsgesuchs ergibt sich, dass es nur bis zum Erlass der Endentscheidung des Gerichts zulässig
ist, dem der betreffende Richter bzw die betreffenden Richter angehören. Nach Beendigung der Instanz kann ein Ablehnungsgesuch
nicht mehr gestellt werden; es ist dann prozessual überholt (vgl BSG vom 27.1.1993 - 6 RKa 2/91 - USK 93135 und vom 13.7.1998 - B 9 VS 8/98 B sowie vom 4.10.1996 - 11 BAr 47/96 - jeweils mwN). Dies gilt selbst dann, wenn der Betreffende den Ablehnungsgrund erst nach Erlass der Endentscheidung des
Gerichts, dem der abgelehnte Richter angehört, erfahren hat (BSG vom 27.1.1993 - aaO).
Im Übrigen sind vom Kläger auch keine Gründe vorgetragen worden, die eine Richterablehnung rechtfertigen könnten.
Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, kann der Senat in unveränderter Besetzung hierüber entscheiden (vgl BSG vom 28.5.2001
- B 14 KG 3/01 B - mwN).
Soweit sich das Ablehnungsgesuch des Klägers auf das Verfahren B 8 KN 2/07 BH bezieht, ergeht hierüber in dem dortigen Verfahren
eine gesonderte Entscheidung.