Gründe:
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 18.9.2015 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 16.7.2015 - L 12 AR 32/15 - als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist.
Mit Schreiben vom 13.10.2015 hat der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung
von Prozesskostenhilfe (PKH) vorgelegt und ua vorgetragen, von ihm kontaktierte Bevollmächtigte hätten das Mandat nicht angenommen.
II
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg hat. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der grundsätzlich formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG, §
117 Abs
2 und
4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, es sei denn, der Antragsteller war hierzu unverschuldet nicht in
der Lage. Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat die Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist,
die am 31.8.2015 endete (§
160a Abs
1, §
64 Abs
2, §
63 Abs
2 SGG, §§
177,
180 ZPO), vorgelegt.
Das LSG als auch das BSG selbst hat den Kläger ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum
Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Der Kläger verweist zwar darauf, dass er einen Rechtsanwalt kontaktiert bzw um gewerkschaftlichen Rechtsschutz
nachgesucht habe, die Übernahme des Mandats jedoch abgelehnt worden sei. Damit hat er aber keine Umstände dargetan, die ihn
gehindert hätten, selbst den Antrag auf Bewilligung von PKH innerhalb der Monatsfrist beim BSG einzureichen.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 ZPO).