Gründe:
I
Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit von Januar bis Juni 2011. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Itzehoe
vom 1.7.2014; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts [LSG] vom 12.6.2015).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG. Er macht
Verfahrensfehler und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Das LSG habe seine Anträge und Erklärungen nicht
zutreffend gewürdigt und nicht seinen vom Regelbedarf abweichenden Mehrbedarf ermittelt und damit gegen §§
103,
106 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) verstoßen. Dass derartige Bedarfe bestünden, sei dem zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossenen, noch immer wirksamen
Vergleich aus dem Jahr 1996 zu entnehmen. Insoweit sei das LSG verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Vergleich
nicht mehr "bestandskräftig" sei, und habe damit auch gegen §
101 SGG verstoßen.
Zudem seien folgende Rechtsfragen grundsätzlich bedeutsam:
"§ 27a Abs 4 Satz 1 SGB XII bestimmt, dass durch abweichende Bedarfsbemessung ein individueller Mehrbedarf berücksichtigt werden kann. Zu klären ist,
was unter abweichender Bedarfsbemessung iS der Vorschrift zu verstehen ist.
Welche Kriterien sind für die Frage der abweichenden Bedarfsbemessung heranzuziehen? Reicht ein individueller Mehrbedarf aus,
der bisher nicht von dem Leistungskatalog abgedeckt ist, um von einer atypischen Bedarfslage auszugehen?"
Die Fragen seien klärungsfähig, indem durch Amtsermittlung der "Umfang" der atypischen Bedarfslage bezogen auf seine (des
Klägers) Lebensumstände ermittelt werden müsse. In der Vergangenheit sei ein Mehrbedarf zuerkannt worden, dessen erneute Prüfung
bislang unterblieben sei.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen
bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die
diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 §
160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht
des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden, was hier allerdings nicht der Fall ist, absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß §
202 SGG iVm §
547 Zivilprozessordnung der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 §
136 Nr 8). Auf eine Verletzung des §
103 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel jedoch nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das
LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3, Halbsatz 2
SGG).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Weder behauptet der Kläger, einen Beweisantrag gestellt
zu haben, noch, dass diesem das LSG nicht gefolgt sei. Insoweit kann auch nicht eine Verletzung des §
106 SGG (Aufklärungspflicht des Vorsitzenden) gerügt werden, weil dies im Ergebnis zur (unzulässigen) Umgehung der Anforderungen
in §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG führen würde. Es mangelt aber auch an einer nachvollziehbaren Darlegung des den vermeintlichen Verfahrensfehler begründenden
Sachverhalts. Der Kläger legt noch nicht einmal dar, welcher individuelle Mehrbedarf besteht, dessen Aufklärung das LSG nicht
betrieben habe. Der Verweis auf den Inhalt eines Vergleichs aus dem Jahr 1996 und die Behauptung, die Bedarfslage des Klägers
habe sich seitdem nicht geändert, genügt den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Beschwerdebegründung nicht. Soweit
diese dahin zu verstehen sein soll, die Entscheidung des LSG sei inhaltlich falsch, vermag dies die Revisionsinstanz nicht
zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden
hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen §
101 SGG dadurch rügt, dass das LSG den im Jahr 1996 geschlossenen Vergleich nicht als fortwirkend angesehen und dadurch verfahrensfehlerhaft
gehandelt habe, verkennt er, dass §
160 Abs
2 Nr
3 SGG nur der sog "error in procedendo", also das Verfahren bei der Entscheidungsfindung, und nicht die von ihm tatsächlich geltend
gemachte inhaltliche Unrichtigkeit dieser Entscheidung ("error in iudicando") erfasst, die, wie ausgeführt, die Zulassung
der Revision nicht zu begründen vermag. Nur um einen solchen würde es sich aber handeln, wenn die Ansicht des Klägers richtig
wäre; denn die materiellen Auswirkungen eines Vergleichs betreffen nicht das Vorgehen des Gerichts im Verfahren, mit dem dieses
zu seiner Entscheidung gelangt ist.
Auch die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Grundsätzliche Bedeutung
hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht
zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog
Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger hat zwar Fragen formuliert, deren Entscheidung durch den Senat er anstrebt. Doch fehlt es an der ausreichenden
Darlegung ihrer Klärungsfähigkeit, also der Erheblichkeit für den entscheidenden Fall (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - nämlich
konkretindividuell sachlich entscheiden müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39 und § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg
der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich
bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Daran fehlt es hier. Der Kläger legt noch nicht einmal dar, weshalb im vorliegenden Verfahren eine abweichende Bedarfsbemessung
in Betracht kommen könnte, welcher Mehrbedarf mithin ein derartiges Vorgehen rechtfertigen oder dazu zwingen könnte. Die Beantwortung
der aufgeworfenen Fragen käme vielmehr einer kommentar- oder lehrbuchartigen Darlegung gleich, ohne dass der Bezug zum vorliegenden
Verfahren deutlich würde. Auch der Hinweis auf den früheren Vergleich genügt nicht, ohne dass dargelegt ist, was genau darin
vereinbart ist und wieso dies weiterhin gelten soll. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst ausführt, dass das LSG entschieden
habe, der Vergleich wirke nicht fort.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.