Gründe:
I
Im Streit ist die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Klägerin bei von ihr beanspruchten Leistungen der Hilfe
zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Die 1975 geborene Klägerin ist wesentlich behindert. Sie erhält Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegestufe
II und stellt ihre Pflege durch von ihr engagierte Pflegekräfte sicher. Sie ist erwerbstätig.
Ihren Antrag auf Übernahme von das Pflegegeld übersteigenden Assistenzpflegekosten lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 4.4.2008;
Widerspruchsbescheid vom 29.12.2008). Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 16.1.2015; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung
hat das LSG ausgeführt, das Einkommen und Vermögen der Klägerin überschreite die nach den §§ 85 ff SGB XII maßgeblichen Grenzen; die Regelungen zur Einkommens- und Vermögensberücksichtigung stellten keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
nach Art
3 Abs
3 Grundgesetz (
GG) dar.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Grundsätzlich
bedeutsam sei die Rechtsfrage, ob die Anwendung der Einkommens- und Vermögensgrenzen der §§ 85, 87, 90 SGB XII gemäß § 19 Abs 3 SGB XII auf die Hilfe zur Pflege verfassungsgemäß sei. Ihre Lebenssituation sei gegenüber nicht behinderten Menschen dadurch wesentlich
beeinträchtigt, dass sie nicht frei über ihr Einkommen und Vermögen verfügen könne, sondern einen Teil dafür für die Pflegekosten
aufwenden müsse. Sie werde behinderungsbedingt "arm gemacht". Diese Diskriminierung verbiete Art
3 Abs
3 GG unter Berücksichtigung der UN-Behindertenrechtskonvention, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) deutlich gemacht habe
(Beschluss vom 10.10.2014 - 1 BvR 856/13 - mwN). Zudem müsse sie gegenüber dem Sozialhilfeträger ihr "Leben vollständig auf den Prüfstand" stellen, wenn sie derartige
Leistungen beanspruche. Auch die Vorsorge für das Alter werde dadurch erschwert. Die bezeichnete Rechtsfrage sei auch klärungsfähig;
denn liege ein Verstoß gegen Verfassungsrecht vor, wären ihr Leistungen ohne Berücksichtigung ihres Einkommens und Vermögens
zu gewähren.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter
nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Die Beschwerdeführerin muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind,
weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und
dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; SozR 1500 § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdeführerin eine konkrete Frage formulieren,
deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Zwar formuliert die Beschwerdeführerin eine Rechtsfrage. Beruft sie sich aber zur grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen
Rechtsfrage - ausschließlich - auf die Verfassungswidrigkeit einer oder mehrerer gesetzlicher Regelungen, bedarf es substanzieller
Argumentation (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 23) unter Erörterung der Ausgestaltung und des Bedeutungsgehalts der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen sowie
der Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 14e mit zahlreichen Nachweisen). Hier fehlt es jedoch völlig nicht nur an einer Auseinandersetzung mit der zu den genannten
Normen bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, sondern auch an einer nachvollziehbaren Darlegung der Rechtsprechung
des BVerfG zu Art
3 Abs
3 GG. Das Zitat eines Beschlusses des BVerfG, der sich offenbar mit der Ausgestaltung von Verfahrensordnungen beschäftigt, genügt
diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Zudem fehlt es auch an der hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen
Rechtsfrage, weil sie noch nicht einmal den Inhalt der Vorschriften aufzeigt, die nach ihrer Auffassung der Verfassung widersprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.