Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 23.03.2010 - 8 SO 15/08
Anspruch auf Sozialhilfe; Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung; Berücksichtigung von Ausbildungsgeld in Werkstatt für behinderte Menschen als Einkommen
1. Das im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen von der Bundesagentur für Arbeit an behinderte Menschen gezahlte Ausbildungsgeld ist zwar keine zweckbestimmte Leistung, es bleibt jedoch zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung mit Beschäftigten im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen in voller Höhe als Einkommen unberücksichtigt.
2. Das in der Werkstatt für behinderte Menschen im Rahmen einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahme kostenlos zur Verfügung gestellte Mittagessen mindert nicht den Sozialhilfeanspruch des behinderten Menschen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
,
RSV § 2
,
RSV § 3
,
SGB II § 7 Abs. 3
,
SGB III § 102 Abs. 2
,
SGB III § 104 Abs. 1 Nr. 2
, ,
SGB III § 108 Abs. 1
, , ,
SGB IX § 45 Abs. 5 Nr. 1
,
SGB XII §§ 41ff
,
SGB XII § 19
,
SGB XII § 28 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 41 Abs. 2
,
SGB XII § 42 S. 1 Nr. 1
,
SGB XII § 82
,
SGB XII § 83 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Chemnitz 20.03.2008 L 3 SO 25/07 , SG Dresden 24.10.2007 S 19 SO 294/05
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20.3.2008, soweit dieses nicht die Kosten der Unterkunft und Heizung betrifft, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18.6.2007 verurteilt wird, dem Kläger für die Zeit vom 1.3. bis 30.11.2005 weitere 51,80 Euro monatlich und für die Zeit vom 1.12.2005 bis 30.11.2006 weitere 61,80 Euro monatlich zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: