Übernahme der Kosten für die Durchführung eines Bachelorstudiums als Rehabilitationsleistung nach dem SGB XII
Gründe:
I
Im Streit ist die Übernahme von Kosten, die für die Durchführung eines (Bachelor-)Studiums vom 20.5. bis 22.7.2010 angefallen
sind.
Die im 1979 geborene, schwerbehinderte Klägerin ist seit ihrer Geburt gehörlos (Grad der Behinderung von 100, Merkzeichen
"RF" und "Gl"). Nach Erwerb der allgemeinen Hochschulreife im Jahr 2000 absolvierte sie eine Ausbildung zur Mediengestalterin
für Digital- und Printmedien - Mediendesign - und war anschließend in ihrem Ausbildungsbetrieb bis September 2009 als Mediengestalterin
in Vollzeit versicherungspflichtig beschäftigt.
Ab dem Wintersemester 2009/2010 studierte sie Druck- und Medientechnologie mit einem angestrebten Bachelorabschluss; bei ihrem
bisherigen Arbeitgeber ging sie daneben einer Teilzeitbeschäftigung nach. Ihren Antrag auf Gewährung von Studienhilfen (Gebärdensprachdolmetscher
und studentische Mitschreibkräfte für 16 Semesterwochenstunden sowie zehn Tutorenstunden pro Woche zur Vor- und Nachbereitung
und zur Vorbereitung auf Prüfungen) lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 4.11.2009; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung
sozial erfahrener Dritter vom 10.2.2010).
Während des Klageverfahrens beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf konkretisierte die Klägerin ihren Bedarf für Gebärdensprachdolmetscher auf 11,5 Semesterwochenstunden (davon
sieben Stunden in Doppelbesetzung) sowie die Mitschreibkräfte für diese Stunden für das Sommersemester und nahm diese Dienste
auch in Anspruch. Die von der Klägerin beauftragten Gebärdensprachdolmetscher machten ihre Kosten unmittelbar bei dem Beklagten
geltend (insgesamt 10 595,06 Euro), die dieser in Ausführung einer einstweiligen Anordnung (Beschlüsse des SG vom 20.4.2010 und des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 13.8.2010; Ausführungsbescheid vom 22.4.2010) zahlte.
Die Kosten für die Mitschreibkräfte (229,50 Euro), die die Klägerin selbst übernommen hatte, erstattete der Beklagte vorläufig.
Das SG hat den Beklagten verurteilt, die "Kosten für Gebärdensprachdolmetscher für höchstens 11,5 Wochenstunden Vorlesungen und
sonstige Lehrveranstaltungen, davon 7 Stunden in Doppelbesetzung, zu den Konditionen, die der Beklagte mit dem Berufsverband
der Gebärdensprachdolmetscher Nordrhein-Westfalen ausgehandelt hat, bis zum 15.9.2010" sowie "die Kosten für studentische
Mitschreibhilfen nach angemessenem Bedarf in Höhe von 6 Euro pro Stunde für die Vorlesungszeit im Sommersemester 2010" zu
gewähren und die Klage im Übrigen (ua wegen der Kosten für Tutoren) abgewiesen (Urteil vom 28.7.2011). Nachdem sich die die
Beteiligten im Berufungsverfahren dahin verglichen hatten, dass sich die Klägerin in Höhe von 100 Euro wegen des Zuflusses
einer Einkommensteuererstattung an den Kosten beteiligen müsse, im Übrigen jedoch die Bedürftigkeit der Klägerin bis zum 13.9.2010
"unstreitig" sei, und sich wegen der Höhe der entstandenen Kosten auf 10 824,56 Euro geeinigt hatten, hat das LSG die Berufung
des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 27.3.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, in der Sache sei
nur noch im Streit, ob der Beklagte die bereits verauslagten Kosten endgültig übernehmen und auf eine Rückforderung von der
Klägerin verzichten müsse. Die Klägerin verlange insoweit eine Geldleistung. Dementsprechend sei der Tenor des SG-Urteils klarzustellen. Eines Schuldbeitritts bedürfe es nach Erfüllung der klägerischen Verpflichtungen gegenüber den Leistungserbringern
nicht mehr; diese seien deshalb auch nicht beizuladen. Das Studium stelle eine schulische Ausbildung für einen "angemessenen
Beruf" iS des § 54 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), § 13 Abs 1 Nr 5 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) dar. Die Eingliederungshilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf, für die unter Berücksichtigung des
Förderungsgebots aus Art
3 Abs
3 Satz 2
Grundgesetz (
GG) die Verhältnisse eines nichtbehinderten Menschen maßgebend seien, scheide nicht von vornherein aus, wenn der behinderte
Mensch bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge, die ebenfalls "angemessen" sei und die bereits eine ausreichende
Lebensgrundlage biete; dies gelte jedenfalls, wenn dieser Berufsabschluss nicht schon durch ein gefördertes Hochschulstudium
erreicht worden sei; Hilfe könne auch zum Aufstieg im Berufsleben gewährt werden. Der Bachelor-Studiengang entspreche vorliegend
den Fähigkeiten der Klägerin und ihrem bisherigen beruflichen Werdegang und böte nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit
(BA) eine realistische Aussicht auf eine Verbesserung der beruflichen Situation. Auf dem Arbeitsmarkt komme es zu Verdrängungsprozessen,
sodass Stellen für Mediengestalter durch Hochschulabsolventen besetzt würden, zudem seien die Verdienstmöglichkeiten für Hochschulabsolventen
deutlich besser. Die angestrebte berufliche Verbesserung durch einen höheren Berufsabschluss sei auch erforderlich iS des
§ 13 Abs 2 Nr 2 EinglHV; vor allem das bestehende Beschäftigungsverhältnis, in dem der Verdienst unterdurchschnittlich gewesen sei, gebe einen nachvollziehbaren
Anlass für eine berufliche Weiterentwicklung. Eine berufliche Veränderung sei ohne den Studienabschluss nicht möglich, weil
nach der Auskunft der BA die ohnehin eingeschränkten Arbeitsmarktchancen für Mediengestaltern gegenüber denen für Ingenieure
im Bereich Druck- und Medientechnik wegen der Behinderung der Klägerin als noch schlechter zu beurteilen seien.
Mit der Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 54 SGB XII. Da ein individualisiertes Förderverständnis maßgeblich sei, könne ein angemessener Beruf nur "ermöglicht" werden, wenn noch
kein anderer erreicht sei. Für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Ziel der Eingliederungshilfe genüge es, wenn
der behinderte Mensch beruflich bereits eingegliedert sei. Es werde keine optimale berufliche Förderung gewährt; insoweit
gehe es auch nicht um eine "gleichberechtigte" Teilhabe im Berufsleben mit nichtbehinderten Menschen, sondern entscheidend
sei die Möglichkeit der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz aus eigenen Kräften. Dieses Ziel sei hier durch eine
ungekündigte Vollzeitarbeitsstelle erreicht, sodass es auf die Arbeitsmarktchancen für Arbeitsuchende allgemein nicht ankomme.
Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Urteile von SG und LSG für zutreffend.
II
Die Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht
begründet (§
170 Abs
2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 4.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.2.2010 (§
95 SGG), mit dem der nach § 97 Abs 3 Nr 1 SGB XII zuständige Beklagte - eine abweichende Zuständigkeit ergibt sich nach den bindenden Feststellungen des LSG (§
163 SGG) aus Landesrecht nicht - die Übernahme der beantragten Kosten abgelehnt hat. Zutreffend hat das LSG ausgeführt, dass die
Bescheide des Beklagten, die in Ausführung der vom SG erlassenen einstweiligen Anordnung (vgl §
86b Abs
2 SGG) ergangen sind, nicht nach §
96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind (vgl nur BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 12).
Die Anfechtungs- und Leistungsklage ist allerdings - entgegen der Auffassung des LSG - bezüglich der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher
auch nach (vorläufiger) Zahlung der Kosten an diese durch den Beklagten weiterhin auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet,
mit dem der Beklagte erklären soll, der Schuld der Klägerin aus dem zivilrechtlichen Vertrag mit den Gebärdensprachdolmetschern
beizutreten. Die aufgrund einstweiliger Anordnung und dem Ausführungsbescheid vom 22.4.2010 erfolgte Zahlung der entstandenen
Kosten durch den Beklagten unmittelbar an die Leistungserbringer lässt die Notwendigkeit dieses Verwaltungsakts nicht entfallen;
mit nur vorläufigen Regelungen treten bezogen auf den Streitgegenstand keine wesentlichen Änderungen ein, wie das LSG meint.
Gerade weil die einstweilige Anordnung ebenso wie der Ausführungsbescheid vom 22.4.2010 mit der endgültigen Entscheidung ihre
Rechtswirkungen verlieren (vgl BSG SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 12 mwN), bedarf es einer Verurteilung zum Erlass eines (endgültigen) Verwaltungsaktes mit Drittwirkung (Schuldbeitritt),
der im Verhältnis aller an der Leistungsverschaffung Beteiligter einen (endgültigen) Rechtsgrund für die Zahlung schafft.
Auch aus Sicht der Leistungserbringer steht erst nach einem endgültigen Schuldbeitritt fest, dass der Beklagte als weiterer
Schuldner geleistet hat (vgl auch Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 31.3.2016 - III ZR 267/15 - juris RdNr 25). Die Ausführungen des LSG zur zivilrechtlichen Position des Leistungserbringers nach der (für ihn ggf nicht
als vorläufig erkennbaren) Zahlung betreffen lediglich die Frage, ob in dem Fall, dass eine sozialrechtliche Verpflichtung
zum Schuldbeitritt (endgültig) nicht besteht, der Beklagte vom Leistungserbringer die Zahlung zurückfordern kann. Bezüglich
der Kosten für studentische Mitschreibhilfen verlangt die Klägerin dagegen - wie vom LSG ausgeführt - die Erstattung der von
ihr verauslagten Kosten als Geldleistung.
Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die ablehnende Entscheidung des Beklagten rechtswidrig war, konnte der Senat vor
diesem Hintergrund schon deshalb nicht treffen, weil das LSG verfahrensfehlerhaft von einer Beiladung der Gebärdensprachdolmetscher
nach §
75 Abs
2 1. Alt
SGG abgesehen hat. Nach §
75 Abs
2 1. Alt
SGG sind Dritte dann beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch
ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung). Danach ist der sozialhilferechtliche Leistungserbringer
iS des § 75 SGB XII bei einem beantragten Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung, notwendig beizuladen (vgl nur BSGE 102, 1 ff RdNr 13 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9). Die vorläufige Zahlung durch den Träger der Sozialhilfe ändert an der Notwendigkeit
der Beiladung nichts; denn ob dem eine rechtliche Verpflichtung tatsächlich zugrunde liegt (s BGH aaO), kann nur einheitlich
entschieden werden. Lediglich soweit nur die Erstattung von bereits verauslagten Kosten im Streit steht, ist eine Beiladung
- hier also der Mitschreibkräfte - nicht erforderlich (vgl BSGE 110, 301 ff RdNr 16 = SozR 4-3500 § 54 Nr 8).
Zudem hat das LSG verfahrensfehlerhaft die BA nicht nach §
75 Abs
2 1. Alt
SGG beigeladen. Unter Berücksichtigung des §
14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (
SGB IX), dessen Anwendungsbereich im vorliegenden Verfahren eröffnet ist, kommt aber eine Leistungspflicht der BA als Rehabilitationsträger
(§
6 Abs
1 Nr
2 SGB IX; §
6a SGB IX) für Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben (§
5 Nr 2
SGB IX) in Betracht (zu einer solchen Konstellation bereits Urteil des Senats vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R -; zur Veröffentlichung
in SozR vorgesehen).
Nach §
14 Abs
1 Satz 1
SGB IX stellt der sog erstangegangene Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, binnen zwei Wochen
nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Wird
der Antrag - wie hier - nicht weitergeleitet, stellt der erstangegangene Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich
fest (§
14 Abs
2 Satz 1
SGB IX). Die in §
14 Abs
1 und
2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich dann im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) auf alle Rechtsgrundlagen,
die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (dazu grundlegend BSGE 93, 283 ff RdNr 8 mwN = SozR 4-3250 §
14 Nr 1). §
14 SGB IX greift auch, wenn zwischen zwei Rehabilitationsträgern, wie hier im Verhältnis des Sozialhilfeträgers zur BA, ein Nachrangverhältnis
(vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII) besteht (BSGE 117, 53 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 § 54 Nr 13). Eine vorrangige Leistungsverpflichtung der BA für die begehrten Leistungen als besondere Leistungen
der Teilhabe am Arbeitsleben ist hier denkbar (im Einzelnen später).
Eine mögliche Leistungsverpflichtung der BA entfiele, wenn die Deutsche Rentenversicherung vorrangig verpflichtetet wäre (vgl
§
6 Abs
1 Nr
4 SGB IX, §
22 Abs
2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - [SGB III]). Nach dem vom LSG mitgeteilten beruflichen Werdegang der Klägerin
ergeben sich allerdings keine näheren Anhaltspunkte für deren Leistungspflicht nach § 9 Abs 2, §
11 Abs
1 und Abs
2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI); das LSG wird diese aber zu verifizieren haben. Eine Beiladung (auch) des ggf auf Grundlage von § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) iVm §
22 Abs
4 SGB III allein zuständigen Jobcenters war schließlich - unabhängig davon, ob die Klägerin als sog Aufstockerin bedürftig, also leistungsberechtigt
nach dem SGB II war - nicht geboten. Denn die BA ist vom Gesetzgeber nicht nur formal, sondern - trotz der Alleinentscheidungskompetenz des
Jobcenters (§
6a Satz 4
SGB IX) - gerade in ihrer Eigenschaft als fachkundige Stelle für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und entsprechende Eingliederungsvorschläge
als Rehabilitationsträger gesetzlich verankert worden, sodass unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des §
14 SGB IX allein auf die Fachkompetenz der BA und nicht die Entscheidungskompetenz des Jobcenters abzustellen ist.
Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach §
75 Abs
2 1. Alt
SGG ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur: BSGE 102, 1 ff RdNr 28 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; BSG SozR 1500 § 75 Nr 21; BSG, Urteil vom 12.2.2003 - B 9 VS 6/01 R -, USK 2003-90; anders bei der unechten notwendigen Beiladung nach §
75 Abs
2 2. Alt
SGG: BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 4 und BSG, Urteil vom 26.1.2005 - B 12 P 9/03 R -, USK 2005-3 mwN). Zwar kann nach §
168 Satz 2
SGG die Beiladung noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden; der Senat ist hierzu allerdings nicht verpflichtet (vgl nur:
BSG SozR 4-3500 § 65 Nr 5 RdNr 10; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 18 mwN) und hat davon abgesehen, weil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen (§
163 SGG) zu einem möglichen Anspruch auf Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben fehlen. Vor einer Beiladung ist der Senat indes
gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiellrechtlichen Fragen für das LSG bindend (§
170 Abs
5 SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 Grundgesetz, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) der Beizuladenden verletzt würde (vgl: BSGE 97, 242 ff RdNr 17 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSGE 103, 39 ff RdNr 14 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1).
Rechtsgrundlage für einen möglichen vorrangigen Anspruch auf Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben - die Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB XII entsprechen den Leistungen der BA (vgl § 54 Abs 1 Satz 2 SGB XII) - als besondere Rehabilitationsleistungen wäre §§ 97, 98 Abs 1 Nr 2 iVm §
102 Abs
1 Satz 1 Nr
2, §
103 Satz 1 Nr
3 SGB III in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung, ggf bei Bedürftigkeit - iVm § 16 SGB II. Danach sind besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben anstelle der allgemeinen Leistungen zu erbringen,
wenn die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht in erforderlichem
Umfang vorsehen. Insoweit käme die Übernahme von Kosten für Gebärdensprachdolmetscher und Mitschreibkräfte zur Förderung eines
Studiums als besondere Leistung in Betracht, wenn auf andere Weise keine Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen wäre (§
109 Abs
2 SGB III aF iVm §
33 Abs
3 Nr
6 SGB IX; vgl zu Gebärdensprachdolmetschern als sonstige Hilfe zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben bereits BVerwG Buchholz
436.62 §
33 SGB IX Nr 1; allgemein zur möglichen Förderung von Kosten eines Studiums auch Luik in Eicher/Schlegel,
SGB III aF, §
102 RdNr 37 ff, Stand September 2005; ders in Eicher/Schlegel,
SGB III nF, §
117 RdNr 39 ff mwN, Stand April 2013). Auch wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums einen Arbeitsplatz innehatte,
ist zumindest denkbar, dass unter Berücksichtigung ihrer Eingliederungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund zwischenzeitlicher
Veränderungen des Arbeitsmarkts eine endgültige Eingliederung in den Arbeitsmarkt noch nicht erreicht war. Erst danach wären
die Voraussetzungen für nachrangige Leistungen gemäß §§ 53, 54 SGB XII zu prüfen.
Im Anschluss müsste das LSG ggf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen prüfen; ob und inwieweit der vorliegend geschlossene
Vergleich nach den Kriterien der Rechtsprechung (im Einzelnen dazu BSGE 112, 54 RdNr 13 f = SozR 4-3500 § 28 Nr 8) wirksam ist und die Amtsermittlungspflicht des Gerichts suspendiert, bedarf dabei genauer
Beachtung.
Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.