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BSG, Urteil vom 01.03.2018 - 8 SO 22/16
Erstattung von Kosten der Sozialhilfe Vorrang-/Nachrangverhältnis zwischen Rehabilitationsträgern Tatbestandliche Rückanknüpfung an vor dem Inkrafttreten des BSHG liegende Aufenthaltsverhältnisse Ambulant betreutes Wohnen
1. § 14 SGB IX schafft das von § 104 SGB X vorausgesetzte Verhältnis des Vor- und Nachrangs und lässt das von sonstigen Vorschriften bestimmte Verhältnis der Rehabilitationsträger zueinander, auch solcher, die unabhängig von § 14 SGB IX in einem Vorrang-/Nachrangverhältnis stehen können, unberührt.
2. Die tatbestandliche Rückanknüpfung an vor dem Inkrafttreten des BSHG liegende Aufenthaltsverhältnisse ist statthaft, auch dann, wenn auf Aufenthalte im Beitrittsgebiet zurückgegriffen werden muss.
3. Dementsprechend findet § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII auch auf ein Leistungsgeschehen Anwendung, das vor dem 01.01.2005 (und damit vor dem Inkrafttreten des SGB XII) begonnen hat.
4. Denn anders als im Fall des ambulant-betreuten Wohnens, für das § 98 Abs. 5 Satz 2 SGB XII eine Ausnahmeregelung zu der durch § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII bestimmten Zuständigkeit für sog Altfälle schafft, gibt es eine vergleichbare Regelung für Leistungen in stationären Einrichtungen nicht.
Normenkette:
SGB X § 104
, ,
SGB XII § 98 Abs. 2 S. 1-2
,
SGB XII § 98 Abs. 5 S. 1-2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 28.06.2016 L 15 SO 202/12 , SG Neuruppin 11.06.2012 S 14 SO 80/10
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2016 aufgehoben, soweit die Erstattung von Kosten der Sozialhilfe ab 1. Januar 2007 und die Feststellung der Kostentragungspflicht für rechtmäßig erbrachte Sozialhilfeleistungen ab 1. Juni 2012 im Streit steht, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 195 390,66 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: