Gründe:
I
Im Streit ist die Rückerstattung vom Kläger dem Beklagten erstatteter Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 14 244,55 Euro.
Am 14.10.1991 beantragte die in A (Rheinland-Pfalz) geborene V - M (V.-M.) im Anschluss an einen ca 18 Jahre dauernden Aufenthalt
in der Türkei nach ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland (am 28.9.1991) für sich, ihre Tochter A und ihren
Sohn Ar Hilfe zum Lebensunterhalt, die neben Krankenhilfe ab Antragstellung von dem Beklagten gewährt wurde. Der Kläger erkannte
für die Zeit ab 14.10.1991 eine Kostenerstattungspflicht gemäß § 108 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) an und erstattete dem Beklagten im Jahr 2004 Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von insgesamt 14 244,55 Euro für die Zeit vom
1.1.2000 bis 31.12.2001.
Im November 2005 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten ein Rückerstattungsbegehren geltend, weil nach dem ab 1.1.1994
geltenden § 108 BSHG eine Erstattungspflicht für Personen, die im Geltungsbereich des BSHG geboren seien oder bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe mit einer solchen Person als Verwandte zusammenlebten, entfallen
und damit die Erstattung zu Unrecht erfolgt sei. Der Beklagte lehnte dieses Begehren unter Hinweis auf die Übergangsregelung
des § 147 BSHG ab; danach bleibe die Pflicht zur Kostenerstattung auch für die Zeit ab 1.1.1994 bestehen.
Das Sozialgericht (SG) Mainz hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 14 244,55 Euro zu erstatten (Urteil vom 17.8.2009). Zur Begründung seiner
Entscheidung hat das SG ausgeführt, der Beklagte sei gemäß § 112 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zur Rückerstattung der zuvor von dem Kläger erstatteten Sozialhilfeleistungen verpflichtet, weil die Erstattung zu Unrecht
erfolgt sei. Nach § 108 Abs 1 Satz 1 BSHG in der ab 1.1.1994 geltenden Fassung scheide ein Kostenerstattungsanspruch aus, wenn Personen betroffen seien, die - wie
die Hilfeempfängerin (V.-M.) - im Geltungsbereich des BSHG geboren seien oder bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe - wie die Kinder - mit einer solchen Person als Ehegatte, Verwandte
oder Verschwägerte zusammenlebten. Eine Anwendung von § 108 BSHG in der bis zum 31.12.1993 geltenden, insoweit anders lautenden Fassung scheide nach der Übergangsregelung des § 147 BSHG aus, wonach die Pflicht zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1.1.1994 geltenden Fassung des § 108 BSHG entstanden sei, bestehen bleibe. Eine Pflicht zur Kostenerstattung entstehe aber erst, wenn vom erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger
Kosten für einen Hilfeempfänger aufgewendet würden. Daher könne die Übergangsregelung nur die Erstattungsansprüche bis 31.12.1993
erfassen. Die Übergangsregelung sei insbesondere nicht dahin auszulegen, dass eine Fortgeltung des § 108 BSHG aF für Fälle bestimmt werde, in denen schon für die Zeit vor dem 1.1.1994 eine Kostenerstattung erfolgt sei.
Mit der Revision rügt der Beklagte einen Verstoß gegen § 147 BSHG. Danach sollten laufende Erstattungsfälle unangetastet bleiben. Hierfür spreche auch die Übernahme des bisherigen § 147 BSHG in das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Sprungrevision des Beklagten ist zulässig. Sie scheitert insbesondere nicht daran, dass der Kläger "einem Revisionsverfahren
nach §
161 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)" zugestimmt hat. Diese nach Zustellung des Urteils abgegebene Erklärung ist so auszulegen, dass der Kläger - wie erforderlich
- seine Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision erklärt hat (vgl dazu: BSGE 99, 252 ff RdNr 9 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 3; BSG SozR 3-3300 § 39 Nr 2 S 3 f; SozR 3-4100 § 249c Nr 2 S 3).
Die Revision des Beklagten ist auch im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das SG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung begründet (§
170 Abs
2 Satz 2
SGG). Entgegen der Ansicht des SG ist die Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 14 244,55 Euro nicht deshalb zu Unrecht erfolgt, weil die Leistungen
des Beklagten für die Zeit nach dem 31.12.1993 erbracht worden sind und § 108 BSHG ab 1.1.1994 wegen der Geburt von V.-M. in Deutschland eine Erstattungspflicht nicht mehr vorsah. Ob die Erstattung ggf jedoch
aus anderen Gründen zu Unrecht erfolgt ist, kann der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen (§
163 SGG) nicht beurteilen.
Richtiger Beklagter ist vorliegend der beteiligtenfähige (§
70 Nr 3
SGG) Oberbürgermeister der Stadt Koblenz. Nach §
70 Nr 3
SGG sind Behörden beteiligtenfähig, sofern das Landesrecht dies bestimmt. §
2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung des
SGG vom 2.10.1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S 115) regelt die Beteiligtenfähigkeit von Behörden;
Behörde in diesem Sinne ist der Bürgermeister. Für den Kläger - das Land - gilt dies nicht, weil insoweit keine Behörde im
Sinne des
SGG tätig geworden ist. Behörden in diesem Sinne sind nur solche Stellen, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet,
vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen
für den Staat oder einen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (vgl nur: Waschull
in Lehr- und Praxiskommentar SGB X [LPK-SGB X], 3. Aufl 2011, §
1 RdNr 8 mwN; Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung, §
61 RdNr 8, Stand Mai 2010). Hieran fehlt es.
Nach § 112 SGB X (in der Normfassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften
- 4. Euro-Einführungsgesetz - vom 21.12.2000 - BGBl I 1983) sind gezahlte Beträge zurückzuerstatten, soweit eine Erstattung
zu Unrecht erfolgt ist. Von § 112 SGB X werden nicht nur die Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB X, sondern auch sonstige, diesen vergleichbare, in den besonderen Teilen des SGB, auch dem BSHG (§ 68 Nr 11 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil [SGB I] in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Sozialgesetzbuchs
Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - [SGB IX] vom 19.6.2001 - BGBl I 1046), geregelte Erstattungsansprüche
zwischen Leistungsträgern erfasst (BSG SozR 3-3100 § 81a Nr 1 S 2; Roller in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 112 RdNr 4 mwN). § 112 SGB XII gilt als allgemeiner Rechtsgedanke (BSG aaO) deshalb auch für Erstattungsansprüche nach § 108 BSHG.
Grundlage für die Kostenerstattung ist hier § 108 Abs 1 BSHG in der bis 31.12.1993 geltenden Normfassung (aF) der Bekanntmachung der Neufassung des BSHG vom 10.1.1991 (BGBl I 94). § 108 BSHG in der ab 1.1.1994 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG vom 23.6.1993
- BGBl I 944) findet entgegen der Auffassung des SG nach der Übergangsregelung des § 147 BSHG (idF des FKPG) keine Anwendung.
Nach § 147 BSHG bleibt die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung bestehen, die nach der vor dem 1.1.1994 geltenden Fassung
des § 108 BSHG entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist. Hiervon sind nicht nur Ansprüche betroffen, die bis zum 31.12.1993
entstanden sind, sondern alle laufenden Sozialhilfefälle, die - wie hier - vor dem 31.12.1993 ihren Beginn hatten und nicht
für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als drei Monaten (siehe dazu unten) unterbrochen wurden (so wohl auch W. Schellhorn/H.
Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 147 RdNr 5 f; ebenso zu § 115 SGB XII Böttiger in juris Praxiskommentar SGB XII [jurisPK-SGB XII], § 115 SGB XII RdNr 21). Richtig ist zwar, dass der eigentliche
Anspruch auf Kostenerstattung erst in dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zuwendung entsteht; § 147 BSHG stellt nach Wortlaut, Systematik, Teleologie und historischer Entwicklung aber nicht auf die Anspruchsentstehung im engeren
Sinn, sondern auf die "Pflicht" zur Kostenerstattung ab, mit der die einmal dem Grunde nach entstandene Pflicht, Kosten zu
erstatten, also der eigentliche Kostenerstattungsfall gemeint ist.
Schon die Gesetzesbegründung spricht nicht von dem "Entstehen des Erstattungsanspruchs", sondern von "eingetretenen Kostenerstattungspflichten"
(BT-Drucks 12/4401, S 89 zu Nr 32) und lehnt sich damit an die Wortwahl des § 108 BSHG aF an, der - wie sich aus seiner Struktur und Systematik ergibt - die Kostenerstattungspflicht als Pflicht zur Erstattung
laufender Sozialhilfeaufwendungen verstanden wissen will. So sollte etwa nach § 108 Abs 5 BSHG aF die "Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten" entfallen, wenn ihm inzwischen für
einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war. Damit wollte der Gesetzgeber nicht zum
Ausdruck bringen, dass bereits entstandene Ansprüche (ex tunc) untergehen, sondern dass die dem Grunde nach bestehende Verpflichtung
zur Erstattung der Sozialhilfe bei längerer Unterbrechung der Leistung für die Zukunft im Sinne einer Beendigung der dem Grunde
nach bestehenden Kostenerstattungspflicht entfällt (vgl dazu auch: W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 108 RdNr 21; Mergler/Zink, BSHG, § 147 RdNr 4, Stand März 2000). Der (dem Grunde nach) erstattungspflichtige überörtliche Träger wurde ab diesem Zeitpunkt also
frei; bereits vor Unterbrechung der Leistung entstandene Erstattungsansprüche blieben unangetastet.
In diesem Sinne ist auch die Regelung des § 108 Abs 2 BSHG aF zu verstehen; danach wird der zur Kostenerstattung verpflichtete überörtliche Träger der Sozialhilfe von einer Schiedsstelle
bestimmt, wenn der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht im Geltungsbereich des BSHG liegt oder nicht zu ermitteln ist. Die Bestimmung durch die Schiedsstelle betrifft erkennbar nicht einen in der Vergangenheit
(bereits) entstandenen Erstattungsanspruch im engeren Sinn, sondern den laufenden Sozialhilfefall bis zu dessen Beendigung
(W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 108 RdNr 17; Böttiger in jurisPK-SGB XII, § 108 RdNr 85). Andernfalls müsste die Schiedsstelle angesichts neu entstehender Erstattungsansprüche
in regelmäßigen zeitlichen Abständen den zur Kostenerstattung verpflichteten überörtlichen Träger der Sozialhilfe immer wieder
neu bestimmen; denn bei wiederkehrenden Leistungen entsteht nach jedem Bewilligungsabschnitt jeweils ein gesonderter Erstattungsanspruch
(BSGE 65, 27 ff = SozR 1300 § 111 Nr 4). Dies war ganz offensichtlich nicht gewollt.
Dass mit der Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung nicht der konkrete Anspruch, sondern die Erstattungspflicht
dem Grunde nach gemeint ist, ergibt sich auch aus der zweiten Alternative des § 147 BSHG; danach bleibt die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung bestehen, die (vor dem 1.1.2004) "von der Schiedsstelle
bestimmt worden" ist (W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 147 RdNr 5). Abgesehen davon, dass die Regelung unter einer ungenauen Formulierung leidet, weil die Schiedsstelle nicht die Verpflichtung
zur Kostenerstattung verbindlich regelt, sondern bei bestehender Kostenerstattungspflicht (nur) den erstattungspflichtigen
Sozialhilfeträger in den in § 108 BSHG aF geregelten Fällen bestimmt, kann sich die Bestimmung durch die Schiedsstelle denknotwendig nicht auf einen bereits entstandenen
konkreten (zeitlich begrenzten) Anspruch beschränken, sondern erstreckt sich auf die Pflicht dem Grunde nach, also auf den
laufenden Sozialhilfefall (W. Schellhorn/H. Schellhorn, aaO, § 108 RdNr 17; Böttiger in jurisPK-SGB XII, § 108 RdNr 85).
Von einer solchen Auslegung ist offensichtlich auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner Entscheidung vom 20.10.2005
(BVerwGE 124, 265 ff) ausgegangen. Die dortige Fallgestaltung betraf die Erstattung von Sozialhilfekosten, die in der Zeit ab 25.9.2000 erbracht
worden waren. Das BVerwG hat einen Erstattungsanspruch ua nach § 108 BSHG aF iVm § 147 BSHG mit der Begründung verneint, dass die materiellen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nach § 108 BSHG aF nicht gegeben seien. Dass aber eine Kostenerstattungspflicht nach § 108 BSHG aF auch für Sozialhilfeleistungen bestehen kann, die erst für Zeiten nach dem 1.1.1994 erbracht wurden, hat das BVerwG unausgesprochen
angenommen, ohne dies jedoch zu problematisieren.
Diese Auslegung des § 147 BSHG wird durch die spätere Gesetzesentwicklung bestätigt; denn das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
hat in der ab dem 1.1.2005 geltenden Fassung des § 115 SGB XII § 147 BSHG inhaltsgleich übertragen (BT-Drucks 15/1514, S 69 zu § 110). Wollte man die Regelung des § 147 BSHG so verstanden wissen, dass nur bis zum 31.12.1993 erfolgte Zuwendungen erstattungsfähig nach § 108 BSHG aF gewesen sind, wäre eine § 147 BSHG entsprechende Regelung im SGB XII überflüssig. Dies gilt selbst dann, wenn Kostenerstattungsansprüche, die vor dem 1.1.1994
entstanden waren, bis zum Inkrafttreten des SGB XII im Jahre 2005 noch nicht geltend gemacht worden sind; denn der Geltendmachung
stünde die Ausschlussfrist des § 111 SGB X entgegen oder die Erstattungsansprüche wären bei rechtzeitiger Geltendmachung nach § 113 SGB X verjährt (vgl auch Böttiger in jurisPK-SGB XII, § 115 SGB XII RdNr 25). Einen erkennbaren Anwendungsbereich hätte die Regelung, die wegen Zeitablaufs ohnehin nur geringe Bedeutung
hat (W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 115 SGB XII RdNr 1), nicht mehr.
Der Einwand, dass die Gründe für die Übertragung in das SGB XII in den Motiven nicht näher dargelegt sind, rechtfertigt keine
andere Entscheidung. Er unterstellt dem Gesetzgeber zu Unrecht Gedankenlosigkeit oder Unverstand. Dass der Gesetzgeber bei
der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch bestehende Übergangsregelungen einer individuellen Prüfung unterzogen
hat, ist nämlich schon daran zu erkennen, dass andere Übergangsregelungen bewusst nicht übernommen (§ 144 BSHG, § 23 Abs 1 Satz 2 BSHG) oder modifiziert wurden (§ 147b BSHG). Dem Gesetzgeber kann daher nicht unterstellt werden, unbewusst eine obsolet gewordene Übergangsregelung inhaltsgleich in
das SGB XII übernommen zu haben. Im Übrigen hätte schon § 147 BSHG, wollte man eine andere Auffassung vertreten, keine eigenständige, sondern allenfalls deklaratorische Bedeutung; denn § 108 BSHG nF wäre nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts grundsätzlich nicht auf solche Sachverhalte (Erstattungsansprüche)
anwendbar, die bereits vor ihrem Inkrafttreten verwirklicht (entstanden) waren (BSGE 103, 34 ff RdNr 12 mwN = SozR 4-5910 § 108 Nr 1). Diese Auslegung entspricht schließlich auch Sinn und Zweck der Vorschrift, die
den mit einer Neubearbeitung der Fälle verbundenen Verwaltungsaufwand ausschließen wollte (BT-Drucks 12/4401 aaO).
Ob die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 108 Abs 1 Satz 1 BSHG aF vorliegen, kann allerdings nicht abschließend beurteilt werden. Nach § 108 Abs 1 Satz 1 BSHG aF hat der Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Erstattung aufgewandter Sozialhilfekosten für jemanden, der weder im Ausland
noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
übertritt und innerhalb eines Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe bedarf. Erstattungspflichtig ist vorliegend der
überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren ist. Leben Verwandte bei Eintritt des Bedarfs
an Sozialhilfe zusammen, richtet sich der erstattungspflichtige Träger nach dem ältesten von ihnen, der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes geboren ist (§ 108 Abs 3 Satz 1 BSHG aF).
Feststellungen des SG, die den Senat in die Lage versetzen würden, die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs zu prüfen, fehlen gänzlich. Diese
wird das SG ggf nachzuholen haben. Dabei wird es insbesondere beachten müssen, dass es nach dem Wortlaut der Norm nicht entscheidend
ist, ob die Sozialhilfe durch Bescheid festgestellt und tatsächlich gezahlt wird, sondern ob ein Sozialhilfeanspruch bestand,
die Leistung also - auch in ihrer Höhe - rechtmäßig war. Dies zeigt § 111 Abs 1 BSHG, wonach die aufgewandten Kosten (nur) zu erstatten sind, "soweit die Hilfe diesem Gesetz entspricht" (BSGE 103, 34 ff RdNr 14, 19 = SozR 4-5910 § 108 Nr 1).
Das SG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs 1 und 3, § 63 Abs 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz.