Kostenübernahme für eine heilpädagogische Reittherapie
Grundsatzrüge
Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums
Anforderungen an die Darlegungspflicht
1, Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
- ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung
dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte
Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.
Gründe:
I
Im Streit sind die Übernahme von Kosten für eine heilpädagogische Reittherapie sowie die Gewährung eines persönlichen Budgets.
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Trier vom 24.7.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG]
Rheinland-Pfalz vom 2.4.2015).
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er macht eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache geltend. Mit seiner Auffassung, die Reittherapie stehe ihm nicht als Leistung zur Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft zu, weil die Therapie in erster Linie an der Behinderung selbst und nicht an deren Folgen ansetze, und
sie komme deshalb nur in Ausnahmefällen als Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht, verkenne das LSG die Voraussetzungen
der Gewährung einer heilpädagogischen Reittherapie als Leistung der Eingliederungshilfe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG) sei eine Einschränkung dahin, dass eine heilpädagogische Reittherapie nur in Ausnahmefällen zu gewähren sei, nicht
geboten. Voraussetzung sei lediglich, seelisch behinderten oder von einer solchen Behinderung bedrohten Kindern den Schulbesuch
im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu erleichtern. Diese Voraussetzungen lägen bei ihm vor, weil massive Probleme beim
Schulbesuch bestünden. Die Rechtsfrage stelle sich für eine Vielzahl vergleichbar betroffener Kinder. In der Entscheidung
des LSG seien die vom BVerwG aufgestellten Rechtsgrundsätze nicht beachtet worden.
II
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach
§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher
anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums
- angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine
Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete
Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit)
sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger hat im Hinblick auf die Gewährung
einer heilpädagogischen Reittherapie schon keine zu klärende Rechtsfrage ausdrücklich formuliert. Er hat überdies die Klärungsbedürftigkeit
von möglichen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. Er trägt selbst vor, dass die Frage nach einem Anspruch
auf Gewährung einer heilpädagogischen Reittherapie als Leistung der Eingliederungshilfe durch das BVerwG mit einer Entscheidung
aus dem Jahr 2012 grundsätzlich geklärt worden sei, das LSG diese Grundsätze aber nicht beachtet habe. Weshalb eine weiter
gehende Auseinandersetzung durch das Bundessozialgericht aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts dann
noch erforderlich sein könnte, bleibt jedoch offen. Schon nach dem Wortlaut des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG kann eine Abweichung der Entscheidung des LSG von der zitierten Entscheidung des BVerwG eine (sinngemäß geltend gemachte)
Divergenz nicht begründen. Im Übrigen fehlt es auch an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit; es hätte dabei der
zur Entscheidung stehende Sachverhalt so dargestellt werden müssen, dass es dem Senat möglich wäre, die Ansprüche des Klägers
im Einzelnen dem Grunde und der Höhe nach nachzuvollziehen. Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt erschließt sich aber
aus dem Vortrag des Klägers nur bruchstückhaft. Vortrag im Hinblick auf den im Klage- und Berufungsverfahren verfolgten Anspruch
auf Gewährung eines persönlichen Budgets fehlt schließlich gänzlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.