BSG, Beschluss vom 19.09.2019 - 8 SO 51/19 S
Unanfechtbare Entscheidung des LSG
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 14.08.2019 L 4 SO 102/19 B ER , SG Mainz 18.07.2019 S 1 SO 92/19 ER
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. August 2019 werden
als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Antragsteller, ihnen für die Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Anträge der Antragsteller auf Zahlung von vorläufigen Leistungen werden als unzulässig abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Die Antragsteller, die nach ihren Angaben seit Februar 2015 in Österreich leben, haben beim Sozialgericht (SG) Mainz Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit dem Ziel, Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 12.2.2015 bis zum 31.12.2018 in Höhe von 9182,52 Euro und ab dem 1.1.2019 laufend in Höhe von 174,88 Euro
monatlich zu erhalten. Die Anträge haben keinen Erfolg gehabt (Beschluss des SG vom 18.7.2019; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 14.8.2019). Gegen den Beschluss des LSG wenden
sie sich mit ihren Beschwerden zum Bundessozialgericht (BSG) und wiederholen ihre Anträge, bis auf Weiteres Zahlungen zu erhalten. Zudem beantragen sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) für diese Verfahren.
Die Beschwerden der Antragsteller sind bereits unstatthaft und deshalb unzulässig. Der Beschluss des LSG ist gemäß §
177 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet eine Befassung durch das BSG (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) nicht statt (vgl §
86b Abs
2 Satz 3
SGG). Schon aus diesem Grund müssen auch die beim BSG wiederholten Anträge auf Zahlung von Sozialhilfeleistungen ohne Erfolg bleiben. Die Verwerfung der Rechtsmittel der Antragsteller
erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG.
Den Antragstellern steht auch keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(§
73a Abs
1 SGG, §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.