Gründe:
I
Im Streit ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach
dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit ab dem 1.2.2011. Insoweit wendet sich der Kläger gegen die Berücksichtigung von Einkommen aus einer selbstständigen
Tätigkeit und dabei gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Urteil vom 23.4.2015).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil. Zugleich beantragt
er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung dieses Verfahrens und die Beiordnung von Rechtsanwältin
G.. Er macht zunächst eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er trägt vor, es stelle sich die grundsätzliche
Frage, ob bereits ausgezahlte Provisionen, die noch der Courtagehaftung der jeweiligen Versicherungsgesellschaft unterlägen,
während der Haftungszeit als Einkommen anzusehen seien. Die Rechtsfrage sei höchstrichterlich noch nicht entschieden, und
die Antwort ergebe sich weder aus dem Wortlaut des § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII noch aus den Gesetzesmaterialien noch "aus der Literatur". Dies sei von grundsätzlicher Bedeutung für alle selbstständigen
Versicherungsmakler: Sie unterlägen gegenüber den Versicherungen für fünf Jahre der Courtagehaftung. Sobald ein Versicherungsvertrag
nicht mehr bedient werde, müsse die anteilige Courtage zurückbezahlt werden; es handele sich häufig um Beträge im vierstelligen
Bereich. Wenn der Versicherungsmakler diese Beträge vorab als einzusetzendes Einkommen für seinen Lebensunterhalt verwenden
müsse, sei er nicht in der Lage, die Courtage zurückzubezahlen.
Daneben liege ein Verfahrensmangel vor. In einem früheren Verfahren sei ein Vergleich geschlossen worden, nach dessen Ergebnis
die Courtagen, die noch in der Haftung seien, nicht als Einkommen berücksichtigt worden seien. Dieser Vergleichsvertrag, der
ab dem 1.7.2008 getroffen worden sei und damit auch den streitgegenständlichen Zeitraum betreffe, sei nie aufgehoben worden.
Das LSG habe den Vergleich bei seiner Entscheidung aber nicht berücksichtigt.
II
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher
anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums
- angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine
Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete
Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit)
sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Schon im Hinblick auf die behauptete (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit
der formulierten Rechtsfrage fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) zur Frage der Berücksichtigung von tatsächlich zugeflossenen Einnahmen, bei der sich eine weiter gehende Klärungsbedürftigkeit
ergeben sollte. Vor allem aber hat der Kläger die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage nicht dargelegt. Er nimmt lediglich auf
Teile des angefochtenen Urteils Bezug, ohne dass sich daraus und aus seinem weiteren Vorbringen der Streitgegenstand ergibt.
Es wird weder erkennbar, welche Leistungen im Einzelnen im Streit sind, noch, welche Auswirkungen sich auf diese Leistungen
bei Beantwortung der Rechtsfrage ergeben würden. Der weiter gehende Vortrag hierzu ist außerhalb der Begründungsfrist erfolgt
und war nicht zu berücksichtigen.
Gleiches gilt für den behaupteten Verfahrensmangel. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §
109 und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Vorliegend wird mit dem Vortrag schon nicht deutlich, ob der Kläger überhaupt einen Verfahrensmangel
("error in procedendo") oder nicht vielmehr einen materiellrechtlichen Fehler ("error in iudicando") des LSG geltend macht
bzw machen will. Darüber hinaus fehlt es an einer Darlegung, dass das LSG ausgehend von seiner Rechtsansicht ohne den behaupteten
Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen hätte.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 SGG iVm §
114 Abs
1 Zivilprozessordnung [ZPO]) bietet, ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zudem die Beiordnung der Rechtsanwältin
(§
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.