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BSG, Beschluss vom 19.08.2015 - 8 SO 56/15 B
Kosten der Unterkunft Grundsatzrüge Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Falsche Sachentscheidung kein Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde
1. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist.
2. Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen.
3. Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht.
4. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt selbst zu erarbeiten.
5. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 06.05.2015 L 12 SO 298/14 , SG Köln S 10 SO 454/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil zu bewilligen und Rechtsanwalt W beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: