Kosten der Unterkunft
Grundsatzrüge
Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage
Falsche Sachentscheidung kein Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde
1. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist.
2. Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell
sachlich entscheiden müssen.
3. Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung
des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten
Rechtsfrage notwendig macht.
4. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt
selbst zu erarbeiten.
5. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat.
Gründe:
I
Im Streit ist die Gewährung von Sozialhilfeleistungen, insbesondere von Kosten für die Unterkunft.
Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts [SG] Köln vom 2.7.2014; Urteil des Landessozialgerichts
[LSG] Nordrhein-Westfalen vom 6.5.2015, dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 19.5.2015).
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, deren Begründung am 9.7.2015 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, trägt die Klägerin
vor, das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie keiner ernsthaften Mietzinsforderung ihres Bruders ausgesetzt sei.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat danach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Frist zur
Einlegung der Beschwerde beantragt, Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie seine Beiordnung
für das Beschwerdeverfahren beantragt (Schriftsatz vom 10.7.2015).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter
nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden. Ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Einlegung der Beschwerde
zu gewähren wäre, kann dahinstehen.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin hat nicht einmal eine konkrete Rechtsfrage formuliert, deren Entscheidung durch den Senat angestrebt wird. Selbst
wenn man in ihren Vortrag eine Rechtsfrage hineinlesen wollte, würde es an der ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit
fehlen. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit
- konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39 und § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg
der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich
bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Auch diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung in keiner Weise, denn es fehlt an einer verständlichen, nachvollziehbaren
Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Senats, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
den für die Entscheidung notwendigen Sachverhalt selbst zu erarbeiten. Soweit die Klägerin vorbringt, die Entscheidung des
LSG sei falsch, vermag dies die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht,
ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht damit nicht. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]); dies ist, wie ausgeführt, zu verneinen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.