BSG, Beschluss vom 19.02.2015 - 8 SO 6/15 S
Vorinstanzen: LSG Sachsen-Anhalt - L 8 SO 6/15 B ER - 05.02.2015 , SG Dessau-Roßlau S 10 SO 3/15 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2015 wird als
unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dessau-Roßlau vom 13.1.2015, mit dem dieses den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt hat, zurückgewiesen (Beschluss
vom 5.2.2015). Der Antragsteller hat selbst mit einem am 10.2.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schreiben sinngemäß
Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft. Dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem
sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl §
177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist daher entsprechend §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.