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BSG, Beschluss vom 05.10.2010 - 8 SO 62/10 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Fehlen der Entscheidungsgründe des Urteils
Gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 547 Nr. 6 ZPO liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist. Um die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf stützen zu können, muss ein Beschwerdeführer darlegen, dass die Entscheidung entweder überhaupt keine Begründung enthält oder dass die Gründe in so extremem Maß mangelhaft sind, dass sie ihre Funktion (Unterrichtung der Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen) nicht erfüllen können. Die Begründungspflicht ist nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
SGG § 62
,
ZPO § 547 Nr. 6
Vorinstanzen: LSG Hessen 28.04.2010 L 6 SO 34/09 , SG Kassel 15.01.2009 S 11 SO 108/08
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2010 - L 6 SO 34/09 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: