Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 08.03.2017 - 8 SO 62/16 B
SGB-XII-Leistungen Beschwerde Anspruch auf rechtliches Gehör Substanziiert geltend gemachter Terminsverlegungsgrund Anspruch auf Terminsverlegung
1. Gemäß § 62 1. Halbsatz SGG, Art. 103 Abs. 1 GG ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren.
2. Bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung und Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben oder nicht, Gelegenheit gegeben werden, sich zur Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung selbst zu äußern.
3. Zu diesem Zweck können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen.
4. Wird ein im Einzelnen ein erheblicher Grund für die Aufhebung eines Termins geltend gemacht, ist das Gericht zur Terminsaufhebung verpflichtet.
Normenkette:
SGG § 62
,
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 73 Abs. 2
,
SGG § 202
,
ZPO § 227
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 10.02.2016 L 9 SO 36/13 , SG Lübeck S 46 SO 56/12
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: