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BSG, Beschluss vom 01.03.2018 - 8 SO 63/17 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Anforderungen an eine zeitliche Begrenzung von Nothelferansprüchen nach dem SGB XII
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist nicht gegeben, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von dem Beschwerdeführer als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (hier für die Frage, ob der Tag der Kenntniserlangung durch den Träger der Sozialhilfe bzw. der Obliegenheitsverletzung durch den Nothelfer noch dem Zeitraum der Nothilfe gemäß § 25 SGB XII oder dem Anspruch des Patienten bzw. Hilfebedürftigen gemäß § 48 SGB XII zuzuordnen ist).
Normenkette:
SGB XII § 25 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 22.06.2017 L 9 SO 137/15 , SG Aachen 06.02.2015 S 19 SO 62/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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