Gründe:
I
Im Streit ist die Gewährung von Sozialhilfeleistungen in Rechtsnachfolge für die verstorbene Mutter der Beschwerdeführer.
Dies hat die Beklagte abgelehnt; die dagegen erhobene Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts
Aachen vom 1.10.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 18.5.2015).
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, die zunächst nur der Kläger eingelegt und der
sich die Klägerinnen (zu 2 und 3) mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27.10.2015 "angeschlossen" haben, wird vorgebracht,
schon die Sachverhaltsdarstellung im Urteil des LSG sei falsch und unvollständig. Zudem sei die Mutter schon vor ihrem Tod
dement gewesen, sodass sie einen Bestattungsvorsorgevertrag nicht habe abschließen können. Ein Barbetrag von 2600 Euro reiche
für eine würdige Bestattung jedoch nicht aus. Zudem habe das LSG zu Unrecht Verschuldenskosten verhängt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil die Kläger überhaupt keine Zulassungsgründe benannt haben.
Deshalb ist ohne Bedeutung, dass die Beschwerden der Klägerinnen zu 2 und 3, die sich erst deutlich nach Ablauf der Frist
zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerde des Klägers "angeschlossen" haben, schon wegen Fristversäumnis
als unzulässig zu verwerfen sind. Der Senat konnte ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entscheiden.
Wollten die Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) geltend machen, würde es zu ihrer schlüssigen Darlegung an der hinreichenden Darlegung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
fehlen, die dem Senat die Prüfung der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage erst ermöglichen würde. Dem Vorbringen kann auch
bei wohlwollender Auslegung nicht entnommen werden, welche Leistungen überhaupt begehrt werden, geschweige denn, welche Rechtsfrage
grundsätzlicher Bedeutung zur Beantwortung des Gerichts gestellt werden könnte. Soweit die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen
sein sollte, dass die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch sei, vermag dies die Revisionsinstanz jedenfalls nicht zu eröffnen.
Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Die Behauptung sonstiger Zulassungsgründe (Verfahrensmangel, Divergenz) kann dem Vortrag erst recht nicht entnommen
werden.
Soweit sie sich schließlich gegen die Kostenentscheidung des LSG wenden, ist ein Zulassungsgrund ebensowenig geltend gemacht.
Ohnedies könnte allein wegen der Kostenentscheidung die Revision nicht zugelassen werden, wenn es, wie ausgeführt, bereits
an der Zulässigkeit der Beschwerde in der Hauptsache mangelt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 54; SozR 4-1500 § 192 Nr 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.