Gründe:
I
Im Streit ist die Erstattung von Kosten eines Widerspruchsverfahrens.
Der Beklagte hat es abgelehnt, Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Die Klage war erst- und zweitinstanzlich ohne
Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade [SG] vom 9.12.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen
vom 29.7.2014). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das vom Kläger gegen den Gerichtsbescheid des SG eingelegte Rechtsmittel der Berufung sei unzulässig, weil die Wertgrenze des §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auch für Verfahren dieser Art gälte und hier nicht überschritten sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht Verfahrensfehler geltend. Das LSG habe die Berufung zu Unrecht
als unzulässig verworfen, denn die Wertgrenze des §
144 Abs
1 Nr
1 SGG gelte für Kosten des isolierten Vorverfahrens nicht. Deshalb sei die Berufung statthaft und auch begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter
nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen
bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die
diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 §
160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht
des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden, was hier allerdings nicht der Fall ist, absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß §
202 SGG iVm §
547 Zivilprozessordnung der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8).
Wird zu Unrecht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils erlassen, liegt zwar ein Verfahrensmangel vor (vgl nur BSG vom 4.7.2011 - B 14 AS 30/11 B mwN). Doch genügt der Vortrag des Klägers den Anforderungen an eine ordnungsgemäß Begründung eines derartigen Mangels gleichwohl
nicht. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, in welcher Höhe Kosten für das Vorverfahren angefallen sind, sodass der Senat
nicht beurteilen kann, ob überhaupt ein Fall vorliegt, in dem die Wertgrenze des §
144 Abs
1 Nr
1 SGG von Bedeutung ist. Zudem fehlt jeglicher Vortrag dazu, weshalb das LSG, den vermeintlichen Verfahrensfehler unterstellt,
bei anderer rechtlicher Bewertung der Zulässigkeit der Berufung zu einem für ihn günstigeren Ergebnis in der Sache gekommen
wäre, sich also die Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§
170 Abs
1 Satz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.