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BSG, Beschluss vom 08.03.2017 - 8 SO 79/16 B
Erteilung einer Zusicherung Notwendige Beiladung Beiladung eines Leistungserbringers
1. Nach § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG sind Dritte dann beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung).
2. Danach ist der sozialhilferechtliche Leistungserbringer i.S. des § 75 SGB XII bei einem beantragten Schuldbeitritt durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung notwendig beizuladen; dies gilt auch im Verhältnis zu ambulanten Diensten.
3. Die Entscheidung kann ihm gegenüber nur einheitlich ergehen; denn der Leistungsempfänger begehrt mit der "Übernahme" von Pflegekosten neben der Zahlung an den Leistungserbringer einen Schuldbeitritt zu einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer.
4. Eine Beiladung des Leistungserbringers ist dagegen nicht notwendig i.S. des § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG, wenn der Kläger mit seiner Klage (auf Erteilung einer Zusicherung) nicht schon den Beitritt zu einer im Einzelnen hinreichend bestimmbaren künftigen Schuld verlangt, sondern gerade im Streit steht, ob mit den im Kostenvoranschlag des Pflegedienstes aufgeführten Verrichtungen der bestehende Pflegebedarf gedeckt werden kann.
Normenkette:
SGG § 75 Abs. 2
,
SGB XII § 75
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 26.05.2016 L 8 SO 166/12 , SG Stade S 33 SO 83/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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