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BSG, Beschluss vom 27.02.2017 - 8 SO 8/17 B
Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige PKH-Verfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Schuldhafte Säumnis Zurechnung von Verschulden
1. Beantragt ein Betroffener zunächst nur die Gewährung von PKH für die beabsichtigte Durchführung eines Beschwerdeverfahrens sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann er die Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung von PKH abwarten.
2. Ihm ist dann gemäß § 67 Abs 2 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Einlegung der Beschwerde und deren Begründung zu gewähren, sobald eine formgerechte Beschwerdeeinlegung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über den PKH-Antrag und die Beschwerdebegründung fristgerecht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten erfolgt.
3. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und ihrer Begründung beginnt dabei mit der Zustellung des PKH-Beschlusses an den Betroffenen selbst.
4. Eine Säumnis ist schuldhaft, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.
5. Das Verschulden eines Bevollmächtigten ist dem vertretenen Beteiligten nach § 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 Zivilprozessordnung wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
Normenkette:
SGG § 67 Abs. 2
,
SGG § 73 Abs. 6 S. 7
,
ZPO § 85 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 23.08.2016 L 8 SO 343/15 , SG Hildesheim S 34 SO 204/14
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. August 2016 wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: