Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss
des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Z, ..., beizuordnen,
wird abgelehnt.
Gründe:
I
Im Streit ist die Übernahme der Mietkosten des Klägers während einer Haftzeit (2.11.2012 bis 7.10.2013). Der Kläger hat beim
Bundessozialgericht (BSG) beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts
Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z zu bewilligen. Ihm sei rechtliches Gehör nicht gewährt, und seinem
Beweisantrag sei nicht stattgegeben worden.
II
Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Nach §
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Abs
1 Satz 1
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es an der Erfolgsaussicht.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf
danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen ist nach Aktenlage keiner erkennbar. Insbesondere ist ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör
und die Amtsermittlungspflicht unter Berücksichtigung der Urteilsgründe und der Entscheidung des Senats vom 12.12.2013 - B
8 SO 24/12 R - zu den Voraussetzungen der "besonderen Lebensverhältnisse" bei Anwendung des § 67 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nicht erkennbar.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG, §
121 ZPO nicht in Betracht.