Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
30. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten
Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt L. beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Im Streit ist die Übernahme von Kosten des taubstummen und sehbehinderten Klägers gegenüber der Beigeladenen für den Besuch
eines Berufsvorbereitungsjahres von November 2009 bis August 2010 nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Insoweit wendet sich der Kläger gegen ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.6.2015).
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil macht der Kläger Verfahrensfehler, eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Divergenz der Entscheidung des LSG zu einer Entscheidung des Bundessozialgerichts
(BSG) geltend; zugleich beantragt er Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts. Als Verfahrensmangel rügt
er eine unzureichende und widersprüchliche Begründung des Urteils. Das LSG lege nicht nachvollziehbar dar, weshalb es den
Vergütungsanspruch des Beigeladenen für nicht fällig - weil nicht eindeutig bestimmbar und berechenbar - halte. Insoweit sei
auch sein rechtliches Gehör verletzt worden. Insgesamt formuliert er vier Fragen grundsätzlicher Bedeutung.
II
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) und des Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Im Hinblick auf sämtliche der geltend gemachten Zulassungsgründe fehlt es an einer ausreichenden Schilderung des zugrundeliegenden
Sachverhalts. Solche Darlegungen sind für die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich, um dem Senat die Entscheidung
zu ermöglichen, inwieweit die geltend gemachten Zulassungsgründe im Einzelfall überhaupt für ihn entscheidungserheblich sein
sollen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 14h mwN). Der Kläger hätte daher den Sachverhalt so schildern müssen, dass der Senat in die Lage versetzt würde zu prüfen,
ob und inwieweit sich Ansprüche auf Übernahme der begehrten Kosten bei Beantwortung der als grundsätzlich angesehenen Rechtsfragen
durch das Revisionsgericht ergeben. Daran fehlt es vorliegend. Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist insoweit nur
rudimentär wiedergegeben; auch aus den formulierten Rechtsfragen und der Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des
LSG ergibt er sich nur bruchstückhaft.
Damit ist auch die Divergenz nicht ausreichend dargelegt, die neben weiteren Voraussetzungen die Entscheidungserheblichkeit
eines vom LSG formulierten Rechtssatzes für dessen Entscheidung und die Entscheidungserheblichkeit eines davon abweichenden
Rechtssatzes der bezeichneten BSG-Entscheidung für die Entscheidung im Einzelfall verlangt (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, RdNr 15e
mwN). Diese Darlegungen setzten eine entsprechende Sachverhaltsschilderung voraus.
Soweit Verfahrensverstöße gerügt werden, muss für die Darlegung, dass das Urteil des LSG darauf beruhen kann, der Sachverhalt
ebenfalls so geschildert werden, dass der Senat in der Lage ist zu entscheiden, ob das Urteil ohne die behaupteten Verfahrensfehler
anders hätte ausfallen können (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, RdNr 16c mwN). Dies gilt nur dann nicht,
wenn ein absoluter Revisionsgrund behauptet wird; dies ist hier nicht der Fall. Ob der Verfahrensablauf so geschildert ist,
dass die behaupteten Verfahrensfehler überhaupt schlüssig beschrieben sind, kann deshalb dahinstehen.
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 SGG, §
114 Abs
1 Zivilprozessordnung [ZPO]) bietet, ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung des Rechtsanwalts
(§
121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.