Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
13. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.2.2014 einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen
des Merkzeichens "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) ab dem 27.5.2009 abgelehnt. Das
Urteil ist dem Kläger am 15.3.2014 zugestellt worden. Mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben
vom 20.1.2016, das dort am 21.1.2016 eingegangen ist, hat der Kläger sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des LSG eingelegt. Das LSG hat dieses Schreiben zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitet, wo es am 29.2.2016 eingegangen ist.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten
einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Darauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Das Rechtsmittel
entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen auch erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die
bereits am 15.4.2014 endete, und mithin verspätet beim BSG eingegangen (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2 SGG; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 3 und 7).
Die Verwerfung der weder form- noch fristgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.