Gründe:
I
Mit Urteil vom 27.1.2016 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 80
anstelle des bisher zuerkannten GdB von 70 ebenso verneint wie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das
Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die Kriterien einer Gleichstellung der Klägerin in Bezug auf das Merkzeichen aG nicht konkret geprüft,
wie es das BSG in seiner Entscheidung vom 29.3.2007 (B 9a SB 1/06 R) für solche Fälle als erforderlich angesehen habe. Gerade in Fällen
wie dem vorliegenden, in dem nicht nur die orthopädische Funktionsstörung des Gehapparates gegeben sei, sondern auch zerebrale
Störungen zu einer Funktionsstörung beim Gehen führten, sei eine Gleichstellung geboten. Hierzu habe das LSG keinerlei Ausführungen
gemacht, sodass ein Verfahrensfehler vorliege.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
weder der behauptete Verfahrensmangel (1.) noch die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (2.)
ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Einen Verfahrensmangel hat die Beschwerde nicht substantiiert dargelegt.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall der Klägerin darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die
angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Schon daran fehlt
es hier. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einer bloßen Behauptung ohne Darstellung des Sachverhalts unter
Heranziehung von Verwaltungs- und Prozessakten das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur
Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48 mwN). Insbesondere unterscheidet die Klägerin in ihrem Vortrag nicht zwischen Verfahrensfehlern und materiell-rechtlichen
Fragen; die Beschwerdebegründung stellt sich im Wesentlichen als reine Kritik an der Entscheidung des LSG dar. Dies wird insbesondere
dadurch deutlich, das Ausführungen zur sinngemäß behaupteten grundsätzlichen Bedeutung völlig fehlen. Die Richtigkeit der
Entscheidung ist jedoch nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Soweit die Beschwerde im Rahmen des behaupteten Verfahrensfehlers rügt, das LSG habe sich nicht hinreichend mit den vorliegenden
orthopädischen Funktionsstörungen des Gehapparates sowie den zerebralen Störungen hinsichtlich der bestehenden Funktionsstörungen
beim Gehen auseinandergesetzt, so hat sie eine fehlerhafte Sachaufklärung (§
103 SGG) durch das LSG nicht hinreichend dargelegt. Insoweit hat die Beschwerde nicht, wie von §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG für eine Sachaufklärungsrüge vorgesehen, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnet, dem das LSG ohne hinreichenden
Grund nicht gefolgt ist.
Im Übrigen wendet sich die Beschwerde - wie bereits ausgeführt - gegen die Beweiswürdigung des LSG. Diese ist einer Überprüfung
durch das Revisionsgericht vollständig entzogen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2 Alternative 1
SGG nicht auf die Verletzung von §
128 Abs
1 S 1
SGG gestützt werden kann.
2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerde ebenfalls nicht dargelegt.
Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich
sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s a BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
Eine solche Rechtsfrage hat die Beschwerde nicht herausgearbeitet. Ihre Kritik, das LSG habe sich in seinem Urteil nicht mit
den insgesamt vorliegenden Funktionsstörungen beim Gehen auseinandergesetzt, weil eine Gleichstellung geboten sei, wendet
sich in der Sache lediglich gegen die Beweiswürdigung des LSG. Damit kann sie, wie ausgeführt, keinen Erfolg haben.
Die Beschwerde hätte sich vielmehr unter Darlegung einer konkreten Rechtsfrage mit der verbindlichen Rechtsgrundlage für die
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens aG und der darauf basierenden Rechtsprechung des BSG auseinandersetzen müssen. Denn zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit reicht es nicht aus, lediglich die eigene Rechtsmeinung
auszubreiten. Vielmehr ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen
erforderlich (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2012 - B 13 R 361/12 B - Juris RdNr 6). Dies gilt insbesondere hinsichtlich des vermeintlich vom LSG nicht berücksichtigten Vergleichsmaßstabs
bei der Gleichstellung von Behinderungen und Erkrankungen mit den normativ ausdrücklich genannten Regelfällen, bei denen die
gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG ohne Weiteres vermutet werden. Die Beschwerdebegründung hätte sich
damit auseinandersetzen müssen, dass die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung in den sog Gleichstellungsfällen eine
Gesamtwürdigung aller Einzelfallumstände fordert und keinesfalls ausnahmslos eine Anlehnung an den ausdrücklich genannten
Regelfall der Doppeloberschenkelamputierten verlangt (BSG Urteil vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R - BSGE 90, 180, 182 f = SozR 3-3250 § 69 Nr 1 S 4 f mwN). Eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des LSG ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde
(BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.