Gründe
I
Mit Urteil vom 25.6.2020 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens
50 und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF verneint. Das LSG hat sich dabei im Wesentlichen
auf das bereits vom SG eingeholte psychiatrische Gutachten des Prof. Dr. F. vom 21.10.2014 gestützt. Die Bekundungen des behandelnden Arztes Dr.
Z. und des behandelnden Diplom-Psychologen Dr. R. seien demgegenüber nicht überzeugend.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf den Verfahrensmangel der fehlenden Sachaufklärung.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der allein
geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Klägerin rügt einen Verstoß des LSG gegen die Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG). Das Berufungsgericht habe versäumt, ihrem Antrag nachzugehen, im Hinblick auf die Befundaussagen von Dr. R. und Dr. Z. ein
weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne
Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung
des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden
Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen
Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich
fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen
Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen
können (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 21.8.2018 - B 9 V 9/18 B - juris RdNr 5 mwN). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
Ein - wie hier - in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens
eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis
zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 21.8.2018 - B 9 V 9/18 B - juris RdNr 8 mwN). Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 letzter Teilsatz
SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl Senatsbeschluss vom 11.9.2019 - B 9 SB 50/19 B - juris RdNr 7). Die Klägerin hat schon nicht vorgetragen, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
(zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG iVm §
118 Abs
1 Satz 1
SGG, §
403 ZPO s Senatsbeschluss vom 26.3.2019 - B 9 V 51/18 B - juris RdNr 9 mwN) bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG aufrechterhalten zu haben. Auch zeigt sie nicht auf, dass das LSG einen
solchen Beweisantrag in dem angefochtenen Urteil wiedergibt.
Dass die Klägerin mit der vom LSG vorgenommenen Auswertung und Würdigung des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. F. nicht
einverstanden ist und hier insbesondere meint, das Berufungsgericht hätte unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. R. und
Dr. Z. den gutachterlichen Ausführungen des Prof. Dr. F. nicht folgen dürfen, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
unerheblich, weil die Klägerin sich insoweit gegen die Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG) des LSG wendet. Nach der ausdrücklichen Regelung des §
160 Abs
2 Nr
3 Teilsatz 2
SGG kann hierauf aber eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.