Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G
Umfang des Gehörsanspruchs
Kein Anspruch auf Übernahme von Rechtsansichten durch ein Gericht
Gründe:
I
Der Kläger begehrt die Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
im Straßenverkehr).
Mit dem angefochtenen Urteil vom 21.6.2018 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen dahingehenden Anspruch des Klägers verneint. Sowohl nach den von ihm vorgelegten Arztauskünften als auch nach den vom
SG eingeholten Zeugenaussagen sei der Kläger noch in der Lage, die üblichen Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen. Der von
ihm während des Berufungsverfahrens erlittene Motorradunfall habe daran nichts geändert. Das zuletzt vorgelegte "Attest zur
Gehunfähigkeit" teile weder Befunde noch eine Diagnose mit und eigne sich deshalb nicht zum Beweis seiner tatsächlichen Gehunfähigkeit.
Mit seiner Beschwerde, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des LSG.
II
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen
werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen
der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über seinen Einzelfall
hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler
des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
Insbesondere für die der Sache nach behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) ist nichts ersichtlich. Der Kläger rügt insoweit, das LSG habe es versäumt, eine von ihm so bezeichnete schriftliche Zeugenaussage
des Prof. Dr. S. zu würdigen. Das vom Kläger seiner Beschwerde beigefügte "Attest zur Gehunfähigkeit" ist aber tatsächlich
vom Assistenzarzt H. unterschrieben und als solches vom LSG am Ende seines Urteils abgehandelt worden. Das Berufungsgericht
ist dabei der Behauptung des Attests, der Kläger sei gehunfähig, nicht gefolgt. Eine Gehörsverletzung liegt darin nicht. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte lediglich, den Rechts- oder Tatsachenvortrag der Beteiligten zur
Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f); folgen müssen sie ihm nicht (BVerfGE 64, 1, 12; 76, 93, 98).
Die vom LSG vorgenommene Beweiswürdigung als solche ist im Übrigen nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann
die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden
(Senatsbeschluss vom 31.8.2015 - B 9 V 26/15 B - Juris RdNr 17; Karmanski in: Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
160 RdNr 58 mwN).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, da er nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen
gehört. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten
unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen
worden.
3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.