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BSG, Beschluss vom 18.09.2018 - 9 SB 45/18 B
Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G Umfang des Gehörsanspruchs Kein Anspruch auf Übernahme von Rechtsansichten durch ein Gericht
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet Gerichte, den Rechts- und Tatsachenvortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen.
2. Die Beteiligten haben indes keinen Anspruch darauf, dass ein Gericht ihren Rechtsauffassungen folgt.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.06.2018 L 6 SB 1899/17 , SG Freiburg 24.04.2017 S 23 SB 1472/15
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2018 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: