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BSG, Beschluss vom 28.02.2017 - 9 SB 69/16 B
Feststellung eines Grades der Behinderung Merkzeichen G Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Rechtsfrage zur Auslegung eines konkreten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt.
3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen,
4. Mit der Rüge, es verletze den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, rechtliches Gehör und prozessuale Waffengleichheit, dass das SG ihr einerseits PKH bewilligt, andererseits für ein Gutachten nach § 109 SGG einen Kostenvorschuss angefordert habe, wirdt schon keine klar erkennbare Rechtsfrage zur Auslegung eines konkreten gesetzlichen Tatbestandsmerkmals formuliert.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 109
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 13.09.2016 L 13 SB 2/15 , SG Bremen S 3 SB 203/11
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. September 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt F ,H , beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: