Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Februar
2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 3.2.2016 zugestellten Urteil des Hessischen LSG vom 1.2.2016
mit einem am 23.2.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.2.2016 Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Frist
zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 4.5.2016 verlängert worden (§
160a Abs
2 S 2
SGG). Mit Schriftsatz vom 30.3.2016 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die
Beschwerde zu begründen. Die Klägerin ist durch Schreiben des Senats vom 31.3.2016 über die Niederlegung und die verlängerte
Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in Kenntnis gesetzt und über die notwendige Vertretung durch einen vor
dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten belehrt worden. Hierbei wurde auf die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils
hingewiesen. Im Schreiben des Senats vom 31.3.2016 wurde die Klägerin auch darauf hingewiesen, dass die Frist nicht nochmals
verlängert werden kann.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht
innerhalb der am 4.5.2016 abgelaufenen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 und 4 S 1 Halbs 2, §
73 Abs
4, §
169 S 2 und 3
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.