Gründe:
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 9.7.2015 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Hannover vom
24.7.2014 zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Kläger am 13.7.2015 zugestellt worden. Mit von ihm unterzeichneten Schreiben
vom 6.10.2015 und 23.10.2015, hier eingegangen am 7.10.2015 und 26.10.2015, hat der Kläger sinngemäß Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG eingelegt.
Die Beschwerde ist ungeachtet der am 13.8.2015 endenden einmonatigen Beschwerdefrist (§
160a Abs
1 S 2
SGG) bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 §
160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Gründe für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die Versäumung der Beschwerdefrist
zudem nicht vorlägen. Der Vortrag des Klägers, dass er sich von Ende August bis 25.9.2015 zu einer Kurmaßnahme in Bulgarien
aufgehalten und davor mit seiner Krankheit zu kämpfen gehabt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen war zum Zeitpunkt
der Kurmaßnahme die Beschwerdefrist bereits abgelaufen. Zum anderen hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er so schwer erkrankt
war, dass er nicht in der Lage war, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dem steht schon entgegen, dass es ihm möglich war sich
mit Schreiben vom 13.7.2015 mit einer Beschwerde an das LSG zu wenden. Darüber hinaus fehlt es auch an der formgerechten Nachholung
der versäumten Rechtshandlung.
Die Verwerfung der weder form- noch fristgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.