Gründe:
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 60. Bei dem Kläger war nach zwei
PKW-Unfällen wegen einer Funktionsstörung der Halswirbelsäule und der rechten Schulter ein GdB von 30 festgestellt. Im Klageverfahren
hat der Beklagte auf der Grundlage des vom SG eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens einen GdB von 50 ab dem 29.3.2011 anerkannt, das SG die weitergehende Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.10.2014). Die Berufung des Klägers hat das LSG zurückgewiesen
sowie zur Begründung auf die Ausführungen des SG Bezug genommen und ergänzend ua ausgeführt, die weiter geltend gemachten Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Kiefergelenks
und des rechten Handgelenks bedingten keinen höheren Einzel-GdB als 10. Die Funktionsbeeinträchtigungen der Halswirbelsäule
seien angesichts der hierzu getroffenen Feststellungen mit einem Einzel-GdB von 30 großzügig bewertet. Die chronische Schmerzstörung
sei als Teil des seelischen Leiden miterfasst, welches entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen zutreffend mit einem
Einzel-GdB von 40 bewertet sei, der Gesamt-GdB von 50 daher nicht zu beanstanden (Urteil vom 8.10.2015).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt Verfahrensfehler.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem
die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger führt an, das LSG sei den Ausführungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt, ohne die ihm eröffneten
Entscheidungsspielräume bei der Festlegung des GdB zu nutzen. Mit diesem Vortrag rügt der Kläger allerdings entgegen seiner
Rechtsauffassung keinen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art
101 Abs
1 S 2
GG), sondern sinngemäß eine unzureichende Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 S 1
SGG). Auf diese kann eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie gesagt - von vorherein nicht gestützt werden. Soweit er darüber hinaus
mit seiner Rüge der unreflektierten Übernahme des Ergebnisses der Begutachtung zugleich sinngemäß auch eine unzureichende
Tatsachenbasis rügen sollte und eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§
103 SGG) geltend macht, führt er zudem keinen Beweisantrag an, den das LSG übergangen haben könnte.
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.