Gründe:
I
Mit Urteil vom 12.1.2016 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB)
von 50 ab dem 4.2.2014 verneint, weil bei diesem nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens lediglich ein GdB von 40 bestehe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend gemacht. Das LSG sei seinem Beweisangebot nicht gefolgt und habe somit seine Pflicht zur Erforschung des Sachverhaltes
von Amts wegen (§
103 SGG) verletzt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 29.3.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen
Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert
dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller
Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 §
160a Nr 14, 36). Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Soweit von dem Kläger Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der
Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung
der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.)
Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung
des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, dass LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten
Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.
Der im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Kläger hat lediglich vorgebracht, dass er neben seinem Schriftsatz
vom 10.12.2015 mit weiterem Schriftsatz vom 11.1.2016 ausführlich Kritik am Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme von
Dr. P. geäußert und mit letzterem Schriftsatz Beweis angeboten habe durch Zeugnis seines Hausarztes H. nebst Vorlage eines
Attestes. Dieses Vorbringen habe er auch in der mündlichen Verhandlung wiederholt, dennoch sei das LSG diesem "Beweisangebot"
nicht gefolgt. Der Kläger behauptet allerdings selbst nicht, dass er einen bestimmten Beweisantrag bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens
aufrechterhalten und diesen auch in der mündlichen Verhandlung des LSG vom 12.1.2016 zu Protokoll erklärt habe. Wird aber
ein zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt und aufrechterhalten, so
gilt er zumindest bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie dem Kläger - als erledigt (vgl BSG Beschluss vom 5.8.2014 - B 9 SB 36/14 B - Juris; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 20 und Nr 35 S 73 mwN). Denn dem Beweisantrag soll eine Warnfunktion zukommen, die er nicht mehr erfüllt, wenn er zwar
in einem früheren Verfahrensstadium schriftlich gestellt wurde, im Entscheidungszeitpunkt selbst aber nicht mehr erkennbar
weiterverfolgt wird (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 14.10.2015 - B 9 V 36/15 B - RdNr 8). Bloße Beweisanregungen haben prozessual und im Hinblick auf die Aufklärungsrüge nicht dieselbe Bedeutung wie ein
Beweisantrag (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20). Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Begehren der Klägerin über eine solche Anregung hinausginge.
Der Kläger hat keine zu begutachtenden Punkte bezeichnet. Das Übergehen eines bloßen Beweisangebots, dass lediglich als Beweisanregung
angesehen werden kann, begründet keinen Verfahrensmangel im Sinne der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.