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BSG, Beschluss vom 27.09.2018 - 9 V 16/18 B
Anerkennung einer Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie) als Folge einer Wehrdienstbeschädigung Voraussetzungen für den Ausspruch eines Grundurteils Grundurteil zur Beschädigten-Grundrente Anspruch auf Geldleistungen
1. Nach § 130 Abs. 1 S. 1 SGG kann zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden, wenn eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
2. Dies setzt für den Ausspruch eines Grundurteils einen Anspruch auf Geldleistungen voraus und erlaubt ein Grundurteil nur wegen der Höhe derartiger Leistungen.3. Ein Grundurteil zur Beschädigten-Grundrente kann nur erlassen werden, nachdem das Tatsachengericht ermittelt hat, dass die Voraussetzungen für diesen Anspruch bestehen.
Normenkette:
SGG § 130 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 54
Vorinstanzen: LSG Hessen 08.02.2018 L 1 VE 33/14 , SG Wiesbaden 30.10.2014 S 7 VE 31/12
Auf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2018 aufgehoben, soweit auf die Anschlussberufung des Klägers die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Versorgung wegen der Gesundheitsstörung "Erkrankung des blutbildenden Systems (Haarzellleukämie)" erfolgt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: