Gründe:
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache, einen Tinnitus, eine Depression und eine Schmerzsymptomatik als Schädigungsfolgen anzuerkennen
und ihm wegen des Vorfalls am 1.1.2005 ab 17.3.2005 Beschädigtenversorgung nach dem
Opferentschädigungsgesetz (
OEG) nach einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 60 zu gewähren. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint
(Urteil vom 7.6.2018). Der Beschuss des vom Kläger bewohnten Mehrfamilienhauses mit Raketen und Feuerwerkskörpern stelle keinen
tätlichen Angriff iS des §
1 Abs
1 S 1
OEG dar. Auch im Hinblick auf das nachfolgende Geschehen in der Silvesternacht sei ein tätlicher Angriff zum Nachteil des Klägers
nicht festzustellen. Aber selbst wenn man dies annehme, ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Der Nasenbeinbruch
und die Knieprellung seien folgenlos ausgeheilt. Der Tinnitus sei nicht auf einen tätlichen Angriff zurückzuführen. Gleiches
gelte für die psychischen Auffälligkeiten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht Divergenz und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 24.7.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form,
weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden sind (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die in zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen.
Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten
Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Darüber hinaus verlangt der
Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.
Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz
in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch
steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in einem künftigen
Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, zB BSG Beschluss vom 13.12.2017 - B 5 R 256/17 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 13 R 140/17 B - Juris RdNr 12 f). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger trägt vor, das LSG habe den Begriff des vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs missinterpretiert. Es
habe die vom ihm in der Beschwerdebegründung zitierten Grundsätze in der Entscheidungen des BSG vom 15.12.2016 (B 9 V 3/15 R - BSGE 122, 218 = SozR 4-3800 § 1 Nr 23), vom 17.4.2013 (B 9 V 1/12 R - BSGE 113, 205 = SozR 4-3800 § 1 Nr 20) und vom 12.6.2003 (B 9 VG 1/02 R - BSGE 91, 107 = SozR 4-3800 § 1 Nr 3) "nicht hinreichend berücksichtigt". Das Berufungsgericht habe die in den vorgenannten BSG-Urteilen entwickelten Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast, zu Beweiserleichterungen sowie zur Kausalität "verkannt"
bzw "nicht beachtet".
Mit seinem Vorbringen hat der Kläger keine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bezeichnet. Er benennt zwar mehrere abstrakte Rechtssätze aus den vorgenannten Entscheidungen des BSG. Er versäumt es jedoch den jeweiligen höchstrichterlichen Rechtssätzen einen divergierenden abstrakten Rechtssatz des LSG
aus dem angefochtenen Urteil gegenüberzustellen. Er trägt vielmehr nur vor, dass nach seiner Auffassung das Berufungsgericht
in seinem Fall den rechtlichen Bedeutungsgehalt des Begriffs des vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriffs missinterpretiert
habe und die höchstrichterlichen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast, zu Beweiserleichterungen und zur Kausalität im
Opferentschädigungsrecht "verkannt" bzw "nicht beachtet" habe. Sein Vorbringen geht daher über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das Berufungsgericht die höchstrichterliche Rechtsprechung in dem angefochtenen
Urteil infrage stellt. Dies ist aber selbst dann nicht der Fall, wenn es - wie der Kläger meint - eine höchstrichterliche
Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt oder missverstanden haben sollte (stRspr, zB
Senatsbeschluss vom 7.10.2016 - B 9 V 28/16 B - Juris RdNr 26; BSG Beschluss vom 9.5.2017 - B 13 R 240/16 B - Juris RdNr 20). Deshalb hätte der Kläger vertieft darauf eingehen müssen, warum es sich bei den behaupteten Abweichungen
nicht lediglich um eine falsche Rechtsanwendung im Einzelfall handelt, in der ein eigener Rechtssatz des Berufungsgerichts
gerade nicht zum Ausdruck kommt (vgl hierzu im Einzelnen BSG Beschluss vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 45).
2. Soweit der Kläger darüber hinaus sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG geltend macht, erfüllt sein Vorbringen die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (s hierzu Senatsbeschluss vom
31.1.2018 - B 9 V 63/17 B - Juris RdNr 6; Senatsbeschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 35/17 B - Juris RdNr 4) schon deshalb nicht, weil er keine Rechtsfrage iS der vorgenannten Norm bezeichnet hat.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.