Beschädigtenversorgung für die Folgen einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung in der ehemaligen DDR
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger begehrt als Bestandteil seiner Beschädigtenversorgung für die Folgen einer rechtsstaatswidrigen Inhaftierung in
der ehemaligen DDR die vollständige Kostenübernahme für eine zahnprothetische Behandlung einschließlich Implantatversorgung.
Das LSG hat den Anspruch des Klägers verneint. Wie sich aus dem eingeholten Gutachten ergebe, sei eine Implantatversorgung
zwar zahnmedizinisch sinnvoll, es fehle aber die Ausnahmeindikation, wie sie die maßgeblichen Vorgaben des Rechts der gesetzlichen
Krankenversicherung voraussetzten. Für eine Versorgung mit Zahnersatz könne er nicht mehr als den doppelten Festzuschuss verlangen.
Ebenso wenig beanspruchen könne der Kläger nach den vom BSG aufgestellten Maßstäben einen Härteausgleich gemäß § 89 Bundesversorgungsgesetz (<BVG>; Urteil vom 26.11.2020).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf PKH ist ebenso abzulehnen wie die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO). Gemäß §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Bevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet, an der es hier fehlt (s dazu unter 2.).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen verfehlt.
Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht ordnungsgemäß dargelegt (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des
Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch
nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin,
um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit
(Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so
genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 19.10.2020 - B 9 V 17/20 B - juris RdNr 4 mwN).
Zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört dabei eine verständliche und vollständige Schilderung des Sachverhalts,
der für die Entscheidung maßgeblich ist. Denn der Beschwerdeführer kann vom BSG als Revisionsgericht nicht verlangen, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde selbst die maßgeblichen Tatsachen aus
dem angegriffenen Urteil oder sogar aus den Gerichts- und Verwaltungsakten herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.12.2020 - B 9 SB 57/20 B - juris RdNr 6). Ohne die erforderliche ausreichende Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Diese Darlegungsanforderungen verfehlt der Kläger schon deshalb, weil er in seiner Beschwerdebegründung den für die Entscheidung
erheblichen Sachverhalt nicht nachvollziehbar und im Zusammenhang insbesondere der angegriffenen Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen
darlegt, sondern nur bruchstückhaft anlässlich seiner Rechtsausführungen mitteilt.
Unabhängig davon formuliert der Kläger keine fallübergreifende abstrakte Rechtsfrage zu einer konkreten Norm, die in einem
zukünftigen Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Er macht in dieser Hinsicht lediglich geltend, die grundsätzliche Bedeutung
ergebe sich insbesondere daraus, dass er in der ehemaligen DDR im Jahr 1986 rechtsstaatswidrig verurteilt und aus politischen
Gründen inhaftiert gewesen sei. Es ist aber nicht Aufgabe des BSG, aus einem derart allgemein gehaltenen Vorbringen selbst eine Rechtsfrage zu erschließen und auszuformulieren, der grundsätzliche
Bedeutung zukommen könnte (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 13.7.2017 - B 9 SB 29/17 B - juris RdNr 8 mwN).
Der Kläger macht im Übrigen geltend, das LSG habe zu Unrecht einen Härtefall nach § 89 BVG verneint. Allerdings geht er dabei bereits nicht auf die auch vom LSG zitierte Rechtsprechung des Senats zu dieser Vorschrift
ein. Seine Ausführungen erschöpfen sich darin, die Tatsachenwürdigung und die Rechtsanwendung des LSG zu kritisieren. Allein
die Behauptung eines Beschwerdeführers, das Berufungsgericht habe in seinem Einzelfall das materielle Recht falsch angewendet,
kann jedoch keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung eröffnen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.12.2020 - B 9 SB 52/20 B - juris RdNr 9; Senatsbeschluss vom 7.5.2020 - B 9 SB 8/20 B - juris RdNr 7; Senatsbeschluss vom 25.10.2019 - B 9 SB 40/19 B - juris RdNr 8).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 Satz 2 und
3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.