Beschädigtenrente nach dem OEG
Grundsatzrüge
Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
Genügen der Darlegungspflicht
Breitenwirkung
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus
Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt.
3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine bestimmte Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung,
also eine Breitenwirkung aufzeigen.
4. Ein Beschwerdeführer muss den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen
Urteils und dabei insbesondere den Schritt darstellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage
notwendig macht.
Gründe:
I
Mit Urteil vom 10.7.2017 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Beschädigtenrente
nach dem
Opferentschädigungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz infolge des Banküberfalls vom 20.2.2006 verneint, weil diesem der bestandskräftige Bescheid gemäß § 48 Abs 3 SGB X vom 21.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.7.2014 entgegenstehe. Damit sei festgestellt, dass die Anerkennung
der Schädigungsfolgen im Bescheid vom 6.4.2009 rechtswidrig erfolgt sei, sodass die Klägerin keine weitergehenden Ansprüche,
insbesondere keinen Rentenanspruch, herleiten könne. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin
beim BSG Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Keiner der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
Grundsätzliche Bedeutung iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss
daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums
angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine bestimmte Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm
angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung aufzeigen. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung
nicht.
Die Klägerin misst folgender Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei:
"Ist eine Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes (Bescheid vom 21.06.2014) auch bei bisher nicht von Amts
wegen durchgeführter Neufeststellung des Ausgangsbescheides durch die Behörde anzunehmen?"
Ob die Klägerin mit dieser Frage eine Rechtsfrage hinreichend deutlich formuliert hat, kann vorliegend dahingestellt bleiben.
Sie hat indes deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Soweit die Klägerin
insbesondere eine fehlerhafte Anwendung der Vorschriften der §§ 44 und 48 SGB X sowie von §
77 SGG durch das LSG rügt, hätte sie sich zunächst mit diesen gesetzlichen Bestimmungen auseinandersetzen müssen unter Darstellung
der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG, um zu begründen, dass sich daraus nicht bereits hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage ergeben (vgl dazu
BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2). Damit fehlt es bereits an der Darlegung, warum sich die Antwort auf die von der Klägerin formulierte Frage nicht bereits
aus dieser Rechtsprechung entnehmen lässt. Denn eine Darstellung und Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG fehlt vollständig. Schließlich fehlt es auch an einer Darlegung der Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit der
von der Klägerin aufgeworfenen Frage, da sie nicht dargelegt hat, dass es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits
auf die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage überhaupt ankommt und die Entscheidung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung
der Beschwerdeführerin in ihrem Sinne hätte ausfallen müssen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 3 mwN). Ein Beschwerdeführer muss den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung
des angefochtenen Urteils und dabei insbesondere den Schritt darstellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten
Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung ebenfalls keinerlei Ausführungen.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat daher ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.