Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
17. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG Baden-Württemberg gerichteten Schreiben vom 19.1.2016, beim
LSG eingegangen am 20.1.2016, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom
17.12.2015 eingelegt. Das LSG hat dieses Schreiben zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitet, wo es am 27.1.2016 eingegangen ist. Das LSG-Urteil ist dem Kläger am 24.12.2015 zugestellt worden.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten
einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Darauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Das Rechtsmittel
entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen auch erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die
am 25.1.2016 endete, und mithin verspätet beim BSG eingegangen (§
160a Abs
1 S 2, §
64 Abs
2 und
3 SGG; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 3 und 7).
Die Verwerfung der weder form- noch fristgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.