Gründe:
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des §
132 Abs.
2 Nr.
1
VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts wendet, vom Kläger seien die streitigen Kostenbeiträge
in Gestalt von Verwaltungsakten verlangt worden, die im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X in anderer Weise erlassen worden seien, wendet sie sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung im konkreten Einzelfall.
Hiermit kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dargelegt werden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 6. April
1989 - BVerwG 7 B 55.89 - [Buchholz 316 § 37
VwVfG Nr. 4]). Das trifft auch für die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang bezeichnete Frage zu, ob "die rein faktische Entgegennahme
eines Teilbetrages eines Arbeitslohnes" eine Regelungswirkung im Sinne des § 31
SGB X entfalten könne. Soweit mit dieser Frage nicht bereits eine gegenteilige, von der Wertung des Oberverwaltungsgerichts abweichende
Beurteilung des Lohnabzugs als ein tatsächliches Handeln ohne Kundmachungscharakter unterstellt werden soll, wäre jedenfalls
die Antwort auf sie von den Umständen des Einzelfalles abhängig und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung vermag die Beschwerde auch nicht im Zusammenhang mit § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG darzulegen. Ob diese Vorschriften in den einzelnen Bundesländern und im jeweiligen Zuständigkeitsbereich eines überörtlichen
Sozialhilfeträgers unterschiedlich ausgelegt werden dürfen, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, sondern
ergibt sich im Grundsätzlichen schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zu § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG hat der beschließende Senat entschieden, daß die Frage, ob und inwieweit dem Hilfeempfänger die Aufbringung der Mittel zuzumuten
ist, sich nach den §§ 79 bis 87
BSHG beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 20.87 - [Buchholz 436.0 § 85
BSHG Nr. 10 = NVwZ-RR 1993, 37/38]). Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß im vorliegenden Fall § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG zur Anwendung kommt, weil das Einkommen des Klägers unter der Einkommensgrenze liegt und der Kläger auf voraussichtlich längere
Zeit der Pflege in der ihn betreuenden Einrichtung bedarf und keinen anderen überwiegend unterhält. In Fällen dieser Art soll
nach § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG die Aufbringung der Mittel "in angemessenem Umfang" verlangt werden. Den gleichen Begriff verwendet das Bundessozialhilfegesetz in § 84 Abs. 1 für den Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze. Zu dieser Bestimmung hat der beschließende Senat in seinem Urteil
vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 30.86 - (Buchholz 436.0 § 84
BSHG Nr. 1 S. 2 f. = NVwZ 1990, 370 f.) entschieden, daß das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, der der Behörde
keinen Beurteilungsspielraum einräume, vielmehr der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl.
weiterhin Beschluß vom 24. März 1994 - BVerwG 5 C 9.92 - BA S. 2 f.). Für das wortgleiche Tatbestandsmerkmal in § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG kann nichts anderes gelten. Für seine Auslegung und Anwendung sind deshalb - ohne daß dies weiterer Klärung in einem Revisionsverfahren
bedürfte - auch die in § 84 Abs. 1 Satz 2 BSHG (beispielhaft) genannten Angemessenheitskriterien (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1989 [a.a.O.]) heranzuziehen: Bei der
Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind vor allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen
sowie besondere Belastungen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Hierbei sind
die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles in den Blick zu nehmen (vgl. § 3 Abs. 1
BSHG).
Dies schließt jedoch, wie ebenfalls schon der vorliegenden Rechtsprechung des Senats entnommen werden kann, nicht aus, bestimmte
Kriterien, die bei einer Vielzahl von Hilfeempfängern gleichermaßen von Bedeutung sind, typisierend (pauschalierend) in die
Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, einzubringen, um eine einheitliche, gleichheitssichernde Behördenpraxis zu gewährleisten
(vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1992 - BVerwG 5 C 28.89 - [Buchholz 436.0 § 88
BSHG Nr. 28 S. 30 = NJW 1993, 1024/1025 m.w.N.]). Ein derartiges typisierbares Angemessenheitskriterium ist die Höhe des von erzieltem
Arbeitseinkommen zur Erhaltung des Arbeitswillens freizulassenden Betrages. Daß die volle Heranziehung von Arbeitseinkommen
nach der Wertung des Bundessozialhilfegesetzes nicht angemessen ist, ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 4 Nr. 1
BSHG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401). Der dort vorgesehene Mehrbedarfszuschlag in angemessener Höhe für Erwerbstätige, vor allem für Personen, die trotz beschränkten
Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, dient nicht nur der Abdeckung des mit der Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben
verbundenen erhöhten Bedarfs, sondern soll darüber hinausgehend auch, wie der 2. Halbsatz der Vorschrift zeigt, den Arbeits-
und Selbsthilfewillen des Erwerbstätigen durch einen finanziellen Anreiz stärken (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 -
BVerwG 5 C 32.91 - [Buchholz 436.0 § 23
BSHG Nr. 5 S. 5 = DÖV 1995, 73/74]). Dies bestätigen auch Sinn und Zweck der durch Art. 7 Nr. 17 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung
des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) eingefügten Nachfolgeregelung des § 76 Abs. 2 a Nr. 1 und 2
BSHG (vgl. BTDrucks 12/4748 S. 100 zu Art. 9 Nr. 13 a).
Wie hoch ein Freibetrag vom Arbeitseinkommen sein muß, um den Arbeitswillen des Hilfeempfängers zu stärken und zu erhalten,
darf in Anbetracht der begrenzten Möglichkeiten, in jedem Einzelfall die den Arbeitswillen des Hilfeempfängers bestimmenden
Faktoren und Motive vollständig und genau festzustellen, typisierend festgelegt werden. Der Beklagte hat sich im vorliegenden
Fall an Richtlinien ausgerichtet, die an die Höhe des monatlichen Arbeitseinkommens anknüpfen und von den ersten 200 DM die
Hälfte, von den nächsten 200 DM ein Drittel und von dem 400 DM übersteigenden Einkommen ein Fünftel freilassen. Diese stufenweise
prozentuale Absenkung des Freibetrages mit steigendem Arbeitseinkommen berücksichtigt, daß die Höhe des Arbeitseinkommens
typischerweise mit der Leistungsfähigkeit und dem Leistungswillen des Arbeitenden in Relation steht. Es liegt deshalb nahe,
dem Arbeitswillen bei geringem Einkommen besondere Anreize zu geben, wobei es möglich ist, diese mit steigendem Einkommen
abzuschwächen, wenn nur die Antriebsfunktion insgesamt dadurch erhalten bleibt, daß mit steigendem Arbeitseinkommen auch der
Freibetrag trotz sinkender Relation zum Arbeitseinkommen weiterhin steigt. Dabei folgt aus der Natur einer derartigen Pauschalierung
und Typisierung, daß sie - von verschiedenen Verwaltungsträgern je für ihren Verantwortungsbereich vorgenommen - zu einer
Bandbreite von Ergebnissen führen kann. Das ist als notwendige Folge eines dezentralen Gesetzesvollzugs im Bundesstaat auch
unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gleichheit vor dem Gesetz nicht problematisch (vgl. BVerfGE 75, 329 [347]). Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret
zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu (vgl. BVerfGE 76, 1 [73]). Das war nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Beklagte. Zu Recht
hat deshalb das Oberverwaltungsgericht auch die in seinem Zuständigkeitsbereich geltenden Richtlinien angewendet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §
132 Abs.
2 Nr.
1
VwGO kommt schließlich auch nicht der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage zu, ob ein Kostenbeitrag noch den Zielen des § 85 Nr. 3 BSHG entspricht, wenn einem Betroffenen weniger als 85 v.H. des Arbeitsentgelts belassen wird. Denn das Bundesverwaltungsgericht
hat bereits entschieden, daß § 85 Nr. 3
BSHG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 3 Abs. 1
BSHG) auch eine volle Einkommensheranziehung rechtfertigen kann (vgl. Urteile vom 14. Juni 1972 - BVerwG 5 C 74.71 - [Buchholz 436.0 § 88
BSHG Nr. 5 S. 14 = FEVS 19, 441/446] sowie vom 25. November 1982 - BVerwG 5 C 13.82 - [Buchholz 436.0 § 85
BSHG Nr. 7 S. 5 = NVwZ 1983, 411/413]). Bei Arbeitseinkommen mindestens 85 v.H. des Einkommens vom Kostenbeitragsverlangen auszunehmen,
entspricht auch nicht dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Nr. 3 des § 85
BSHG verfolgt insgesamt - wie der Senat in seinem Urteil vom 25. November 1982 (a.a.O. S. 4 f. bzw. S. 412; vgl. auch Beschluß
vom 30. Dezember 1992 - BVerwG 5 B 101.91 - [Buchholz 436.0 § 85
BSHG Nr. 11]) ausgeführt hat - das Anliegen zu vermeiden, dem Hilfesuchenden/Hilfeempfänger daraus einen wirtschaftlichen Vorteil
erwachsen zu lassen, daß er auf Kosten der Allgemeinheit in einer seinen Lebensunterhalt und seine umfassende Betreuung sicherstellenden
Weise untergebracht ist. Auf eine derartige wirtschaftliche Bevorteilung würde es, auch wenn berücksichtigt wird, daß es hier
um Einkommen aus einer Eingliederungsmaßnahme geht, hinauslaufen, wenn von erzieltem Arbeitseinkommen 85 v.H. dem Hilfesuchenden
verbleiben müßten. Denn ein derartig hoher Anteil ist zur Erhaltung und Stärkung des Arbeitswillens nicht erforderlich. Dies
gilt um so mehr, als dem Beschwerdeführer daneben der erhöhte Barbetrag nach § 27 Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 2 und 4
BSHG zur persönlichen Verfügung zusteht, der nach § 21 Abs. 3 Satz 5 BSHG auch dadurch gewährt werden kann, daß ein entsprechender Teil des Arbeitseinkommens unberücksichtigt gelassen wird.
Aus den angeführten Gründen ergibt sich zugleich, daß die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden kann. Es fehlt
an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (§
166
VwGO i.V.m. §
114
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2
VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §
188 Satz 2
VwGO.