Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der beklagte Sozialhilfeträger bei der Rücknahme von - die Klägerin begünstigenden -
Sozialhilfebescheiden die Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt hat.
Der Beklagte gewährte der Klägerin und ihrem Sohn für die Zeit vom 12. September 1986 bis einschließlich Juli 1987 Hilfe zum
Lebensunterhalt. In ihrem Sozialhilfeantrag hatte die Klägerin angegeben, einer Erwerbstätigkeit nicht nachzugehen und neben
dem Kindergeld in Höhe von 50 DM monatlich 500 DM Unterhalt für ihren Sohn zu erhalten. Der Antrag enthielt zudem folgende
Erklärung: "Ich versichere, daß die vorstehenden Angaben vollständig und wahr sind. Es ist mir bekannt, daß ich... zu Unrecht
erhaltene Leistungen erstatten muß. Ich bin verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert Änderungen in den Verhältnissen
mitzuteilen, die für die Leistung erheblich sind, insbesondere in den Einkommens(...)verhältnissen... ". Nachdem der Beklagte
Mitte Juli 1987 einen Hinweis erhalten hatte, daß die Klägerin als Kellnerin arbeite, verschaffte er sich bis zum 19. August
1987 Unterlagen, aus denen sich zweifelsfrei ermitteln ließ, über welches Einkommen die Klägerin verfügte.
Mit Bescheid vom 1. September 1987 nahm der Beklagte rückwirkend für die Zeit vom 12. September 1986 bis 31. Juli 1987 "alle...
bewilligten Sozialhilfeleistungen" zurück und forderte die Klägerin auf, die zu Unrecht erbrachte Sozialhilfe zu erstatten.
In dem nachfolgenden Klageverfahren erging in der mündlichen Verhandlung am 25. August 1989 der richterliche Hinweis, daß
zweifelhaft sein könne, ob der Bescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Daraufhin hob der Beklagte den angefochtenen
Bescheid auf.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1989 nahm der Beklagte die an die Klägerin für den Zeitraum vom 12. September 1986 bis zum 31.
Juli 1987 "zu Unrecht gezahlten Sozialhilfeleistungen" zurück und forderte Erstattung von 3266,47 DM. Dem hiergegen erhobenen
Widerspruch half der Beklagte in Höhe von 29,61 DM ab, im übrigen wies er den Widerspruch zurück.
Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin ist im ersten und im zweiten Rechtszug ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht
hat sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: Sowohl der Rücknahme- als auch der Erstattungsbescheid seien rechtmäßig.
Der Rücknahmebescheid sei insbesondere inhaltlich hinreichend bestimmt. Seine materielle Rechtmäßigkeit ergebe sich aus §
45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
SGB X: Die Klägerin habe es zumindest grob fahrlässig unterlassen, von ihrem Einkommensbezug Mitteilung zu machen. Ermessensfehler
seien nicht ersichtlich. Die am 19. August 1987 angelaufene Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei durch die im ersten Bescheid des Beklagten vom 1. September 1987 enthaltene Rücknahmeentscheidung und deren Wiederholung
im angefochtenen Bescheid vom 2. Oktober 1989 gewahrt. Die Jahresfrist bleibe durch einen fristgerecht erlassenen (ersten)
Rücknahmebescheid gewahrt, wenn dieser allein wegen Mängeln seiner inhaltlichen Bestimmtheit aufgehoben und bei ansonsten
unveränderter Sach- und Rechtslage durch einen neuen Bescheid ersetzt werde, mit dessen Erlaß der Betroffene habe rechnen
müssen, auch wenn dies erst nach Ablauf der Jahresfrist geschehe. Diese Auslegung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X folge - ausgehend vom Wortlaut - aus dem Sinn und Zweck der Norm und werde durch deren Entstehungsgeschichte bestätigt. Auch
der Erstattungsbescheid, der seine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 1
SGB X habe, sei rechtmäßig.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X.
Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil ist mit Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1
VwGO) nicht vereinbar. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Berufung der Klägerin nicht zurückweisen dürfen, sondern der Anfechtungsklage
stattgeben müssen. Denn der Rücknahme der Sozialhilfebewilligungen steht die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entgegen.
Zwar hat das Berufungsgericht die Unterlassung einer Mitteilung der geänderten Einkommensverhältnisse zu Recht dem Machen
einer unrichtigen Angabe gleichgestellt (vgl. auch BSG, Urteil vom 9. April 1987 - 5b RJ 36/86 - [SozR 1300 § 45
SGB X Nr. 29]). Zutreffend ist es ferner davon ausgegangen, daß die Jahresfrist am 19. August 1987 mit der Kenntnisnahme des Beklagten
vom Verdienst der Klägerin angelaufen ist und der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf eine inhaltliche Unbestimmtheit des
ersten Rücknahmebescheides dem Beklagten keine eine erneute Jahresfrist auslösende Kenntnis von Tatsachen im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X verschafft hat. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts gehört die Kenntnis der Bestimmtheitsmängel des Rücknahmebescheids
nicht zu den für die Rücknahmeentscheidung erheblichen, fristauslösenden Tatsachen: Sie seien weder für den Vertrauensschutz
noch für die Ermessensausübung erheblich, sondern beinhalteten einen Rechtsanwendungsfehler, der keinen Bezug zu den die Rücknahmefrist
rechtfertigenden Tatsachen habe. Das ist aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden.
Die Jahresfrist beginnt - wie das Bundesverwaltungsgericht für die inhaltsgleiche Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG in ständiger Rechtsprechung entschieden hat -, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts
erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dazu gehören
die Umstände, deren Kenntnis es der Behörde objektiv ermöglicht, ohne weitere Sachaufklärung unter sachgerechter Ausübung
ihres Ermessens über die Rücknahme zu entscheiden. Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist,
die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen
bekannt sind (vgl. BVerwGE 70, 356 [362 f.]; 92, 81 [87] sowie Beschlüsse vom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - [Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1 S. 5 f. = NJW 1988, 2911/2912] und vom 28. September 1994 - BVerwG 11 C 3.93 - [Buchholz 451.90 Europ. Wirtschaftsrecht Nr. 133 S. 25 f. = NVwZ 1995, 703/704]). Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren,
das zur Aufhebung eines ersten Rücknahmebescheides führt, kann der Rücknahmebehörde (neue) Tatsachen in diesem Sinne zur Kenntnis
bringen, die für die Ausübung des Rücknahmeermessens bedeutsam sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Mai 1988 - BVerwG 7 B 79.88 - [Buchholz 316 § 48
VwVfG Nr. 56 S. 5 = NVwZ 1988, 822]). In Fällen dieser Art beginnt die Rücknahmefrist erst zu laufen, wenn der zuständigen Behörde
die ihr neuen Tatsachen, gegebenenfalls nach entsprechender Sachaufklärung, vollständig bekannt sind.
So aber lag der Fall hier nicht, vielmehr hat sich der Beklagte bei umfassender Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden
Tatsachen über die inhaltliche Bestimmtheit seiner Rücknahmeentscheidung geirrt. Ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung
bezüglich der die Rücknahme tragenden Ermächtigungsgrundlage vermag jedoch den Beginn der Jahresfrist nicht hinauszuschieben
(vgl. BSGE 65, 221 [226 ff.]; 66, 69, [74]; 66, 204 [210]; Urteile vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - und vom 31. Oktober 1991 - 7 RAr 60/89 - [SozR 3 - 1300 § 45
SGB X Nrn. 5 und 10] sowie vom 31. Januar 1995 - 1 RK 6/94 - [SozSich 1995, 355 f.]).
Zwar sind Rechtsfehler bei sonst bekanntem Sachverhalt für den Fristenlauf insoweit beachtlich, als sie die Beurteilung der
Rechtswidrigkeit des zur Rücknahme stehenden Verwaltungsaktes betreffen. Denn § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bezieht - ebenso wie § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG - die Kenntnis der Rücknahmebehörde auf die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, ohne danach zu differenzieren, ob der Verwaltungsakt
wegen eines "Tatsachenirrtums" oder eines "Rechtsirrtums" rechtswidrig ist (vgl. BVerwGE 70, 356 [358 f.]). Insoweit behandelt also das Gesetz die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der zurückgenommen werden soll,
wie eine Tatsache.
Das läßt sich jedoch auf Rechtsfehler, die die Ermächtigungsgrundlage der Rücknahme betreffen, nicht übertragen. Denn ansonsten
bliebe die in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ausgesprochene Beschränkung auf Tatsachen völlig unbeachtet, und die Vorschrift könnte die mit der Jahresfrist bezweckte
Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht erreichen; sie liefe weitgehend leer (vgl. BSGE 65, 221 [227 f.] sowie Urteil vom 31. Januar 1995 [a.a.O. S. 356]). Die Rücknahmefrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist eine Entscheidungsfrist, die bereits dann anläuft, wenn die Rücknahmebehörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in
der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden (vgl. BVerwGE
70, 356 [363] zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG). Auf die subjektive Fähigkeit der Rücknahmebehörde, die Reichweite und die rechtlichen Anforderungen der Rücknahmeermächtigung
richtig zu erkennen, kann es deshalb nicht ankommen. Rechtsirrtümer, die insoweit trotz umfassender Tatsachenkenntnis unterlaufen,
gehen demgemäß zu Lasten der Rücknahmebehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 3 C 27.86 - [Buchholz 451. 511 § 6
MOG Nr. 2 S. 5 f. = NVwZ 1988, 349/350]). Denn anderenfalls wäre die Entscheidungsreife abhängig von der rechtlichen Erkenntnisfähigkeit
der handelnden Behörde; je geringer diese ausgeprägt wäre, desto großzügiger wäre die zur Verfügung stehende Rücknahmefrist.
Das wäre mit dem auf Rechtssicherheit zielenden Zweck der Rücknahmefrist unvereinbar.
Bundesrecht verletzt jedoch die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bleibe trotz zwischenzeitlicher Aufhebung des ersten, fristgerecht erlassenen Rücknahmebescheides auch weiterhin gewahrt,
weil dieser Bescheid nur wegen Mängeln seiner inhaltlichen Bestimmtheit aufgehoben und bei ansonsten unveränderter Sach- und
Rechtslage unverzüglich durch einen neuen Bescheid ersetzt worden sei, mit dessen Erlaß die Klägerin habe rechnen müssen.
Diese Auffassung, bei der das Oberverwaltungsgericht sich auf die frühere (vgl. BSGE 62, 103 [108 f.]; 63, 37 [ 43]), inzwischen ausdrücklich aufgegebene (vgl. BSGE 65, 221 [223 ff.]) Rechtsprechung des 11. Senats des Bundessozialgerichts stützt, träfe nur dann zu, wenn das Fristerfordernis mit
dem Erlaß des ersten Rücknahmebescheides seinen Zweck erreicht und für unverzüglich nach Aufhebung des ersten Bescheides ergangene
ersetzende Bescheide keine Geltung mehr hätte.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Fristerfordernis erschöpft sich nicht darin, die Verwaltung zu einer (ersten) Entscheidung
über die Rücknahme zu veranlassen, sondern begrenzt in zeitlicher Hinsicht zugleich auch den Erlaß weiterer, den Erstbescheid
ersetzender Entscheidungen. Zu Recht stellt das Bundessozialgericht in seiner neueren Rechtsprechung heraus, in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X habe der Gesetzgeber der Rechtssicherheit den Vorrang vor dem "Interesse der Verwaltung an hinausschiebbarer Wiederholung
eines zuvor fristgerecht erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen oder aufzuhebenden Rücknahmebescheides" gegeben
(vgl. BSGE 66, 204 [209] sowie Urteil vom 31. Januar 1995 [a.a.O. S. 357]). In Anbetracht des zwingenden Charakters der Frist und der dafür
maßgeblichen Rechtssicherheitsgesichtspunkte ist hier für eine Durchbrechung wegen fehlender Schutzwürdigkeit des Adressaten
kein Raum mehr.
Die Entscheidung der Vorinstanz erweist sich auch nicht aus Gründen einer Hemmung oder Unterbrechung der Ausschlußfrist als
im Ergebnis richtig (§
144 Abs.
4
VwGO).
Da es vorliegend nicht um die Verjährung von Erstattungsansprüchen (Geldforderungen) des Beklagten, sondern um die an die
Ausschlußfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gebundene Rücknahme von Sozialhilfebewilligungen als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch geht, greifen die Verweisungen
auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung in § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X (Hemmung und Unterbrechung von unanfechtbar festgesetzten Erstattungsansprüchen) oder § 52 Abs. 1
SGB X (Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen öffentlichrechtlicher Rechtsträger durch einen zur Durchsetzung des Anspruchs
erlassenen Verwaltungsakt) nicht ein. Der systematische Zusammenhang des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X mit diesen Vorschriften legt den Schluß nahe, daß es sich bei dem Schweigen des Gesetzgebers in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zur entsprechenden Anwendung der §§
211 ff.
BGB um "beredtes" Schweigen handelt, mit dem der abschließende Charakter der Ausschlußfristregelung zum Ausdruck gebracht werden
soll (vgl. BSGE 65, 221 [224] sowie Urteil vom 31. Januar 1995 [a.a.O. S. 356]). Eine analoge Anwendung der §§
211 ff.
BGB im Rahmen des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X scheidet deshalb aus. Zudem wäre sie mit dem Sinn der Ausschlußfrist, die Behörde im Interesse der Rechtssicherheit zu einer
abschließenden Entscheidung zu zwingen, nicht vereinbar.
Bei einer Unterbrechung der Rücknahmefrist durch den Erlaß des - ersten - Rücknahmebescheides gewönne die Behörde einen weiten
Zeitrahmen für ersetzende weitere Bescheide. Hebt die Behörde (oder das Verwaltungsgericht) den ersten (rechtswidrigen) Rücknahmebescheid
auf und erläßt sie binnen sechs Monaten einen neuen, ersetzenden Verwaltungsakt, würde bei Anwendung der Unterbrechungsregeln
gemäß §
212 Abs.
2 Satz 1
BGB die Rücknahmefrist durch den ersten Rücknahmebescheid als unterbrochen gelten. Da dies für jede weitere Aufhebung des Rücknahmebescheides
ebenfalls gelten würde, hätte die Behörde es in der Hand, den Ablauf der der Rechtssicherheit dienenden Jahresfrist unübersehbar
weit hinauszuschieben. Dies wäre mit dem in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X normierten . Vorrang der Rechtssicherheit vor dem "Interesse der Verwaltung an hinausschiebbarer Wiederholung eines zuvor
fristgerecht erteilten, aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen oder aufzuhebenden Rücknahmebescheides" (vgl. BSGE 66, 204 [209]) nicht vereinbar.
Auch eine entsprechende Anwendung der Hemmungsregelungen (§§
202 ff.
BGB) mit dem Ziel, noch nach Ablauf der Jahresfrist Fehlerkorrekturen durch ersetzende Rücknahmebescheide zu ermöglichen, kommt
nicht in Betracht, weil es an der Grundlage für eine Analogie fehlt. Die Hemmung nach den hier allein in Betracht zu ziehenden
§§
202,
203
BGB, deren Anwendbarkeit auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die aufschiebende
Wirkung von Widerspruch und Klage bereits grundsätzlich bejaht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1976 - BVerwG 7 C 29.75 - [Buchholz 442. 051 PostZtgO Nr. 2 = NJW 1977, 823 f.]), beruht auf dem Gedanken, daß die Zeit, in der der Gläubiger den Anspruch wegen rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse
vorübergehend nicht geltend machen kann, bei sachgerechter Interessenabwägung nicht in die Verjährung einbezogen wird (§
205
BGB). Dieser Grundgedanke ist auf die Berechnung der Rücknahmefrist des § 45. Abs. 4 Satz 2 SGB X deshalb nicht übertragbar, weil die Behörde durch die vom Adressaten eines fehlerhaften Rücknahmebescheides eingelegten Rechtsbehelfe
nicht daran gehindert ist, den fehlerhaften Verwaltungsakt innerhalb der Jahresfrist aufzuheben und ggf. durch einen neuen
zu ersetzen. Allein der Umstand, daß sie die Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides erst nach Ablauf der Jahresfrist während
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkannt hat, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Verlängerung der Jahresfrist
in einem solchen Falle wäre mit dem Sinn der Frist, die Rücknahme im Interesse der Rechtssicherheit und ungeachtet der Frage,
ob der Betroffene Vertrauensschutz verdient, zeitlich zu begrenzen, unvereinbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
1
VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus §
188 Satz 2
VwGO.