Gründe:
I. Herr T., der zuvor mit seiner Familie im Landkreis N. gewohnt hatte, verbüßte in der Justizvollzugsanstalt M. eine Freiheitsstrafe.
Nach dem Ende seines bis zum 16. August 1985 verlängerten Urlaubs, für den er als Urlaubsadresse die Wohnung angegeben hatte,
in der seine Familie nunmehr in der Stadt N. lebte, kehrte er nicht in die Justizvollzugsanstalt M. zurück, sondern meldete
sich zur Behandlung in der Psychiatrischen Klinik der Universität G. Dort wurde er zunächst ambulant betreut und am Morgen
des 17. August 1985 stationär aufgenommen. Das Krankenhaus teilte der Justizvollzugsanstalt M. am 17. August 1985 telefonisch
mit, daß Herr T. aufgenommen und auf der geschlossenen Männerstation untergebracht sei. Herr T. wurde am 6. September 1985
aus dem Krankenhaus entlassen und stellte sich der Justizvollzugsanstalt G., von der er in die Justizvollzugsanstalt M. zurückgebracht
wurde. Die Zeit des Krankenhausaufenthaltes wurde später auf die Strafzeit angerechnet.
Nachdem die Universität G. erfolglos versucht hatte, die Kosten für die Krankenhausbehandlung zunächst von der Justizvollzugsanstalt
M., dann vom Landkreis N. und schließlich von der beklagten Stadt G. zu erhalten, hat das Land N. als Träger der Universität
G. Klage gegen die Beklagte erhoben. Den späteren Ablehnungsbescheid der Beklagten, die Krankenhauskosten zu übernehmen, hat
der Kläger mit Widerspruch angegriffen, ihn in das Klageverfahren einbezogen und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des
Ablehnungsbescheides zu verpflichten, Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung der Herrn T. in Höhe von 7 824, 60 DM zu
erstatten.
Die Klage hatte im ersten Rechtszug Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht nach Beiladungen
des Landkreises N. (Beigeladener zu 1) und des Landes N. als Träger der Justizvollzugsanstalt M. (Beigeladener zu 2) das Urteil
des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Der geltend gemachte Anspruch aus § 121
BSHG könne schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil die Beklagte nicht der örtlich zuständig gewesene Träger der Sozialhilfe
sei. Der Beigeladene zu 1 sei nach § 98
BSHG der örtlich zuständige Träger, weil sich Herr T. während der maßgebenden Zeit der stationären Behandlung "in einer Einrichtung
zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufgehalten" habe. Denn diese Vorschrift erfasse alle diejenigen
Aufenthalte außerhalb der Anstalt, die während des Vollzuges einer Haftstrafe nach den Regeln des Strafvollzuges diesem zuzurechnen
seien. Auch der Hafturlaub sowie der hier ohne nennenswerte Unterbrechung anschließende Aufenthalt im Krankenhaus rechneten
zum Vollzug. Denn auch während dieses nach ärztlichem Befund erforderlichen Krankenhausaufenthaltes, von dem die Justizvollzugsanstalt
sogleich benachrichtigt worden sei und den Herr T. auf der geschlossenen Männerstation verbracht habe, habe ein gelockerter
Gewahrsam der Vollzugsanstalt fortbestanden. Die Vollstreckungsbehörde habe die Strafvollstreckung nicht - ausdrücklich -
unterbrochen; die gesamte Zeit der Behandlung sei auf die Strafzeit angerechnet worden.
Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Beigeladene zu 2 innerhalb der Revisionsfrist jeweils Revision und der Beigeladene
zu 1 nach Ablauf der Revisionsfrist Anschlußrevision eingelegt.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung. Er rügt die Verletzung des § 98
BSHG. Herr T. habe sich in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzugs aufgehalten.
Der Beigeladene zu 2 begehrt ebenfalls die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Berufung. Er rügt, das
Berufungsgericht habe den Anwendungsbereich des § 2
BSHG und der §§
60,
65
StVollzG zu Unrecht dahin ausgeweitet, daß die Justizverwaltung auch dann die Kosten für den Aufenthalt eines Gefangenen in einer
externen Klinik tragen solle, wenn sich der Gefangene nach dem Urlaubsende statt in die Justizvollzugsanstalt eigenmächtig
in die externe Klinik begebe, dort ohne Einverständnis der Justizvollzugsanstalt aufgenommen werde und dort verbleibe.
Die Anschlußrevision des Beigeladenen zu 1 richtet sich gegen die Revision des Beigeladenen zu 2.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht ist ausgehend von der Rechtslage nach §
60
StVollzG der Meinung, es komme nicht entscheidend darauf an, ob der Gefangene noch während oder unmittelbar nach Ende eines Urlaubs
ein Krankenhaus aufsuche. Vielmehr sei wesentlich, daß sich der Gefangene ohne Entweichungsabsicht aus seinem Urlaub heraus
in die Klinik begeben habe, statt sich zur - notwendigen - Krankenhausbehandlung in die Anstalt zurückzubegeben.
II. Die Revision des Klägers ist begründet; denn die Abweisung der Klage mit der Begründung, der geltend gemachte Anspruch
aus § 121
BSHG könne dem Kläger schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil die Beklagte nicht der örtlich zuständig gewesene Träger der
Sozialhilfe sei, beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1
VwGO).
Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß sich der Erstattungsanspruch nach § 121
BSHG gegen den für die Hilfe zuständigen Sozialhilfeträger richtet. Denn nach § 121
BSHG ist der Sozialhilfeträger erstattungspflichtig, der bei rechtzeitiger Kenntnis Sozialhilfe gewährt hätte (BVerwGE 91, 245 [248]).
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Zuständigkeit, für die, bezogen auf die streitgegenständliche Zeit,
das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 21. Juni 1985 (BGBl I S. 1081) maßgeblich war, richte sich nach § 98
BSHG, weil Herr T. sich während der maßgebenden Zeit der stationären Behandlung "in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich
angeordneter Freiheitsentziehung aufgehalten" habe.
Das Berufungsgericht versteht § 98
BSHG nach seinem Sinn und Zweck zu Recht dahin, daß er nicht ausschließlich an den tatsächlichen (körperlichen) Aufenthalt innerhalb
der Anstalt anknüpft, also nicht nur in den Fällen und nur für die Zeiten anzuwenden ist, in denen ein hilfebedürftiger Gefangener
in der Anstalt anwesend ist. Dazu weist es zutreffend darauf hin, daß der Gesetzgeber die Fassung des § 98
BSHG in Kenntnis der strafvollzugsrechtlich geregelten und praktizierten kurz- und längerfristigen Aufenthalte außerhalb der Anstalt
(z.B. Urlaub, Freigang) formuliert hat und daß eine engere, auf die körperliche Anwesenheit eines Gefangenen in der Einrichtung
abstellende Auslegung des § 98
BSHG zur Folge hätte, daß die Vorschrift ihrem Zweck zuwider auf einen erheblichen Teil der Gefangenen jedenfalls zeitweise nicht
anzuwenden wäre, auch auf diejenigen nicht, die sich, während sie z.B. außerhalb der Anstalt regelmäßig einer Beschäftigung
nachgehen (§
11 Abs.
1 Nr.
1
StVollzG), gleichwohl weiterhin innerhalb des Bereichs des für den Ort der Anstalt zuständigen Trägers der Sozialhilfe aufhalten.
Denn nach den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 8/2534 Anlage 2 Nr. 12 S. 21) wollte der Gesetzgeber mit § 98
BSHG den Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich eine Strafvollzugsanstalt befindet, vor nicht gerechtfertigten Belastungen
schützen. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber für die Vollzugsanstalten nicht die für Anstalten, Heime und gleichartige Einrichtungen
geltenden Regelungen (für die örtliche Zuständigkeit § 97
BSHG [tatsächlicher Aufenthalt] und für die Kostentragung die Kostenerstattung nach § 103
BSHG [gewöhnlicher Aufenthalt]) übernommen; vielmehr hat er, auch verwaltungsökonomische Vorteile sehend (BTDrucks 8/2534 aaO.),
mit § 98
BSHG bereits die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Vollzugsanstalt bestimmt.
Der Begriff "sich aufhalten" in § 98
BSHG bringt neben dem örtlichen und dem zeitlichen auch ein funktionales Moment zum Ausdruck. Die Worte "zum Vollzug richterlich
angeordneter Freiheitsentziehung" beziehen sich entweder direkt oder über das Tatbestandsmerkmal "in Einrichtungen" indirekt
auf das Tatbestandsmerkmal "sich aufhalten". Damit kommt dem Aufenthalt im Sinne von § 98
BSHG eine an den Vollzug der Freiheitsentziehung in einer Einrichtung gebundene Bedeutung zu. Mit dieser auf den Aufenthalt in
Einrichtungen zum Vollzug ausgerichteten und damit wesentlich funktional geprägten Auslegung (BTDrucks 8/2534 aaO. spricht
von "Insassen") entspricht der Aufenthalt im Sinne von § 98
BSHG dem in § 109
BSHG bezeichneten, auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhenden Aufenthalt in einer Einrichtung (zur Abstimmung
zwischen § 98 und § 109
BSHG vgl. auch BTDrucks 8/2534 aaO.).
Das funktionale Element des Aufenthalts in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung führt
gegenüber einer rein auf das Örtliche bezogenen Sicht zu einem einerseits weiteren, andererseits engeren Aufenthaltsverständnis.
So gehört nach § 98
BSHG zu den Personen die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten, zwar - in Übereinstimmung
mit dem Berufungsgericht - ein Gefangener auch im Hafturlaub, nicht aber der sich in der Vollzugsanstalt "aufhaltende" Vollzugsbeamte
oder Besucher.
Zu weit geht allerdings die Auslegung des Berufungsgerichts dahin, daß § 98
BSHG alle diejenigen Aufenthalte außerhalb der Anstalt erfasse, die während des Vollzugs einer Haftstrafe nach den Regeln des
Strafvollzugs diesem zuzurechnen sind.
Bereits vom Wortlaut her bestehen Bedenken. Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit nach § 98
BSHG nicht für Personen, die sich im Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befinden, sondern für Personen, die
sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten, also mit deutlichem Bezug zur Vollzugseinrichtung
bestimmt. Auch und gerade das funktionale Verständnis des Aufenthalts in § 98
BSHG knüpft an den Vollzug und die Einrichtung an. Dem kann nicht unter Hinweis auf §
1
StVollzG entgegengehalten werden, daß das
Strafvollzugsgesetz den Vollzug der Freiheitsstrafe in Jusitzvollzugsanstalten regele, weil sich die hier maßgebliche Einschränkung in der Auslegung
des § 98
BSHG aus dem Bundessozialhilfegesetz ergibt.
Zwar kann, wie oben gezeigt, ein Aufenthalt, der tatsächlich außerhalb einer Einrichtung besteht, über die funktionale Zuordnung
zu dieser Einrichtung als Aufenthalt in der Einrichtung verstanden werden. Eine solche Zuordnung setzt aber voraus, daß der
Aufenthalt nicht bereits einer anderen eigenständigen Einrichtung zugeordnet ist.
Der erkennende Senat hat für die Einrichtungen im Sinne des § 100 Abs. 1
BSHG entschieden, daß darunter ein für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher
Leitung zusammengefaßter Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln zu verstehen ist, der auf eine gewisse Dauer angelegt
und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (BVerwGE 95, 149). Für Hilfen in diesen Einrichtungen und allen anderen Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen, die im übrigen
der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach dem Bundessozialhilfegesetz vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen (§ 103 Abs. 4
BSHG), bestimmen § 97
BSHG die örtliche Zuständigkeit und § 103
BSHG die Kostentragung. Auch der Aufenthalt in diesen Einrichtungen ist funktional zu verstehen und erfaßt darum auch tatsächliche
Aufenthalte außerhalb der Einrichtung (vgl. § 103 Abs. 2
BSHG).
Da die funktionale Anbindung eines Aufenthaltes an eine Einrichtung von der ihr zugrundeliegenden Aufgabe abhängt, kommt grundsätzlich,
also jedenfalls bei voneinander unabhängigen Einrichtungen, nur die Zuordnung zu e i n e r Einrichtung in Betracht. Das gilt
mit Rücksicht auf unterschiedliche Zuständigkeiten im Verhältnis der Einrichtungen im Sinne von § 103
BSHG untereinander (wer von einem Pflegeheim in ein Krankenhaus kommt, hält sich nicht mehr im Pflegeheim, sondern im Krankenhaus
auf); es gilt aber auch im Verhältnis der Einrichtungen im Sinne von § 103
BSHG zu den Vollzugseinrichtungen im Sinne von § 98
BSHG (wer vom Krankenhaus in eine Justizvollzugsanstalt kommt, hält sich nicht mehr im Krankenhaus, sondern in der Justizvollzugsanstalt
auf).
Da die Psychiatrische Klinik der Universität G. organisatorisch nicht zur Justizvollzugsanstalt M. gehört und auch der Bereich
der Klinik, in dem sich Herr T. aufgehalten hat, für die Zeit seiner Behandlung nicht der Justizvollzugsanstalt M. zugeordnet
war - die Unterbringung von Herrn T. in der geschlossenen Männerabteilung und die Benachrichtigung der Justizvollzugsanstalt
davon machen jene nicht zu einem Bestandteil der Justizvollzugsanstalt -, hielt sich Herr T. in der streitgegenständlichen
Zeit vom 17. August 1985 bis zum 6. September 1985 nicht in der Justizvollzugsanstalt M., sondern in der Psychiatrischen Klinik
der Universität G. auf. Auf die strafvollzugsrechtliche Frage der Zu- bzw. Anrechnung dieser Zeit auf den Strafvollzug kommt
es für die sozialhilferechtliche Zuordnung des Aufenthalts nicht an.
Scheitert somit der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht an § 98
BSHG, ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im fortzusetzenden Berufungsverfahren zu entscheiden
haben, ob der Inanspruchnahme der Beklagten, wie diese im Revisionsverfahren vorgetragen hat, Landesrecht entgegensteht. Verneinendenfalls
sind in materiellrechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen des § 121
BSHG zu prüfen. Dabei wird insbesondere zu klären sein, ob Herr T. eine ausreichende Krankenbehandlung durch den und auf Kosten
des Justizfiskus hätte erhalten können. Mit diesen Fragen brauchte sich das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus
bisher nicht zu befassen. Die Revision des Beigeladenen zu 2 ist unzulässig; ihr fehlt die Beschwer. Denn die Aufhebung des
der Klage auf Aufwendungsersatz des Klägers gegen die Beklagte stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts und die Abweisung
dieser Klage mit der Begründung, die Beklagte sei für einen solchen Aufwendungsersatzanspruch nach § 121
BSHG nicht der richtige Verpflichtete, berührt die rechtlichen Interessen des Beigeladenen zu 2 nicht. Entgegen der Ansicht des
Beigeladenen zu 2 in seiner Revisionsbegründung hat das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht die Auffassung vertreten,
"daß die Justizverwaltung auch dann die Kosten für den Aufenthalt eines Gefangenen in einer externen Klinik tragen soll, wenn
sich der Gefangene nach Urlaubsende statt in die JVA eigenmächtig in die externe Klinik begibt, dort ohne Einverständnis der
JVA aufgenommen wird und dort verbleibt". Rechtskraftfähig hat das Berufungsgericht nur entschieden, daß dem Kläger ein sozialhilferechtlicher
Aufwendungserstattungsanspruch nach § 121
BSHG gegen die Beklagte mangels sozialhilferechtlicher Zuständigkeit nicht zustehe. Dagegen betrifft die Auffassung des Berufungsgerichts
zum Fortbestand des Strafvollzugs lediglich eine der Rechtskraft nicht fähige Vorfrage und belastet den Beigeladenen zu 2
in seinen rechtlichen Interessen nicht. Denn durch das Berufungsurteil ist er nicht an die Auffassung des Berufungsgerichts
zum Fortbestand des Strafvollzugs auch während des Krankenhausaufenthalts gebunden.
Die erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte, gegen die Revision des Beigeladenen zu 2 gerichtete Anschlußrevision des
Beigeladenen zu 1 ist nach §§
141,
127 S. 2
VwGO unwirksam, weil die Revision des Beigeladenen zu 2, wie ausgeführt, als unzulässig zu verwerfen ist.