Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten, einem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, Eingliederungshilfe für den Besuch einer Sonderberufsfachschule.
Die 1972 geborene Klägerin ist aufgrund einer angeborenen spastischen Lähmung erheblich gehbehindert. Nach Erwerb der Mittleren
Reife begann sie zunächst unter Vermittlung des Arbeitsamtes B. im September 1990 eine Berufsausbildung zur Bürogehilfin bei
der AOK A., mußte diese jedoch mit dem Ablauf der Probezeit abbrechen, da sie den dortigen Anforderungen in Maschineschreiben
und Stenografie wegen Störungen in der Feinmotorik nicht gewachsen war. Auf Empfehlung und Kosten des Arbeitsamtes nahm sie
daraufhin vom 15. bis 26. April 1991 an einer Berufsfindungsmaßnahme im Berufsförderungszentrum J. P. in W. (Bayern) teil.
Diese ergab eine Eignung der Klägerin für den Beruf "Bürokauffrau". Eine Aufnahme im Berufsförderungszentrum J. P. wäre zum
Jahresende 1991 möglich gewesen.
Da die Klägerin der Ausbildung im Berufsförderungszentrum J. P. ablehnend gegenüberstand und ein ärztliches Attest vom 22.
Mai 1991 ihr bescheinigte, daß die Nähe des Ausbildungsortes zum Heimatort eine wichtige Rolle für ihre psychische Stabilität
spiele, machte das Arbeitsamt B. nach Erörterung der Angelegenheit mit der Klägerin am 15. Juli 1991 einen Eingliederungsvorschlag
mit dem Ziel, die Klägerin zur Bürokauffrau an der Sonderberufsfachschule im Körperbehindertenzentrum O. in W. (Baden-Württemberg)
auszubilden. Allerdings wies das Arbeitsamt darauf hin, daß hierfür eine Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit
nicht in Betracht komme, da es sich um eine schulische Ausbildung handele. Eine Aufnahme im Berufsbildungswerk H. sei frühestens
1993, im Rehabilitationszentrum K. frühestens 1994 möglich.
Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 1991 beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Ausbildung
zur Bürokauffrau in der Körperbehinderteneinrichtung W. für den ab 26. August 1991 laufenden Ausbildungskurs. Dies lehnte
der Beklagte mit Bescheid vom 28. August 1991 unter Hinweis auf den Nachrang der Sozialhilfe ab. Den hiergegen eingelegten
Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 25. November 1991 zurück: Für die berufliche Förderung der Klägerin sei vorrangig
die Arbeitsverwaltung zuständig. Ob das Berufsförderungszentrum J. P. in W. die für die Klägerin geeignete Einrichtung sei,
könne zwar nicht abschließend beurteilt werden; es sei aber allein Sache der Arbeitsverwaltung, die Aufnahme der Klägerin
in eine geeignete Einrichtung zu vermitteln. Die Klägerin müsse sich dementsprechend mit der Arbeitsverwaltung auseinandersetzen
und evtl. auch eine längere Wartezeit etwa für eine Ausbildung im Berufsbildungswerk H. (Baden-Württemberg) in Kauf nehmen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat nach Einholung einer Auskunft des Berufsförderungszentrums
J. P. in W. zu den dortigen Ausbildungsmöglichkeiten sowie eines Gutachtens des Landesarztes für Behinderte zur Frage, ob
es der Klägerin im Hinblick auf die Entfernung vom elterlichen Wohnort zumutbar sei, ab November 1991 dort eine Ausbildung
zu absolvieren, der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Dem Anspruch der Klägerin auf Eingliederungshilfe
stehe der Nachrang der Sozialhilfe nicht entgegen. Die Durchführung der Ausbildung im Berufsförderungszentrum J. P. könne
der Klägerin nicht zugemutet werden, da diese Einrichtung im Hinblick auf die besondere Situation der Klägerin für diese nicht
geeignet sei. Dort fehle es an begleitenden psychosozialen und pädagogischen Hilfen. Auch die Möglichkeit einer Ausbildung
in H. im Frühjahr 1993 müsse sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen. Denn es sei ihr mit Rücksicht auf ihre psychische
Situation nicht zuzumuten gewesen, mit dem Beginn einer Eingliederungsmaßnahme bis zum Jahr 1993 zu warten.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung
ausgeführt: Bei der Frage, ob jemand Hilfe von anderen erhalte, sei von der tatsächlichen Lage des Hilfesuchenden auszugehen.
Diese sei im Fall der Klägerin dadurch geprägt, daß sie zunächst eine Einrichtung der Arbeitsverwaltung probeweise besucht,
sich dann aber für eine in der Trägerschaft des Beklagten stehende Einrichtung entschieden habe, diese seit längerer Zeit
tatsächlich auch besuche und dementsprechend die Übernahme der Kosten begehre. In einem solchen Fall sei lediglich zu fragen,
ob der Hilfesuchende für die konkrete Maßnahme, für die er Hilfe durch Geldleistungen begehre, Leistungen von anderen Trägern
erhalte oder erhalten könne. Der Nachrang der Sozialhilfe greife deshalb im vorliegenden Fall nicht, weil feststehe, daß die
Arbeitsverwaltung für die durch den Aufenthalt der Klägerin im Körperbehindertenzentrum W. entstehenden Kosten nicht aufkomme,
weil es sich dabei um eine schulische und nicht um eine berufliche Ausbildung handele. Das bedeute nicht, daß ein Hilfeempfänger
ein Recht auf freie Wahl der von ihm bevorzugten Einrichtung habe. Schranke sei in jedem Fall der Mehrkostenvorbehalt des
§ 3 Abs. 2
BSHG. Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin sich für einen nicht erforderlichen oder im Sinne von § 3
BSHG unangemessenen, weil mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbundenen Ausbildungsgang entschieden hätte, bestünden aber nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. Er rügt
Verletzung des § 2
BSHG.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Die das Berufungsurteil tragenden rechtlichen Erwägungen sind mit Bundesrecht nicht
vereinbar (§
137 Abs.
1 Nr.
1
VwGO). Die auf der Grundlage der noch darzustellenden rechtlichen Beurteilungskriterien zu treffende abschließende Entscheidung
erfordert indes noch tatsächliche Feststellungen, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§
137 Abs.
2
VwGO), so daß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden muß (§
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2
VwGO).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur Ausbildung
für einen angemessenen Beruf zustehen kann.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe
zu gewähren. Die Klägerin gehört unbestritten zu diesem Personenkreis. Der Beklagte hat zwar - auch - im Revisionsverfahren
die Frage, ob die Voraussetzungen der §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 4
BSHG vorliegen, offengelassen. Hierin liegt aber kein Bestreiten einer wesentlichen Behinderung der Klägerin im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG, sondern lediglich ein Hinweis darauf, daß es nach der Rechtsauffassung des Beklagten auf das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals
nicht ankomme. So hat es auch das Berufungsgericht gesehen, und so ergibt es sich auch aus dem eigenen, vom Beklagten im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren eingereichten Schreiben vom 16. Juli 1993 an das Berufsförderungszentrum J. P. in W., in dem der Beklagte ausdrücklich
feststellt, bei der Klägerin liege eine wesentliche und nicht nur vorübergehende körperliche Behinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG vor.
Auch die weiteren Voraussetzungen der Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 1 Nr. 4, § 47
BSHG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2
Eingliederungshilfe-Verordnung hat das Berufungsgericht zu Recht als erfüllt angesehen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2
Eingliederungshilfe-Verordnung umfaßt die Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4
BSHG unter anderem die Hilfe zur Ausbildung an einer Berufsfachschule. Nach den gemäß §
137 Abs.
2
VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Körperbehindertenzentrum W., das die Klägerin besucht,
eine Sonderberufsfachschule, so daß die durch den Besuch dieser Einrichtung entstehenden Kosten vom Beklagten als dem zuständigen
überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 100 Abs. 1 Nr. 1
BSHG) zu übernehmen sind, wenn der Nachrang der Sozialhilfe dem nicht entgegensteht.
Sozialhilfe erhält nach § 2 Abs. 1
BSHG nicht, wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Dies hat das Berufungsgericht
verneint, weil es der Ansicht war, bei der Frage, ob die Klägerin die "erforderliche Hilfe" von der Arbeitsverwaltung erhalten
könne, sei auf die konkrete, vom Hilfesuchenden in Anspruch genommene Ausbildungsmaßnahme abzustellen mit dem Ergebnis, daß
für eine schulische Ausbildung an einer Berufsfachschule Geldleistungen der Bundesanstalt für Arbeit nicht beansprucht werden
könnten. Das verletzt Bundesrecht.
Die Klägerin benötigt Hilfe mit dem Ziel ihrer Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die vom Arbeitsamt finanzierte
Berufsfindungsmaßnahme hat als angemessenen Beruf, dessen Ausübung der Klägerin durch die Eingliederungsmaßnahme ermöglicht
werden soll, den der Bürokauffrau ergeben. Die für die Ausübung dieses Berufes erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse
können nach Lage der Dinge sowohl durch eine sogen. betriebliche Ausbildung (vgl. die Verordnung über die Berufsausbildung
zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau vom 13. Februar 1991 [BGBl I S. 425]) als auch durch eine schulische Ausbildung an einer
Berufsfachschule vermittelt werden. Hilfen an einen Behinderten für eine berufliche Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen
Ausbildungsstätten stellt, soweit nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist (§ 57 Satz 1 AFG), die Bundesanstalt für Arbeit als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation zur Verfügung (§ 56 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1
AFG), während für eine schulische Ausbildung die Träger der Sozialhilfe als berufsfördernde Maßnahme (vgl. § 40 Abs. 2
BSHG) Hilfe zur Ausbildung (§ 40 Abs. 1 Nr. 4
BSHG) gewähren können. Beide Sozialleistungen dienen demselben . Zweck, nämlich dem Behinderten die Ausübung des Berufes "Bürokaufmann/Bürokauffrau"
zu ermöglichen. Führen betriebliche und schulische Ausbildung zu gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschlüssen für denselben
Beruf, decken finanzielle Hilfen zur Durchführung dieser Ausbildungen den gleichen Bedarf. Bei einer solchen Situation verlangt
der Sinn des Nachranggrundsatzes, in der Ausbildungshilfe des gegenüber der Sozialhilfe vorrangigen Sozialleistungsträgers
grundsätzlich die erforderliche Hilfe im Sinne des § 2 Abs. 1
BSHG zu sehen.
Sozialhilfe als Hilfe in gegenwärtiger Not fungiert in dem gegliederten Sozialleistungssystem der Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich als letzte soziale Sicherung (vgl. Begründung zum Entwurf eines Bundessozialhilfegesetzes, BTDrucks III/1799
S. 38 zu § 2). Ihre Garantiefunktion wird nicht aktualisiert, wenn der Hilfebedürftige die im Einzelfall erforderliche Hilfe
von einem Träger vorrangiger Sozialleistungen erhält. Dabei kommt es auf Einzelheiten in der Ausgestaltung der bedarfsdeckenden
Hilfe in den beiden Sozialleistungssystemen auch dann nicht entscheidend an, wenn die Sozialhilfe in einzelnen Beziehungen
günstiger ausgestaltet sein sollte. Maßgeblich ist vielmehr, daß die Hilfeleistung nach dem Recht des Trägers der vorrangigen
Sozialleistung im ganzen so ausgestaltet ist, daß der Bedarf des Hilfebedürftigen angemessen (§
9
SGB I: "ausreichend") abgedeckt und deshalb für ein Eingreifen der Sozialhilfe kein Raum ist. Das hat der Senat für das Verhältnis
zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz entschieden (vgl. BVerwGE 38, 174 [175 f.]); für das Verhältnis zwischen sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe und berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation
der Arbeitsverwaltung gilt nichts anderes.
Ein Wahlrecht des Hilfebedürftigen zwischen diesen beiden Sozialleistungen besteht nicht. Denn der Nachranggrundsatz steht
nicht zur Disposition des Hilfebedürftigen. Das "Wunschrecht" des § 3 Abs. 2
BSHG betrifft das "Wie" der Hilfeleistung durch einen Träger der Sozialhilfe; es setzt Alternativen der Bedarfsdeckung innerhalb
dieses Sozialleistungssystems voraus (vgl. BVerwGE 91, 114 [116]; 94, 127 [130]) und begründet keine Befugnis, zwischen den Hilfen unterschiedlicher Sozialleistungssysteme zu wählen.
Hätte demnach der Verwaltungsgerichtshof die Berufung nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, der Nachrang der Sozialhilfe
greife deshalb nicht, weil feststehe, daß die Arbeitsverwaltung für die Kosten einer Berufsfachschulausbildung nicht aufkomme,
so läßt sich jedoch noch nicht übersehen, ob sich die Entscheidung nicht doch im Ergebnis als richtig erweist. Hierzu bedarf
es noch tatsächlicher Feststellungen, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist. Dabei ist von folgenden rechtlichen
Maßstäben auszugehen:
§ 2 Abs. 1
BSHG setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf den Charakter der Sozialhilfe als Hilfe
in gegenwärtiger, konkreter Not voraus, daß die Hilfe des Trägers anderer Sozialleistungen tatsächlich bereitsteht (BVerwGE
38, 307 [308]). Die Sozialhilfe tritt also nicht bereits dann zurück, wenn der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch auf die begehrte
Hilfe gegen einen anderen Sozialleistungsträger hat, sondern erst dann, wenn er sie auch tatsächlich erhält (BVerwGE 38, 174 [176]) oder ohne Schwierigkeiten in angemessener Frist erhalten kann (BVerwGE 38, 307 [309]). Auch sonst hat der Senat einen Rechtsanspruch auf Hilfe durch einen Dritten nur dann als den Nachrang der Sozialhilfe
auslösend angesehen, wenn es sich um ein bereites Mittel der Selbsthilfe handelt und seine Inanspruchnahme für den Hilfesuchenden
auch sonst nicht unzumutbar ist (BVerwGE 60, 367 [368 f.]; 89, 192 [194] sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 38.92 - [Buchholz 436.0 § 2
BSHG Nr. 16 S. 15]). Denn nur Forderungen, die rechtzeitig durchsetzbar sind, stellen zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage
"bereite Mittel" dar (BVerwGE 67, 163 [166] sowie Urteil vom 12. Oktober 1993 a.a.O.).
Für das Verhältnis zwischen arbeitsförderungsrechtlichen Leistungen zur Rehabilitation und sozialhilferechtlicher Eingliederungshilfe
bedeutet dies: Der Hilfebedürftige muß sich grundsätzlich auf die Inanspruchnahme der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation
durch die Arbeitsverwaltung verweisen lassen, wenn sie die Ausbildung zu demselben Beruf ermöglichen. Ausnahmen kommen dann
in Betracht, wenn eine betriebliche Ausbildung dem Behinderten mit Blick auf seine Behinderung nicht zumutbar ist, sei es,
daß er wegen seiner Behinderung gerade auf eine schulische Ausbildung angewiesen ist oder aber die konkret in Betracht kommenden,
von der Arbeitsverwaltung förderbaren betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten dem Behinderten nicht unter
zumutbaren Bedingungen zugänglich sind oder aber keine behinderungsgerechten Ausbildungsbedingungen aufweisen. Denn für die
Eingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG hat der Senat bereits entschieden, daß der Behinderte nur auf die Inanspruchnahme derjenigen Einrichtungen verwiesen werden
darf, die nach ihrer personellen und sächlichen Ausstattung eine der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem der Art und
Schwere der Behinderung des Hilfesuchenden gerecht werdende Erfüllung der Aufgabe der Eingliederungshilfe erwarten lassen.
Dabei darf nicht bei der Prüfung stehengeblieben werden, ob die betreffende Einrichtung ein der Behinderung des Hilfesuchenden
gerecht werdendes Betreuungsangebot unterbreiten kann, also zu seiner Eingliederung objektiv geeignet ist; von Bedeutung ist
vielmehr auch, ob die Betreuungseinrichtung für den Behinderten ohne gravierende Beeinträchtigung des Eingliederungserfolges
zugänglich ist (BVerwGE 94, 127 [131]). Für die Frage, ob der Behinderte vom Sozialhilfeträger auf die Inanspruchnahme von Rehabilitationseinrichtungen anderer
Sozialleistungsträger verwiesen werden darf, kann nichts anderes gelten.
Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Fragen - von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht befaßt.
Das Verwaltungsgericht dagegen ist nach Beweiserhebung zu dem Ergebnis gelangt, daß die vom Arbeitsamt B. angebotene Ausbildung
im Berufsförderungszentrum J. P. in W. der Klägerin nicht habe zugemutet werden können, da diese Einrichtung im Hinblick auf
die besondere Situation der Klägerin für diese nicht geeignet gewesen sei. Diese Würdigung ist jedoch vom Beklagten im Berufungsverfahren
als auf unzureichend aufgeklärter Tatsachengrundlage erfolgt angegriffen worden, so daß die Eignung dieser Ausbildungsstätte
für die Klägerin der abschließenden tatrichterlichen Würdigung durch das Berufungsgericht bedarf.
Soweit der Beklagte meint, die Klägerin hätte sich auf die Inanspruchnahme des - allerdings aus Kapazitätsgründen erst im
Frühjahr 1993 zur Verfügung stehenden - Berufsbildungswerkes in H. verweisen lassen müssen, hat das Verwaltungsgericht dem
Beklagten entgegengehalten, eine derartige "Warteschleife" hätte sich nach dem gerade erlittenen erheblichen Mißerfolg durch
das Scheitern der begonnenen Ausbildung bei der AOK ungünstig auf die ohnehin geringe psychische Stabilität der Klägerin ausgewirkt
und sei ihr deshalb nicht zumutbar gewesen. Das läßt sich im rechtlichen Ansatz aus der Sicht der eingangs dargestellten bundesrechtlichen
Maßstäbe nicht beanstanden. Eine Aushöhlung des Nachranggrundsatzes ist dadurch, daß die Arbeitsverwaltung durch unzumutbar
lange Wartezeiten bei den von ihr eingesetzten Rehabilitationseinrichtungen Behinderte zur Inanspruchnahme von Einrichtungen
der Sozialhilfe zwingt, nicht zu befürchten. Denn wenn die vom Beklagten insoweit erhobenen Vorwürfe zutreffen sollten, stünde
mit § 104
SGB X ein geeignetes Instrument zur Verfügung, um den Nachrang der Sozialhilfe wiederherzustellen.