Gründe:
I. Der 1920 geborene Kläger hat durch Kriegseinwirkung (1943) das rechte Bein im Bereich des Oberschenkels verloren. Als Folgen
dieser Schädigung stellte das Versorgungsamt
1. Verlust des rechten Beines im Oberschenkel, chronisch verbildende Veränderungen im linken Kniegelenk durch Verwundung,
2. Verschleißerscheinungen des linken Hüft- und Kniegelenkes
sowie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. nach dem Bundesversorgungsgesetz fest. Nach Darmkrebsoperationen im Dezember 1988 und Januar 1989 erhielt der Kläger einen künstlichen Darmausgang (anus praeter).
Infolge seiner Kriegsbeschädigungen, der anus praeter-Anlage und weiterer Behinderungen ist der Kläger Schwerbehinderter mit
einem Behinderungsgrad von 100 v.H.
Im August 1989 beantragte der nicht mehr berufstätige Kläger für sich und seine Ehefrau als Begleitperson Erholungshilfe (§
27 b
BVG) für einen Hotelaufenthalt (September 1989) auf einer Kanarischen Insel. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil es dem
Kläger zuzumuten sei, den anzuerkennenden Bedarf aus seinem Einkommen selbst aufzubringen. Das Landesamt für Jugend und Soziales
(Hauptfürsorgestelle) gab dem Widerspruch des Klägers hinsichtlich der Kosten, die auf seine Ehefrau als Begleitperson entfielen,
statt und wies den Widerspruch im übrigen zurück. Die vom Kläger daraufhin erhobene Klage auf Verpflichtung des Beklagten,
ihm die für das Jahr 1989 begehrte Erholungshilfe (insgesamt) einkommensunabhängig zu gewähren, ist im ersten und zweiten
Rechtszug erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf die mit seiner Klage begehrte einkommensunabhängige Erholungshilfe, da die Voraussetzungen
des § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG nicht erfüllt seien. Ausschließlich schädigungsbedingt im Sinne dieser Vorschrift sei ein Bedarf, wenn die Schädigung alleinige
Ursache im Rechtssinn für den konkreten gegenständlichen Bedarf sei. Als Schädigung komme dabei nur eine solche Gesundheitsstörung
in Betracht, die als Folge einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2
BVG nach § 1 Abs. 3
BVG förmlich Anerkennung gefunden habe. Das ergebe sich aus § 1
BVG. Nach dieser Vorschrift könne eine Gesundheitsstörung erst dann als Schädigungsfolge gelten, wenn ein erfolgreiches Anerkennungsverfahren
stattgefunden habe. Diese Regelung sei auch sinnvoll. Denn sie stelle sicher, daß die Entscheidung über die der Statusbestimmung
des Beschädigten zugrunde liegenden medizinischen Tatsachen nicht bei verschiedenen Behörden, sondern bei einer einzigen,
und zwar der dafür kompetenten Behörde, nämlich den Versorgungsbehörden, liege. Der Bedarf an Erholungshilfe, den der Kläger
geltend mache, beruhe nicht nur auf den versorgungsamtlich anerkannten Schädigungsfolgen, sondern auch auf den als Schädigungsfolgen
nicht anerkannten Darmkrebsoperationen und der sich daran anschließenden anus praeter-Anlage.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er eine Verletzung von § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG rügt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung,
daß die vom Kläger begehrte Erholungshilfe keinen ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf im Sinne von § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG darstelle.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II. Die Revision ist nicht begründet. Daß das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, steht mit Bundesrecht
(§
137 Abs.
1 Nr.
1
VwGO) in Einklang, so daß die Revision zurückzuweisen ist.
Erholungshilfe erhalten Beschädigte nach § 27 b Abs. 1
BVG als Erholungsaufenthalt, wenn die Erholungsmaßnahme zur Erhaltung der Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit notwendig, die beabsichtigte
Form des Erholungsaufenthalts zweckmäßig und die Erholungsbedürftigkeit durch die anerkannten Schädigungsfolgen bedingt ist
(Halbsatz 1); bei Schwerbeschädigten - zu ihnen gehört der Kläger aufgrund seiner als Folgen einer Kriegsbeschädigung anerkannten
Gesundheitsstörungen und einer darauf beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 v.H. (vgl. § 1 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 3
BVG) - wird der Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und der Erholungsbedürftigkeit stets angenommen (Halbsatz
2).
Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Kläger hinsichtlich der eigenen Kosten seines Erholungsaufenthalts
im September 1989 Erholungshilfe im Sinne der vorgenannten Regelung nicht beanspruchen kann. Denn der Erholungsbedarf des
Klägers ist insoweit aus seinem Einkommen zu decken. Nach § 25 a Abs. 1
BVG werden Leistungen der Kriegsopferfürsorge gewährt, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung nicht in der Lage
sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem
sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Zwar bestimmt § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG in der seit dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 4 KOV-Anpassungsgesetz 1988 (BGBl I S. 826), daß "bei ausschließlich schädigungsbedingtem Bedarf" Einkommen nicht einzusetzen ist. Dem Berufungsgericht ist jedoch darin
zuzustimmen, daß der Kläger die Voraussetzungen dieser Vorschrift in bezug auf den hier verfolgten Anspruch nicht erfüllt.
Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß die Schädigung, an die das Erfordernis des ausschließlich
"schädigungsbedingten Bedarfs" in § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG anknüpft, die gesundheitliche Schädigung ist, die nach § 1 Abs. 1 und 2
BVG Voraussetzung des Versorgungsanspruchs nach dem Bundesversorgungsgesetz ist. Das folgt schon daraus, daß die Leistungen der Kriegsopferfürsorge einen Teilleistungsbereich der Gesamtversorgung nach
dem Bundesversorgungsgesetz bilden (vgl. § 9 Nr. 2 BVG), und ergibt sich im übrigen auch aus der besonderen entschädigungsrechtlich begründeten Schadensausgleichsfunktion der Kriegsopferfürsorge
(s. dazu BVerwGE 27, 109 [113]; 52, 201 [208 f.]). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß der Begriff des schädigungsbedingten Bedarfs auf die gesundheitlichen
Folgen der Schädigung verweist, also die Gesundheitsstörungen einschließt, die der (Schwer-)Beschädigte infolge der durch
das schädigende Ereignis unmittelbar hervorgerufenen gesundheitlichen Schädigung zurückbehalten hat. Denn nach § 1 Abs. 1
BVG besteht der Anspruch auf Versorgung, der Leistungen der Kriegsopferfürsorge mitumfaßt (§ 9 Nr. 2 BVG), wegen der gesundheitlichen (und wirtschaftlichen) Folgen der Schädigung. Das Tatbestandsmerkmal des schädigungsbedingten
Bedarfs in § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG ist daher auch als schädigungsfolgenbedingter Bedarf zu verstehen.
Mit "ausschließlich" schädigungsbedingtem Bedarf bezeichnet § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG einen besonders engen kausalen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Folgen der Schädigung und dem gegenständlichen
Bedarf (hier Erholungshilfe). Danach reicht es nicht aus, daß die Schädigungsfolgen nur annähernd gleichwertige Bedingungen
oder nicht unerhebliche Mitbedingungen für das Entstehen des Bedarfs sind. Ein Anspruch auf einkommensunabhängige Erholungshilfe
besteht nur dann, wenn die Notwendigkeit der konkreten Erholungsmaßnahme allein auf die gesundheitlichen Folgen einer Schädigung
im Sinne von § 1
BVG zurückzuführen ist, andere gesundheitliche Faktoren als bedarfsbegründende Ursachen also fehlen oder doch von so geringem
Gewicht sind, daß sie außer Betracht bleiben können. Es obliegt den für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge zuständigen
Stellen, im Einzelfall zu ermitteln, ob diese strenge Kausalität im Sinne von § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG besteht. Die Regelung des § 27 b Abs. 1 Halbsatz 2 BVG, daß bei Schwerbeschädigten der Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und der Erholungsbedürftigkeit stets
angenommen wird, befreit nicht von der Feststellung des Kausalzusammenhangs, den § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG verlangt, und ersetzt dessen Feststellung auch nicht. Denn in § 27 b Abs. 1 Halbsatz 2 BVG wird nicht vermutet, daß die Erholungsbedürftigkeit bei Schwerbeschädigten ausschließlich auf die (anerkannten) Schädigungsfolgen
zurückzuführen ist.
Der Ansicht des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht, daß ein Erholungshilfebedarf im Sinne des § 27 b
BVG "grundsätzlich" nicht ausschließlich schädigungsbedingt im Sinne von § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG sein könne, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Ob das strenge Kausalitätserfordernis des § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG erfüllt ist, hängt, wie bereits ausgeführt, jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Es mag zwar der Lebenserfahrung
entsprechen, daß die Erholungsbedürftigkeit eines (Schwer-)Beschädigten häufig nicht allein auf den Schädigungsfolgen im Sinne
von § 1
BVG, sondern zugleich auf schädigungsfremden Behinderungen oder einer alltäglichen Erkrankung beruht, auf die Anstrengungen einer
beruflichen Tätigkeit zurückzuführen oder altersbedingt ist. Ohne weiteres denkbar ist jedoch auch, daß ein konkreter Erholungsbedarf
nach Zweck (z.B. Sicherung des Behandlungserfolges nach einer Heil- oder Krankenbehandlung im Sinne der §§ 10 ff. BVG) oder Zeitpunkt (seit dem letzten Erholungsaufenthalt sind noch keine zwei Jahre verstrichen, vgl. § 27 b Abs. 2 Satz 2 BVG) ausschließlich schädigungsbedingt ist. Die Möglichkeit eines solchen Kausalzusammenhangs kann durch das Argument des Beklagten,
sowohl Beschädigte als auch Nichtbeschädigte verbrächten üblicherweise einen Erholungsurlaub, ebensowenig in Frage gestellt
werden wie durch die Feststellung des Oberbundesanwalts, einen Erholungsbedarf, nämlich das Bedürfnis, sich den täglichen
Umwelteinwirkungen zu entziehen und sich in anderer Umgebung entspannen zu können, habe "heutzutage praktisch jedermann".
Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß ein Erholungsbedarf auch in Teilen ausschließlich schädigungsbedingt sein kann, z.B.
in Fällen, in denen der Beschädigte auf ein Spezialfahrzeug angewiesen ist, um den Erholungsort zu erreichen, oder in Fällen,
in denen der Urlaubsaufenthalt ausschließlich schädigungsbedingt technische Vorrichtungen (etwa besondere sanitäre Einrichtungen)
oder bauliche Einrichtungen (rollstuhlgerechter Zugang und Wohnraum) erfordert und deshalb mit Mehrkosten verbunden ist.
Dem Berufungsgericht ist schließlich im Grundsatz auch darin zu folgen, daß die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge
zuständigen Stellen in die von § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG geforderte Kausalitätsprüfung nur die Gesundheitsstörungen einstellen dürfen, die von den Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung
als gesundheitliche Folgen einer Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2
BVG festgestellt ("anerkannt") worden sind. Die Versorgung der Kriegsopfer obliegt den im Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden
der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl I S. 169, mit späteren Änderungen) im einzelnen bestimmten Behörden und Stellen (s. auch §
24 Abs.
2 Satz 1
SGB I), insbesondere den Versorgungsämtern, in deren Zuständigkeitsbereich auch die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge
einer Schädigung (s. auch § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG) fällt. Diese Anerkennungszuständigkeit erstreckt sich nicht nur auf den Leistungsbereich der Kriegsopferversorgung (vgl.
§§ 10 - 24 a, §§ 29 - 53 BVG), sondern auch auf den der Kriegsopferfürsorge (vgl. §§ 25 - 27 i BVG), die von den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den Hauptfürsorgestellen durchgeführt wird (s. auch §
24 Abs.
2 Satz 1
SGB I). Insoweit besitzen die Versorgungsbehörden (insbesondere die Versorgungsämter) im Verhältnis zu den für die Kriegsopferfürsorge
zuständigen Stellen ein Feststellungsmonopol mit der Konsequenz, daß die positiven und negativen Feststellungen der Versorgungsbehörden
über gesundheitliche Schädigungsfolgen gegenüber den für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge zuständigen Stellen Bindungswirkung
haben. Fehlt die versorgungsbehördliche Anerkennung einer vom Antragsteller behaupteten Schädigungsfolge, so hat der Träger
der Kriegsopferfürsorge den Antragsteller auf die Antragstellung bei den zuständigen Versorgungsbehörden (Versorgungsämter)
zu verweisen und - liegt ein Fall des § 25 Abs. 5
BVG nicht vor - eine Aussetzung des Verwaltungsverfahrens bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung der Versorgungsbehörden
zu erwägen.
Die versorgungsbehördliche Zuständigkeit zur Feststellung der gesundheitlichen Schädigungsfolgen mit Wirkung für alle Leistungsbereiche
des Bundesversorgungsgesetzes (§ 9
BVG) ist im Gesetz allerdings nicht ausdrücklich normiert. Eine Vorschrift wie § 4 Abs. 1 und 4 SchwbG, die den Behörden der Versorgungsverwaltung die Aufgabe zuweist, die Behinderung, den Grad der Behinderung sowie weitere
gesundheitliche Merkmale stellvertretend für andere Verwaltungen nach einheitlichen Maßstäben festzustellen (s. dazu BSGE
52, 168 [174]; BVerwGE 66, 315 [318]; 72, 8 [12]; 90, 65 [69 f.]), enthält das Bundesversorgungsgesetz für die Bindungswirkung versorgungsbehördlicher Feststellungen nach § 1
BVG im Leistungsbereich der Kriegsopferfürsorge nicht. Eine entsprechende Aufgabenzuweisung an die Versorgungsbehörden ist auch
nicht in dem vorgenannten Errichtungsgesetz vom 12. März 1951, in dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl I S. 1169, mit späteren Änderungen) und in der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl I S. 80, mit späteren Änderungen) geregelt. Das versorgungsbehördliche Feststellungsmonopol mit Bindung für den Bereich der Kriegsopferfürsorge
folgt jedoch aus der Grundnorm der Kriegsopferfürsorge in § 25
BVG, ihrem Sinn und Zweck und ihrem systematischen Standort im Gesamtzusammenhang des Bundesversorgungsgesetzes.
Nach § 25 Abs. 1
BVG werden Leistungen der Kriegsopferfürsorge "zur Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz" als besondere Hilfen
im Einzelfall (s. auch §
24 Abs.
1 Nr.
2
SGB I) gewährt. Der ergänzende Charakter dieser Leistungen wird durch die Eingrenzung der Leistungsberechtigten in § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
BVG verdeutlicht. Nach dieser Vorschrift erhalten Leistungen der Kriegsopferfürsorge Beschädigte, die Grundrente nach § 31
BVG beziehen oder Anspruch auf Heilbehandlung nach § 10 Abs. 1
BVG haben. Die rechtliche Grundlage für den Anspruch auf Kriegsopferfürsorgeleistungen bildet daher ein Anspruch auf Versorgung,
der die versorgungsbehördliche Feststellung der gesundheitlichen Folgen einer in § 1 Abs. 1 und 2
BVG näher bezeichneten Schädigung voraussetzt. Der Anspruch auf Kriegsopferfürsorge knüpft somit an den versorgungsbehördlich
festgestellten Status des Beschädigten an. Aus diesem Status leiten sich auch die kriegsopferfürsorgerechtlichen Ansprüche
der Hinterbliebenen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BVG) ab. Dem ergänzenden Charakter der Kriegsopferfürsorge und der Verknüpfung des Kriegsopferfürsorgeanspruchs mit der von den
Versorgungsbehörden nach § 1
BVG getroffenen Statusentscheidung wird nur eine Gesetzesauslegung gerecht, die von der Konzentration des Feststellungsverfahrens
bei den Versorgungsbehörden ausgeht. Das entspricht zugleich dem vom Berufungsgericht mit Recht hervorgehobenen Bedürfnis,
die Feststellungen über die gesundheitlichen Folgen der Schädigung, die den Status des (Schwer-)Beschädigten prägen, nach
einheitlichen Maßstäben zu treffen und sich widersprechende Statusentscheidungen, die aus dem Nebeneinander von mehreren zur
Feststellung der Schädigungsfolgen zuständigen Behörden oder Stellen folgen könnten, zu vermeiden.
Die versorgungsbehördliche Feststellungskompetenz mit Bindung für den Leistungsbereich der Kriegsopferfürsorge wird durch
§ 25 Abs. 5
BVG nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt. Nach dieser Norm können Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch gewährt werden,
wenn über Art und Umfang der Versorgung noch nicht rechtskräftig entschieden, mit der Anerkennung eines Versorgungsanspruchs
aber zu rechnen ist. § 25 Abs. 5
BVG gestattet dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Gewährung von Leistungen im Vorgriff auf die versorgungsamtliche Anerkennung
des Versorgungsanspruchs, wenn dieser unstreitig oder zumindest wahrscheinlich (vorhersehbar) ist, jedoch über Art oder Umfang
der Versorgung (Beispiele bei Wilke/Leisner, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, Rn. 7 zu § 25
BVG) noch nicht rechtskräftig entschieden, d.h. ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren hierüber noch nicht abgeschlossen ist.
Der Gesetzgeber wahrt also die Feststellungskompetenz der Versorgungsbehörden im Bereich der Kriegsopferfürsorge, indem er
die Gewährung von Kriegsopferfürsorgeleistungen davon abhängig macht, daß sich eine (versorgungsbehördliche) Anerkennung des
Versorgungsanspruchs konkret abzeichnet (z.B. in klar und einfach gelagerten Fällen, wenn der Antragsteller Unterlagen beibringt,
die seine Anspruchsberechtigung belegen). Für Ermessensleistungen nach § 25 Abs. 5
BVG ist danach kein Raum, wenn begründete Zweifel an der Anerkennung des Versorgungsanspruchs bestehen. Auch darin zeigt sich
das Feststellungsmonopol der Versorgungsbehörden.
Das Berufungsgericht ist von seinem im Grundsatz zutreffenden Rechtsstandpunkt aus, daß bei der Kausalitätsprüfung im Rahmen
von § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG nur die versorgungsbehördlich anerkannten Schädigungsfolgen zu berücksichtigen sind, zu dem Ergebnis gelangt, der vom Kläger
geltend gemachte Bedarf an Erholungshilfe sei nicht ausschließlich schädigungsbedingt. Dabei hat die Vorinstanz das Vorbringen
des Klägers und eine ärztliche Stellungnahme des Versorgungsamts dahin gewürdigt, daß der hier umstrittene Bedarf des Klägers
nicht allein auf den als Folgen seiner Kriegsbeschädigung anerkannten Leiden beruht, sondern auch auf den als Schädigungsfolgen
nicht anerkannten Darmkrebsoperationen und der darauf zurückzuführenden Anlage eines anus praeter. An diese Würdigung ist
der erkennende Senat gebunden, da der Kläger hiergegen zulässige und begründete Revisionsrügen nicht vorgebracht hat (§
137 Abs.
2
VwGO).
Der Kläger trägt mit der Revision vor, er sei infolge anerkannter Kriegsleiden bereits zu 100 v.H. Schwerkriegsbeschädigter,
sein Erholungsbedarf sei bereits deshalb ausschließlich schädigungsbedingt. Die Einbeziehung seiner weiteren nicht als Kriegsfolgeschäden
anerkannten Leiden, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weiteren 100 v.H. ausmachten, könnten diesen Ursachenzusammenhang
nicht in Frage stellen. Zu mehr als 100 v.H. könne man nicht kriegsdienstbeschädigt sein. Dieser Einwand des Klägers greift
nicht durch. Der Kläger übersieht bei seiner Argumentation, daß der ausschließlich schädigungsbedingte Charakter eines Bedarfs
im Sinne von § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG sich nicht nach dem Grad der schädigungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben (vgl. § 30 Abs. 1
BVG) richtet, sondern, wie dargelegt, einen besonders engen Ursachenzusammenhang zwischen den anerkannten gesundheitlichen Folgen
der Schädigung und dem jeweiligen (gegenständlichen) Bedarf bezeichnet. Das gilt auch für den Anspruch auf Erholungshilfe
nach § 27 b
BVG, wenn der Bedarf für diese Hilfe neben den anerkannten Schädigungsfolgen noch andere gesundheitliche Ursachen hat. In diesem
Zusammenhang führt es nicht weiter, daß der Kläger seine weiteren Behinderungen, die vom Versorgungsamt nicht als Folgen der
Schädigung im Sinne von § 1
BVG anerkannt sind, im Revisionsverfahren als "noch nicht anerkannte Kriegsfolgenschäden" bezeichnet. Entscheidungserheblich
ist allein, daß die weiteren Behinderungen des Klägers nicht vom Versorgungsamt als Schädigungsfolgen anerkannt sind. Anhaltspunkte
dafür, daß der Kläger mit der vorstehenden Formulierung hat ausdrücken wollen, sein Klagebegehren falle in den Anwendungsbereich
von § 25 Abs. 5
BVG, und nunmehr dem Berufungsgericht vorhalten will, es habe dies nicht erkannt, können dem Revisionsvorbringen des Klägers
nicht entnommen werden.
Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie der Kläger meint, bei der Verneinung eines ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfs
im Sinne von § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG die Denkgesetze verletzt. Der in der Revisionsbegründung hierzu enthaltene Hinweis auf die Verwaltungsvorschriften (Nr. 2) zu § 35 Abs. 1
BVG stützt die insoweit erhobene Rüge nicht. Die vom Kläger angeführte Verwaltungsvorschrift betrifft das ursächliche Zusammenwirken
von annähernd gleichwertigen schädigungsbedingten und schädigungsfremden Gesundheitsstörungen und gibt deshalb für die Frage,
wann ein ausschließlich schädigungsbedingter Bedarf vorliegt, nichts her. Schließlich können auch die vom Kläger angeführten
Gründe für die Wahl des gebuchten Hotels (Meereslage, Ruhe, behindertengerechter Ausbau, keine kinderreichen Familien) die
Annahme eines zumindest in Teilen ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfs nicht rechtfertigen. Denn schon nach dem Vorbringen
des Klägers treffen auch insoweit mehrere bedarfsbegründende Ursachen zusammen: der Verlust des rechten Beines, die Anlage
eines anus praeter und die vom Kläger daraus hergeleitete Unmöglichkeit, eine Prothese tragen zu können. Die Art der Erholungsmaßnahme
und des gewählten Hotels ist danach also nicht ausschließlich auf die versorgungsamtlich anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus §
154 Abs.
2
VwGO zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf §
188 Satz 2
VwGO.