Sozialhilferecht: Versorgung mit blindengerechtem Personal-Computer als Eingliederungshilfe
Gründe:
I.
Der 1958 geborene Kläger ist blind. Er studierte Rechtswissenschaften in H. Im Juni 1989 beantragte der Kläger (damals im
7. Fachsemester) bei dem Beklagten, die Kosten eines blindengerechten Personal-Computers samt Einführungskurs für die Durchführung
seines Studiums aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29. September
1989 ab, weil es dem Kläger möglich und zumutbar sei, sein Studium mit den konventionellen Hilfsmitteln für Blinde zu absolvieren.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem er wiederholend geltend machte, daß der blindengerechte Personal-Computer auch für den
juristischen Vorbereitungsdienst unabdingbar sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1990 zurück.
Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Oktober 1991 die ablehnenden Bescheide des Beklagten
aufgehoben und ihn verpflichtet, über den auf einen blindengerechten Personal- Computer gerichteten Hilfeantrag des Klägers
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen
ausgeführt:
Mit dem Ende des Studiums (der Kläger hatte seine erste juristische Staatsprüfung am 19. August 1991 bestanden) habe sich
der Rechtsstreit nicht erledigt. Denn der Kläger begehre den blindengerechten Personal- Computer auch für den juristischen
Vorbereitungsdienst. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers seien §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG in Verbindung mit § 9 EinglH-VO. Ein blindengerechter Personal-Computer sei ein "anderes Hilfsmittel" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG. Dem stehe nicht entgegen, daß der Einsatz des Computersystems der juristischen Ausbildung des Klägers diene. Der blindengerechte
Personal-Computer erfülle die Voraussetzungen als "anderes Hilfsmittel" nach § 9 EinglH-VO. Er sei dazu bestimmt, zum Ausgleich
der durch die Blindheit bedingten Mängel beizutragen. Er ermögliche dem Kläger für die im juristischen Vorbereitungsdienst
erforderliche Texterfassung und Textverarbeitung, Texte in Schwarzschrift zu erfassen, sie zu verarbeiten und bearbeitete
Texte wieder in Schwarzschrift anzufertigen. Die Ausrüstung des Klägers mit einem blindengerechten Personal-Computer sei auch
erforderlich im Sinne des § 9 Abs. 3 EinglH-VO. Dem stehe nicht entgegen, daß der blindengerechte Personal-Computer - anders
als die Blindenschrift- Bogenmaschine und das Tonband mit Zubehör für Blinde - nicht ausdrücklich in § 9 Abs. 2 EinglH-VO
genannt sei. Denn die dortige Aufzählung sei nur beispielhaft. Außerdem stamme die Regelung aus dem Jahre 1975, einer Zeit
also, zu der die Möglichkeiten des Einsatzes von Personal-Computern noch kaum zu erahnen gewesen seien. Ansatzpunkt für die
Erforderlichkeit nach § 9 Abs. 3 EinglH-VO sei hier die Vorgabe nach § 39 Abs. 3 BSHG, dem Behinderten die Ausübung eines angemessenen Berufs zu ermöglichen. Dem Kläger seien daher die Hilfen zu gewähren, die
erforderlich seien, um eine Ausbildung zum Juristen unter ähnlichen Voraussetzungen durchzuführen, wie sie für Sehfähige gegeben
würden. Um Gesetzestexte, Rechtsprechung und Literatur erfassen und mit diesen Texten arbeiten zu können, sei für den blinden
Kläger ein blindengerechter Personal-Computer notwendig. In ihrer Effektivität beschränkte Hilfsmittel, z.B. eine papiergebundene
Braille-Bibliothek, reichten nicht aus. Denn bei der Ausfüllung des Begriffs der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels dürfe
der Stand der Technik nicht außer Betracht bleiben. Schließlich könne gegen die Erforderlichkeit nicht eingewandt werden,
daß der Kläger seine erste Staatsprüfung auch ohne die begehrte Hilfe mit "befriedigend" bestanden habe. Denn Aufgabe der
Eingliederungshilfe sei es nicht nur, dem Kläger zu helfen, seine Ausbildung schlecht und recht mit einem Abschluß im unteren
Leistungsspektrum zu absolvieren, vielmehr sei ihm zu ermöglichen, seine Ausbildung seiner Eignung und Begabung entsprechend
qualifiziert durchzuführen und abzuschließen.
Mit Beschluß vom 13. März 1992 hat das Berufungsgericht den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem
Kläger (er befand sich seit November 1991 im juristischen Vorbereitungsdienst) dadurch Eingliederungshilfe zu gewähren, daß
er ihm Mittel zur Beschaffung oder Miete einer blindenspezifischen Computeranlage zur Texterfassung und -verarbeitung gewähre
oder ihm eine solche Anlage leihweise zur Verfügung stelle.
Aufgrund dieser einstweiligen Anordnung hat der Beklagte dem Kläger vorläufig einen blindengerechten Personal-Computer leihweise
zur Verfügung gestellt.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen
unter Bezug auf die vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten; er rügt die Verletzung von § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 EinglH-VO.
Der Kläger und der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht verteidigen das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist zulässig. Der Vertreter des Beklagten hat sie ordnungsgemäß schriftlich eingelegt. Für die eigenhändige Namensunterschrift
genügt ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der charakteristische
Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen
läßt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1993 - V ZR 112/92 - >NJW 1994, 55<). Dem genügt der Schriftzug des Beklagtenvertreters im Revisionsschriftsatz über der maschinenschriftlichen
Wiedergabe seines Namens.
Die Revision ist nicht begründet.
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß sich das Klagebegehren des Klägers auf Eingliederungshilfe für einen blindengerechten
Personal-Computer nicht mit der erfolgreich bestandenen ersten juristischen Staatsprüfung und damit dem Ende des Studiums
erledigt hatte.
Zwar konnte der Kläger nach dem Ende seines Studiums mit einer gerichtlichen Verpflichtung zur Neubescheidung seines Hilfeantrags
nicht rückwirkend einen blindengerechten Personal-Computer zur Verwendung im Studium erhalten; denn der auf die Zeit des Studiums
bezogene Bedarf (Nutzung eines blindengerechten Personal-Computers) war mit dem Ende des Studiums durch Zeitablauf entfallen.
Aber der Kläger begehrte den blindengerechten Personal-Computer auch für seinen juristischen Vorbereitungsdienst, der erst
mit dem Abschluß der zweiten juristischen Staatsprüfung im Oktober 1994 endete. Der diesem Anspruch zugrundeliegende Bedarf
wurde nicht anspruchserfüllend dadurch gedeckt, daß der Beklagte dem Kläger einen blindengerechten Personal-Computer aufgrund
der gerichtlichen einstweiligen Anordnung vom 13. März 1992 leihweise zur Verfügung stellte. Denn diese Leistung erfolgte
nur vorläufig aufgrund der einstweiligen Anordnung und damit unter dem Vorbehalt, daß sich die Rechtmäßigkeit des auf diese
Leistung gerichteten Hilfeanspruchs im Hauptsacheverfahren erweist. Andererseits diente sie der Effektivität des Rechtsschutzes,
indem sie den Kläger davor schützte, den geltend gemachten Anspruch durch Zeitablauf zu verlieren.
Zu Recht haben die Vorinstanzen den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Eingliederungshilfe für einen
blindengerechten Personal-Computer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Rechtsgrund dieser
Verpflichtung liegt in den §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG in Verbindung mit § 9 EinglH-VO oder in § 44 BSHG in Verbindung mit den vorgenannten Vorschriften.
Den Vorinstanzen ist darin zuzustimmen, daß ein Personal-Computer (nebst Drucker und Software) mit einer blindenspezifischen
Zusatzausrüstung - auf eine solche Anlage, die dem Kläger aufgrund der gerichtlichen einstweiligen Anordnung vom 13. März
1992 nur vorläufig zur Verfügung stand, ist das Klagebegehren gerichtet - den "anderen Hilfsmitteln" zuzurechnen ist, die
nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG Gegenstand der Eingliederungshilfe für Blinde sein können. Nach § 9 Abs. 1 EinglH-VO sind andere Hilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG nur solche, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanzen erfüllt ein blindengerechter Personal- Computer diese Voraussetzung und ist der Kläger in
der Lage, eine solche Anlage zu bedienen (zu letzterem vgl. § 9 Abs. 3 EinglH-VO). Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.
Dieser rechtlichen Zuordnung steht nicht entgegen, daß ein blindengerechter Personal- Computer in der Aufzählung der Hilfsmittel
in § 9 Abs. 2 EinglH-VO nicht enthalten ist. Denn diese Aufzählung ist (ebenso wie die der Hilfemaßnahmen in § 40 Abs. 1 BSHG; dazu vgl. Senatsurteil vom 16. November 1972 - BVerwG 5 C 88.72 - >Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 5 S. 8<) nur beispielhaft ("gehören auch") und nicht abschließend. Der Begriff der "anderen Hilfsmittel" in § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG und § 9 Abs. 1 EinglH-VO ist daher entwicklungsoffen auszulegen. Er läßt, wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, Raum für neue
technische Mittel der elektronischen Texterfassung und Textverarbeitung, die dazu bestimmt und geeignet sind, zum Ausgleich
der durch Blindheit bedingten Mängel beizutragen.
Wie die Vorinstanzen ferner zu Recht entschieden haben, hindert der Umstand, daß der Einsatz des Computersystems nach dem
Vorbringen des Klägers seiner juristischen Ausbildung dient, die Einordnung der Computeranlage als anderes Hilfsmittel im
Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG nicht. Ungeachtet dieser subjektiven Zweckbestimmung kann der Kläger die begehrte Hilfe daher nicht nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG als Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf beanspruchen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
stellt § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG eine Spezialregelung für die Versorgung mit solchen Hilfsmitteln dar, die dazu bestimmt sind, "ganz allgemein" zum Ausgleich
der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen (Senatsurteil vom 5. Juni 1975 - BVerwG 5 C 5.74 - >Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 7 S. 11<). Zwar werden von dieser Sonderregelung solche Gegenstände nicht erfaßt, die speziell auf die Schulausbildung
(vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG - s. dazu das vorgenannte Senatsurteil vom 5. Juni 1975 a.a.O.) oder auf die Ausbildung für einen bestimmten Beruf zugeschnitten
sind. Die Vorinstanzen haben jedoch hierzu für das Revisionsgericht bindend (§
137 Abs.
2 VwGO) festgestellt, daß ein blindengerecht ausgestattetes Computersystem kein typischerweise nur für die Ausbildung einsetzbares
Hilfsmittel, sondern gerade durch eine viel umfassendere Verwendbarkeit gekennzeichnet sei.
Mit der Zuordnung eines Gegenstandes zur Gruppe der "anderen Hilfsmittel" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG und § 9 Abs. 1 EinglH-VO ist allerdings noch nicht entschieden, daß der Hilfesuchende einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Versorgung
mit diesem Hilfsmittel hat. Denn nach Absatz 3 des § 9 EinglH-VO wird die Versorgung mit einem anderen Hilfsmittel nur gewährt,
wenn das Hilfsmittel "im Einzelfall erforderlich und geeignet" ist, zu dem in Absatz 1 genannten Ausgleich (der durch die
Behinderung bedingten Mängel) beizutragen. Die Kriterien der Geeignetheit und Erforderlichkeit betreffen die einzelfallabhängige
Relation zwischen dem Zweck der Eingliederungshilfe und dem zu seiner Verwirklichung eingesetzten Hilfsmittel. Dieses Mittel
muß also geeignet und erforderlich sein, um über den Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel (vgl. § 9 Abs. 1 EinglH-VO) die in § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG normierte Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu
mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Insoweit kommt § 39 Abs. 3 BSHG eine inhaltliche Leitfunktion bei der Auslegung von § 9 Abs. 3 EinglH-VO zu. Dies haben die Vorinstanzen auch nicht verkannt. Normativ begrenzt wird der Anspruch auf Versorgung mit einem
Hilfsmittel außerdem durch § 39 Abs. 4 BSHG, nach dem Eingliederungshilfe (nur) gewährt wird, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach
Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, daß die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.
Die Vorinstanzen gehen ferner mit Recht davon aus, daß der Gesetzgeber sich in § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG nicht darauf beschränkt hat, die Eingliederungshilfe für Behinderte durch eine schlichte Aufzählung einzelner Aufgaben zu
konkretisieren, sondern darüber hinaus eine Reihenfolge dieser Aufgaben ("... eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen
zu beseitigen oder zu mildern ...") bestimmt hat, in der eine Rangfolge der Hilfemaßnahmen angelegt ist: An erster Stelle
stehen die Beseitigung oder Milderung der Behinderung; sind sie nicht möglich, rangiert die Beseitigung der Behinderungsfolgen
vor deren Milderung. Die darin liegende - das Gebot der Wahrung der Menschenwürde des Hilfeempfängers (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG) konkretisierende - gesetzgeberische Wertung verpflichtet den Sozialhilfeträger, im Einzelfall die Maßnahme zu ergreifen,
die im Hinblick auf die Person des Hilfesuchenden sowie Art und Schwere seiner Behinderung am besten verspricht, daß die Aufgabe
der Eingliederungshilfe, den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern (vgl. § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG), und die in § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG hervorgehobenen Einzelziele soweit wie möglich wirksam und nachhaltig erfüllt werden können. Dieses Gebot der möglichst wirksamen
Hilfeleistung ist auch bei der Auslegung und Anwendung von § 9 Abs. 3 EinglH-VO zu beachten, wenn zu entscheiden ist, ob ein
vom Hilfesuchenden begehrtes Hilfsmittel erforderlich ist, um zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen
und die Ziele der Eingliederungshilfe (vgl. vor allem § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG) zu verwirklichen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen die Versorgung des
Klägers mit einem blindengerecht ausgestatteten Computer-Arbeitsplatz zur Durchführung seiner Ausbildung gemäß § 9 Abs. 3
EinglH-VO für erforderlich gehalten haben. Zu den näher umschriebenen Aufgaben der Eingliederungshilfe gehört nach § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG u.a., dem Behinderten die Ausübung eines angemessenen Berufs (oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit) zu ermöglichen
(vgl. auch §
10 Nr. 2
SGB I). Diese Zielvorgabe umfaßt auch die Versorgung mit "anderen Hilfsmitteln" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG, die - obwohl umfassender verwendbar - vom Hilfesuchenden speziell zu seiner Ausbildung für einen angemessenen Beruf benötigt
werden. Die Vorinstanzen haben hierzu festgestellt, daß der Einsatz blindengerechter Computertechnik dem Kläger ermögliche,
unabhängig von fremder Hilfe Texte zu erfassen und sie so zu ver- und bearbeiten, daß das Arbeitsergebnis auch für Sehende
unmittelbar zugänglich sei, die Computertechnik den Kläger also befähige, ähnlich wie ein sehender Rechtsreferendar zu arbeiten.
Dies beruht auf im einzelnen bezeichneten Tatsachen, an deren Feststellung und Würdigung der erkennende Senat nach §
137 Abs.
2 VwGO gebunden ist. Auf dieser Tatsachengrundlage ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, daß der blindengerechte Personal-Computer,
der hier Gegenstand des Klagebegehrens ist, ein "anderes Hilfsmittel" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG, § 9 Abs. 1 und 3 EinglH-VO darstellt, welches geeignet und erforderlich ist, um die Folgen der Blindheit zum Zweck der Ausbildung soweit wie
möglich zu beseitigen und die Ausbildungssituation des Klägers der Lage nichtbehinderter Rechtsreferendare anzunähern, also
es ihm zu ermöglichen, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (vgl. BVerwGE 36, 256 >258<). Auf weniger wirksame Hilfsmittel (wie z.B. Schreibmaschine, Blindenschrift- Bogenmaschine oder ein Tonbandgerät mit
Zubehör für Blinde - vgl. § 9 Abs. 2 EinglH-VO) zur Durchführung seiner Ausbildung kann der Kläger daher nicht verwiesen werden.
Nicht zu klären ist, ob der Kläger, dem vom Dienstherrn ein blindengerechter Personal-Computer nicht zur Verfügung gestellt
worden ist, einen solchen vorrangig nach dem Schwerbehindertenrecht von der Hauptfürsorgestelle hätte beanspruchen können.
Denn ungeachtet einer solchen Verpflichtung, die durch das Bundessozialhilfegesetz nicht berührt wird (§ 2 Abs. 2 BSHG), hat der Beklagte nach § 44 BSHG die notwendige Eingliederungshilfemaßnahme unverzüglich durchzuführen. Zum einen stand nämlich über vier Wochen nach Bekanntwerden
des Bedarfs beim Beklagten nicht fest, ob ein anderer oder welcher andere zur Hilfe verpflichtet ist, und zum anderen duldete
eine rechtzeitige Hilfe keinen weiteren Aufschub. Der Kläger war zur effektiven Durchführung seines juristischen Vorbereitungsdienstes
auf die Benutzung eines blindengerechten Personal-Computers, wie er ihm aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 13. März
1992 zur Verfügung gestellt worden ist, angewiesen.