Gründe:
I.
Bei dem im Jahre 1973 geborenen Kläger, der seit Mai 1985 Schüler im Landerziehungsheim S.L. in Schleswig-Holstein gewesen
ist, wurde 1986 eine ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwäche festgestellt. In den Sommerferien 1987, als er sich bei seiner
Mutter in O. in Niedersachsen aufhielt, beantragte er bei der Stadt O. Sozialhilfe für die Kosten der Betreuung in diesem
Landerziehungsheim. Nachdem das Gesundheitsamt bestätigt hatte, daß der Kläger wegen seiner Lese- und Rechtschreibschwäche
seelisch wesentlich behindert und auch von einer seelisch wesentlichen Behinderung (Verhaltensstörungen) bedroht sei, gab
der Beklagte der Stadt O. gegenüber ein Grundanerkenntnis zur Eingliederungshilfe an den Kläger als seelisch wesentlich Behinderten
für den Aufenthalt im Landerziehungsheim S.L. für die Zeit vom Schuljahresbeginn 1987/88 bis zum Ende der Schulausbildung
ab. Daraufhin gewährte die Stadt O. dem Kläger die beantragte Eingliederungshilfe aufgrund eines Kostenanerkenntnisses vom
9. Dezember 1987 mit dem Bewilligungszeitraum vom Schuljahresbeginn 1987/88 bis zum Ende der Schulausbildung. Mit Bescheid
vom 27. März 1990 stellte die Stadt O. die Eingliederungshilfe zum Ende des Monats März 1990 ein, weil der Kläger nach einem
Gutachten des Gesundheitsamtes nicht (mehr) wesentlich behindert und davon auch nicht bedroht sei.
Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht insoweit stattgegeben, als es den
Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet hat, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. April 1990
bis zum 13. Juni 1990 Eingliederungshilfe für die Unterbringung und Betreuung im Landerziehungsheim S.L. zu gewähren. Das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und das - den Entscheidungsgründen im
Urteil des Verwaltungsgerichts folgend - im wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe Eingliederungshilfe zu, weil er nicht nur vorübergehend geistig wesentlich behindert sei. Eine Lese- und
Rechtschreibschwäche sei dem Bereich geistiger Leistungs- und Entwicklungsstörungen zuzuordnen. Wie im Bericht des Landeskrankenhauses
Schleswig vom 21. August 1990 festgestellt, zeige sich beim Kläger eine ausgeprägte Legasthenie, die sich in einem extremen
Rechtschreibversagen und einer erheblichen Einschränkung der Leseleistung äußere. Diese Schwäche hätte zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft geführt, wenn er im streitigen Zeitraum nicht mehr im
Landerziehungsheim S.L. betreut worden wäre. Maßgebend sei, ob beim Kläger ein erfolgreicher Schulabschluß gefährdet gewesen
sei mit der Folge, daß er keinen seinen sonstigen Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen Platz im Arbeitsleben hätte finden
können. Das sei mit dem Bericht des Landeskrankenhauses Schleswig vom 21. August 1990 anzunehmen. Bei einem Wechsel auf eine
niedersächsische Regelschule hätte ein erheblicher Leistungsabfall und damit die Gefährdung des Erreichens des Ziels der mittleren
Reife gedroht. Im Landerziehungsheim S.L. habe sich die Behinderung des Klägers wegen ihrer Anerkennung dagegen nur gering
ausgewirkt.
Mit seiner Revision begehrt der Beklagte, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Er rügt Verletzung der §§ 39 ff. BSHG und des § 2 EinglH-VO.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, auch schwere Legasthenie sei keine wesentliche
geistige Behinderung.
II.
Die Revision des Beklagten ist nach §
144 Abs.
4
VwGO zurückzuweisen, weil sich das Berufungsurteil aus anderen als seinen Entscheidungsgründen als richtig darstellt.
Das Berufungsgericht hätte das Begehren des Klägers auf Eingliederungshilfeleistungen für die streitgegenständliche Zeit vom
1. April 1990 bis zum 13. Juni 1990 nicht nach den Voraussetzungen für eine erneute Gewährung von Eingliederungshilfe nach
§§ 39 ff. BSHG beurteilen dürfen. Denn der Kläger erhielt Eingliederungshilfe bereits seit dem Schuljahr 1987/88 und zwar nicht aufgrund
von jeweils aufeinanderfolgenden Bescheiden als zeitabschnittsweise Hilfegewährung, sondern aufgrund eines Kostenanerkenntnisses
der für den Beklagten handelnden Stadt O. vom 9. Dezember 1987, das seinerseits das Grundanerkenntnis des Beklagten vom 19.
November 1987 zur Grundlage hatte. Durch diese Grund- und Kostenanerkenntnisse war dem Kläger Eingliederungshilfe für den
Aufenthalt im Landerziehungsheim S.L. für die Zeit vom Schuljahresbeginn 1987/88 bis zum Ende der Schulausbildung bewilligt
worden. Wird Eingliederungshilfe mit Bescheid nicht zeitabschnittsweise, sondern für eine gewisse Zeit in die Zukunft und
damit auf eine gewisse Dauer gewährt, sind Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in dieser Zeit nach
§ 48
SGB X zu beurteilen.
Für eine ersatzlose Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes für die Zukunft, hier die Einstellung der bereits bewilligten
Eingliederungshilfe, ist eine Änderung der Verhältnisse nur dann wesentlich im Sinne von § 48 Abs. 1
SGB X, wenn die geänderten Verhältnisse den Fortbestand der Begünstigung, hier der bewilligten Eingliederungshilfe, nicht (mehr)
rechtfertigen.
Mit den Grund- und Kostenanerkenntnissen hatte der Beklagte dem Kläger als seelisch wesentlich Behindertem (Verhaltensstörungen
bei ausgeprägter Lese- und Rechtschreibschwäche) Eingliederungshilfe bewilligt. Dieser Leistungsgrund bestand in der streitgegenständlichen
Zeit nicht mehr. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die das Berufungsgericht übernommen hat, war der Kläger
in dieser Zeit weder seelisch wesentlich behindert noch von einer solchen Behinderung bedroht.
Dieser Umstand bedeutete allerdings dann keine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1
SGB X, wenn der Kläger geistig wesentlich behindert war und deshalb weiterhin der Eingliederungshilfe im Landerziehungsheim S.L.
bedurfte.
Das hat das Berufungsgericht angenommen. Die Begründung dafür beruht jedoch auf der Verletzung von Bundesrecht.
Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie, vgl. dazu Brockhaus,
Enzyklopädie in 24 Bänden, 19. Auflage 1990, Band 13) dem Bereich geistiger Leistungsstörungen zuzuordnen ist. Zutreffend
ist auch, daß ein partielles geistiges Defizit - dazu zählt die Legasthenie als Lese- und Rechtschreibschwäche bei sonst normaler
Intelligenz und regelrechtem neurologischen Befund - dafür ausreichen kann, daß eine Person geistig wesentlich behindert ist.
Denn die "geistigen Kräfte" im Sinne des § 2 EinglH-VO sind keine einheitliche Größe, sondern setzen sich aus einer Vielzahl
von Komponenten zusammen. Wenn partielle Leistungsstörungen im Ergebnis nicht oft zu einer wesentlichen Behinderung führen,
so liegt dies daran, daß geistige Teilleistungsstörungen oft entweder durch andere geistige Fähigkeiten ausgeglichen werden
können oder bereits wegen ihrer Bezogenheit auf einen Teil der geistigen Kräfte für eine erhebliche Beeinträchtigung der Eingliederungsfähigkeit
im Sinne des § 2 EinglH-VO nicht ausreichen. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es für die Frage, ob eine
Person geistig wesentlich behindert ist, auf das Ausmaß der Schwäche der geistigen Kräfte ankommt. Das rechtfertigt jedoch
nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, "daß zumindest in den Fällen schwerer Legasthenie eine wesentliche geistige Behinderung
im Sinne des § 39
BSHG anzunehmen" sei. Denn die für eine Behinderung im Sinne des § 2 EinglH-VO erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft hängt zwar von einer
Schwäche der geistigen Kräfte ab, entspricht dieser aber nicht notwendig in deren Ausmaß.
Für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellt haben die Vorinstanzen, beim Kläger habe (auch) in der streitgegenständlichen
Zeit eine ausgeprägte Legasthenie bestanden, die sich in einem extremen Rechtschreibversagen und einer erheblichen Einschränkung
der Leseleistung geäußert habe, und dem Kläger habe für den Fall eines Wechsels in die Regelschule ein erheblicher Leistungsabfall
und damit die Gefährdung des Erreichens des Ziels der mittleren Reife gedroht, was bei dem Lebensalter des Klägers auch die
weitere schulische Entwicklung gefährdet haben würde.
Die weitere Begründung des Berufungsgerichts für seine Auffassung, beim Kläger sei infolge der Legasthenie die Fähigkeit zur
Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt gewesen, beruht jedoch auf der Verletzung von Bundesrecht.
Das Berufungsgericht stellt, in seiner Begründung dem Verwaltungsgericht folgend, als Beurteilungsmaßstab für die Bestimmung
der ihrem Umfang nach erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft nach § 2 EinglH-VO
maßgeblich darauf ab, "ob beim Kläger ein erfolgreicher Schulabschluß gefährdet ist mit der Folge, daß er keinen seinen sonstigen
Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen Platz im Arbeitsleben finden würde". Die dafür zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1984 - BVerwG 5 C 125.83 - [Buchholz 436.0 § 39
BSHG Nr. 3 S. 6 = FEVS 33, 457 [459 f.]]) belegt diesen Beurteilungsmaßstab jedoch nicht. Im Gegensatz zum rechtlichen Maßstab
des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts im vorliegenden Streitfall, die bei der Beurteilung, was ein "angemessener
Platz im Arbeitsleben" ist, die Berücksichtigung der Behinderung mit dem Zusatz ausgeblendet haben, es müsse sich um einen
"seinen sonstigen Fähigkeiten entsprechenden" Arbeitsplatz handeln, enthielt der vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung
vom 19. Juni 1984 (a.a.O.) referierte Beurteilungsmaßstab der damaligen Vorinstanz einen solchen Zusatz nicht. Auch betraf
der damalige Rechtsstreit die Beurteilung einer Behinderung aufgrund einer seelischen Störung im Sinne von § 3 EinglH-VO.
Für die Beurteilung, ob eine Person geistig wesentlich behindert im Sinne von § 2 EinglH-VO ist, erweist sich der Maßstab
des Berufungsgerichts nicht als tauglich. Stellte man bei der Gefährdung eines erfolgreichen Schulabschlusses auf einen solchen
ab, der zu einem "seinen sonstigen Fähigkeiten entsprechenden" - also hier ohne Beeinträchtigung durch Legasthenie - angemessenen
Platz im Arbeitsleben befähigte, dann bedeutete das, daß nahezu jede, ein höheres Ausbildungsziel gefährdende geistige (Leistungs-)
Schwäche eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 2 EinglH-VO wäre. Ohne Hinweis auf die Art des Schulabschlusses wäre
ein solcher Maßstab dagegen zu unbestimmt. Denn grundsätzlich läßt sich - der Art des Schulabschlusses nach - sowohl mit einem
Hauptschulabschluß als auch mit einem Realschulabschluß als auch mit Abitur ein angemessener Platz im Arbeitsleben finden.
So haben die Vorinstanzen, aus ihrer rechtlichen Sicht konsequent, keine Feststellungen konkret dazu getroffen, ob ein Schulabschluß
des Klägers - statt am Gymnasium mit Realschulabschluß und Oberstufenreife - auch an einer Realschule (mit anderen Anforderungen)
nur mit dem Realschulabschluß gefährdet gewesen wäre.
Der vorliegende Streitfall gibt keinen Anlaß, im Rahmen des § 2 EinglH-VO der Frage nach Kriterien für die Reichweite der
Eingliederung in die Gesellschaft und für die unbeeinträchtigte Eingliederungsfähigkeit nachzugehen. Denn auch dann, wenn
der Kläger nicht geistig wesentlich behindert war, ist sein Klagebegehren auf weitere Eingliederungshilfe für die streitgegenständliche
Zeit begründet.
Aus diesem Grund gibt der vorliegende Streitfall auch keinen Anlaß zu Ausführungen dazu, inwieweit in Fällen der Legasthenie
vorrangig schulische und/oder ambulante Hilfemaßnahmen ausreichen. Der Entscheidung zwischen ambulanter Hilfe und Hilfe in
einem Internat (§ 100 Abs. 1
BSHG) kommt bei Legasthenie zwar nicht nur bei Erstgewährungen Bedeutung zu. Vielmehr kann sich der Bedarf, insbesondere mit Wegfall
einer seelischen Störung, im Laufe der Zeit ändern. So könnte hier ein Bedarf an Eingliederungshilfe im Landerziehungsheim
S.L. mit dem Ende der seelischen Störung auch dann entfallen und damit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1
SGB X eingetreten sein, wenn der Kläger infolge seiner Legasthenie zwar noch geistig wesentlich behindert, aber zur Hilfe nicht
mehr auf eine Internatsunterbringung angewiesen gewesen sein sollte.
Der Umstand, daß der Kläger nicht mehr seelisch wesentlich behindert war, bedeutete auch dann keine wesentliche Änderung im
Sinne des § 48 Abs. 1
SGB X, wenn bzw. soweit die Fortgewährung der bis zum Ende der Schulausbildung des Klägers bewilligten Eingliederungshilfe im Landerziehungsheim
S.L. unabhängig vom Fortbestand einer Behinderung gerechtfertigt war. Ein solcher materieller Rechtsgrund für die weitere
Hilfegewährung zum Aufenthalt des Klägers im Landerziehungsheim S.L. lag hier in der streitgegenständlichen Zeit vor.
§ 3 Abs. 1
BSHG stellt zwar keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar; sein Regelungsgehalt, daß sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe
nach der Besonderheit des Einzelfalles richten, gilt aber auch, wenn über die Fortgeltung einer längerfristigen Sozialhilfebewilligung
zu entscheiden ist. Die Einstellung einer längerfristig bewilligten Hilfeleistung zur Unzeit ist dem Hilfeempfänger nicht
zumutbar. Ihm muß hinreichend Zeit zur Umstellung bleiben. Auch kommt hier insbesondere § 6 Abs. 2 Satz 1 BSHG Bedeutung zu, wonach Sozialhilfe auch nach Beseitigung einer Notlage (hier der seelischen wesentlichen Behinderung) gewährt
werden soll, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. Diese Schutz- und Sicherungsfunktionen
bildeten hier den Rechtsgrund für den Fortbestand der Eingliederungshilfegewährung in der streitgegenständlichen Zeit. Denn
ein als Folge der Hilfeeinstellung notwendiger Schulwechsel im zweiten Halbjahr der 9. Klasse wäre dem Kläger nicht zumutbar
gewesen und hätte die Wirksamkeit der zuvor gewährten Eingliederungshilfe in Frage gestellt. Zum einen wäre nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanzen der Schulabschluß des Klägers gefährdet gewesen, wenn er in der streitgegenständlichen Zeit
vom Gymnasium S.L. auf ein niedersächsisches Gymnasium hätte wechseln müssen. Zum anderen konnte hier vom Kläger zumutbar
nicht verlangt werden, auf eine Realschule zu wechseln. Dabei mußte berücksichtigt werden, daß der Beklagte dem Kläger zweieinhalb
Jahre lang Hilfe zum Besuch eines Gymnasiums gewährt hat. In dieser Zeit hat nicht nur der Beklagte Leistungen erbracht, vielmehr
hat sich auch der Kläger bemüht, die Anforderungen im Gymnasium zu bestehen. Der Erfolg dieser schulischen Anstrengungen des
Klägers, zu denen auch ein Wiederholungsjahr, um das Gymnasium weiter besuchen zu können, gehörte, gingen ihm in bezug auf
den erreichten Standard im Gymnasium verloren, wenn er an eine Realschule wechseln müßte. Das wäre mit Rücksicht auf seinen
schulischen Leistungseinsatz in den vergangenen Jahren, die der Beklagte bewußt mit Sozialhilfeleistungen ermöglicht hat,
nicht gerechtfertigt.
Die dargelegten Erwägungen zur Unzumutbarkeit eines Schulwechsels beschränken sich auf die streitgegenständliche Zeit im zweiten
Halbjahr der 9. Klasse.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2
VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf §
188 Satz 2
VwGO.
Beschluß
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 3750 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).