Gründe:
I.
Das beklagte Landesamt gewährte dem seelisch behinderten Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für die stationäre
Betreuung in einem Übergangswohnheim für seelisch Behinderte. Für das Arbeitstraining des Klägers in einer Werkstatt für Behinderte,
das bis zum 18. September 1989 dauerte, gewährte ihm das Arbeitsamt für die Zeit vom 1. bis zum 18. September 1989 Übergangsgeld
in Höhe von 723, 42 DM. Für die Zeit vom 19. bis zum 30. September 1989 erzielte der Kläger in der Werkstatt für Behinderte
Arbeitseinkünfte in Höhe von 244 DM. Mit Bescheid vom 26. November 1990 zog die im Namen des Beklagten handelnde Landeshauptstadt
Hannover den Kläger für September 1989 zu einem Kostenbeitrag heran. Dabei setzte sie vom Einkommen des Klägers die Fahrtkosten
und eine Arbeitsmittelpauschale ab und ließ einen Freibetrag von insgesamt 254 DM (150 DM vom Übergangsgeld und 104 DM vom
Arbeitseinkommen) frei. Der Kläger widersprach dem mit der Begründung, das Übergangsgeld müsse wie Arbeitseinkommen bewertet
werden mit der Folge, daß ihm ein höherer Freibetrag als 254 DM zuzubilligen sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid
vom 3. Januar 1991 zurück.
Auf die unter anderem gegen die Höhe des Kostenbeitrags gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage
im übrigen den Kostenbeitragsbescheid vom 26. November 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1991 aufgehoben,
soweit für den Monat September 1989 ein Kostenbeitrag von mehr als 629 DM gefordert wird. Zur Begründung hat es im wesentlichen
ausgeführt: Der Kläger sei gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BSHG verpflichtet, zu den Kosten der ihm gewährten Hilfe beizutragen, soweit ihm die Aufbringung der Mittel zuzumuten sei. Der
Umfang der Heranziehung bestimme sich hier nach § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG. Der "angemessene" Umfang des danach aufzubringenden Kostenbeitrages sei hier entgegen der Auffassung des Beklagten nach
denselben Grundsätzen zu ermitteln wie bei Hilfeempfängern, die Arbeitseinkommen erzielten. Nach Sinn und Zweck der Freibetragsregelung
sei das Übergangsgeld, das der Kläger während der Tätigkeit im Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt für Behinderte erhalten
habe, nicht wie sonstiges Einkommen, sondern wie Arbeitseinkommen zu behandeln. Die günstigere Freibetragsregelung für Arbeitseinkommen
solle dem Behinderten Anreiz und Ansporn bieten, sich in den Arbeitstrainingsbereich zu begeben, um fähig zu werden, anschließend
am Arbeitsprogramm der Werkstatt teilnehmen zu können.
Das Oberverwaltungsgericht hat, die Begründung des Verwaltungsgerichts bestätigend, die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der dieser die Abweisung der Klage erstrebt. Er rügt Verletzung
von §§ 2, 43 Abs. 1, §§ 84, 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG und macht hierzu geltend, das Übergangsgeld werde aus öffentlichen Mitteln völlig unabhängig von der gegenwärtigen Arbeitsleistung
des Hilfeempfängers gewährt; ihm fehle deshalb die spezifische Leistungsanreizfunktion, die es rechtfertige, einen in seiner
Höhe von zusätzlichen Leistungen abhängigen Freibetrag zu gewähren.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt die Ansicht
des Berufungsgerichts.
II.
Die Revision ist begründet. Die Annahme der Vorinstanzen, bei der Berechnung des Kostenbeitrags sei für das dem Kläger zugeflossene
Übergangsgeld der für Arbeitseinkommen maßgebliche erhöhte Freibetrag anzusetzen, steht mit Bundesrecht nicht in Einklang.
Das Berufungsgericht hätte deshalb auf die Berufung des Beklagten hin die Klage in vollem Umfang abweisen müssen.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger für die ihm gewährte Eingliederungshilfe nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden kann. Nach § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG soll die Aufbringung der Mittel, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, über die häusliche Ersparnis
hinaus in angemessenem Umfange von solchen Hilfeempfängern verlangt werden, die auf voraussichtlich längere Zeit der Pflege
in einem Heim bedürfen, solange sie nicht einen anderen überwiegend unterhalten.
Zutreffend ist weiter der Ansatz des Berufungsgerichts, daß dann, wenn im Rahmen des § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG der Einsatz von Arbeitseinkommen verlangt wird, bei der Angemessenheitsprüfung ein ausreichender Freibetrag zur Erhaltung
des Arbeitswillens zu berücksichtigen ist. Das hat der Senat in seinem Beschluß vom 7. April 1995 - BVerwG 5 B 36.94 - (DVBl 1995, 699) entschieden und wie folgt begründet: "Daß die volle Heranziehung von Arbeitseinkommen nach der Wertung des Bundessozialhilfegesetzes
nicht angemessen ist, ergibt sich aus der Regelung des § 23 Abs. 4 Nr. 1
BSHG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401). Der dort vorgesehene Mehrbedarfszuschlag in angemessener Höhe für Erwerbstätige, vor allem für Personen, die trotz beschränkten
Leistungsvermögens einem Erwerb nachgehen, dient nicht nur der Abdeckung des mit der Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben
verbundenen erhöhten Bedarfs, sondern soll darüber hinausgehend auch, wie der 2. Halbsatz der Vorschrift zeigt, den Arbeits-
und Selbsthilfewillen des Erwerbstätigen durch einen finanziellen Anreiz stärken (vgl. BVerwGE 96, 246 [251]). Dies bestätigen auch Sinn und Zweck der durch Art. 7 Nr. 17 Buchstabe a des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen
Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl I S. 944) eingefügten Nachfolgeregelung des § 76 Abs. 2 a Nr. 1 und 2
BSHG (vgl. BTDrucks 12/4748 S. 100 zu Art. 9 Nr. 13 a)."
Zu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht in dem dem Kläger gewährten Übergangsgeld Arbeits- oder Erwerbseinkommen in diesem
Sinne gesehen. Ebensowenig wie das Unterhaltsgeld, das Umschüler von der Bundesanstalt für Arbeit nach den §§ 44, 47
AFG erhalten (vgl. zu dessen mangelnder Eigenschaft als Erwerbseinkommen BVerwGE 96, 246 [248 f.]), ist das als "ergänzende" Leistung zu einer berufsfördernden Leistung zur Rehabilitation gewährte Übergangsgeld
(§ 56 Abs. 3 [jetzt Abs. 2] §§ 59 ff. AFG) Erwerbseinkommen. Der an einer berufsfördernden Leistung zur Rehabilitation teilnehmende Behinderte erhält kein Entgelt
für eine Arbeitsleistung, sondern eine Sozialleistung aufgrund von öffentlichrechtlichen Vorschriften. Sie soll Erwerbseinkommen
für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme ersetzen, um den Unterhalt des Behinderten und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen
während dieser Zeit sicherzustellen (vgl. BTDrucks 7/1237 S. 58 zu § 13) und ihm die berufliche Rehabilitation finanziell
zu ermöglichen (vgl. § 59 Abs. 1
AFG). Das Übergangsgeld stellt deshalb eine ergänzende, unselbständige Rehabilitationsleistung mit Lohnersatzfunktion dar (vgl.
BSGE 53, 229 [232] sowie BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 9b/11 RAr 15/89 - [SozR 3 - 4100 § 59
AFG Nr. 3 S. 8]). Daran ändert nichts, daß Übergangsgeld nach § 59 Abs. 1
AFG nicht voraussetzungslos gewährt wird, sondern für die Teilnahme an der berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation. Denn
dies zeigt nur die besondere Zweckbestimmung dieser Sozialleistung, nicht aber einen wirtschaftlichen Entgeltcharakter des
Übergangsgeldes auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
1
VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf §
188 Satz 2
VwGO.