Gründe:
I.
Der 1952 geborene Kläger, der 1971 den Besuch der Höheren Handelsschule abgebrochen hatte, begann nach Jahren des Drogenkonsums
1978 eine Ausbildung zum Energiegeräte-Elektroniker, die er mit dem Facharbeiterbrief abschloß. Danach wechselten Zeiten der
Arbeit, der Arbeitslosigkeit und von Gelegenheitsarbeiten. Versuche, im erlernten Beruf zu arbeiten oder eine Weiterbildung
anzuschließen, waren nicht erfolgreich. Der Kläger nahm erneut Drogen ein. Ab November 1984 besuchte er die H. -H. -Schule
in F., an der er im Juni 1988 das Abitur erwarb. Die Kosten des Schulbesuchs und der begleitenden Maßnahmen trug der Beklagte
im Rahmen der Eingliederungshilfe.
Im Juli 1988 beantragte der Kläger vom Beklagten Eingliederungshilfe für ein Studium der Psychologie ab dem Wintersemester
1988/89. Er wolle nach seinem Studium in der Drogenberatung arbeiten. Während die H. -H. -Schule, die Jugendhilfe B. e.V.
und eine Ärztin die Eingliederungshilfe für das geplante Studium aus psychosozialer Sicht befürworteten, um ein erneutes Abgleiten
des Klägers in Suchtstrukturen zu verhindern, gelangte das Gesundheitsamt des Kreises E. zu dem Ergebnis, daß ein auffällig
psychopathologischer Befund beim Kläger nicht bestehe und er aus medizinischer Sicht arbeitsfähig sei. Mit Bescheid vom 30.
August 1988 lehnte der Beklagte Eingliederungshilfe für das beabsichtigte Studium ab. Nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere
der Stellungnahme des Gesundheitsamtes stehe die Behinderung bzw. Drogengefährdung des Klägers der Ausübung seines erlernten
Berufes nicht entgegen. Ob er nach der Arbeitsmarktlage in diesen Beruf vermittelt werden, ihn also auch tatsächlich ausüben
könne, sei bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Umschulung als Eingliederungshilfe nicht von Bedeutung.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, daß er seinen Studienplatz für Psychologie
an der Universität B. für das Wintersemester 1988/89 aus finanziellen Gründen habe aufgeben müssen, und beantragt, den Beklagten
unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, dem Kläger im Wege der Eingliederungshilfe ein Studium der
Sozialwissenschaften ab Wintersemester 1990/91 an der Fernuniversität H. zu finanzieren. Auf die Berufung des Beklagten hat
das Oberverwaltungsgericht das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Eingliederungshilfe in der Form einer Hilfe zur Ausbildung an einer Hochschule solle allein behinderungsbedingte Hindernisse
und Erschwernisse ausräumen, die der Aufnahme und dem Betrieb des Studiums entgegenstehen. Aufgabe der Hilfe zur Ausbildung
an einer Hochschule sei es dagegen nicht, dem Behinderten ein Studium dadurch zu finanzieren, daß für die Dauer des Studiums
der Lebensunterhalt sichergestellt wird und die allgemeinen Ausbildungskosten übernommen werden, die auch ein Nichtbehinderter
zu tragen hätte. Dem Kläger gehe es nicht darum, behinderungsbedingte Hindernisse und Erschwernisse auszuräumen, die der Aufnahme
und dem Betrieb des Studiums der Sozialwissenschaften an der Fernuniversität H. entgegenstehen. Denn die Notwendigkeit, während
des Studiums den Lebensunterhalt einschließlich Unterkunft und Krankenversicherung sicherzustellen, Gebühren an der Fernuniversität
aufzubringen und Fahrtkosten zu tragen, stelle sich für einen Behinderten wie für einen Nichtbehinderten gleichermaßen. Dem
Behinderten diese Aufwendungen abzunehmen, sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe. Da der Kläger nicht aus Gründen seiner
Behinderung gerade an der Fernuniversität H. habe studieren müssen, seien auch besondere Gebühren für das Studium an der Fernuniversität
H. sowie Fahrtkosten zum Studienzentrum K. und besondere Kosten für Studienmaterial nicht behinderungsbedingt.
Mit der Revision gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger
im Wege der Eingliederungshilfe ein Studium der Sozialwissenschaften zu finanzieren. Das Berufungsgericht habe §§ 39, 40
BSHG verletzt, weil es sie zu Unrecht dahin auslege, daß die Eingliederungshilfe für ein Studium nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 und 5
BSHG nicht die mit einem Studium notwendig verbundenen Kosten erfassen könne, die auch Nichtbehinderten entstünden.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete
Klage, dem Kläger ein Studium der Sozialwissenschaften zu finanzieren, zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen den
Beklagten als überörtlichen Träger der Sozialhilfe keinen Anspruch aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 100 Abs. 1 Nr. 6
BSHG auf Sicherstellung des Lebensunterhalts einschließlich Unterkunft und Krankenversicherung für die Dauer des Studiums und
auf Übernahme der Ausbildungskosten im engeren Sinne (Studentenschaftsbeitrag, Grundgebühr für den Bezug von Fernstudienmaterial,
Bezugsgebühren für belegte Kurse und Fahrtkosten zum Besuch des Studienzentrums K. der Fernuniversität H.).
Zwar hatte früher § 41 Abs. 1
BSHG für die bildungsbezogene Eingliederungshilfe (zu anderen Arten der Hilfe in besonderen Lebenslagen vgl. § 33 Abs. 1 und §
48 Abs. 2 Nr. 3
BSHG) abweichend von der grundsätzlichen Aufteilung der Sozialhilfe in Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen
(§ 1 Abs. 1
BSHG in Verbindung mit Abschnitt 2 und 3 des Bundessozialhilfegesetzes) bestimmt, daß die Hilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
BSHG auch den Lebensunterhalt des Behinderten umfasse. Durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523) sind aber die §§ 33 und 41 aufgehoben und ist die Nummer 3 in § 48 Abs. 2
BSHG gestrichen worden. Als Begründung für die Aufhebung des § 41
BSHG ist im Gesetzentwurf (BTDrucks 9/842 S. 89 zu Nr. 29) angeführt: "Auch im Bereich der Eingliederungshilfe für Behinderte
soll künftig wie bei allen anderen Hilfen in besonderen Lebenslagen uneingeschränkt der Grundsatz gelten, daß bei der offenen
Hilfe die Bestimmungen über die Hilfe zum Lebensunterhalt und über die Hilfe in besonderen Lebenslagen einschließlich ihrer
Voraussetzungen selbständig nebeneinander anzuwenden sind." An Stelle der aufgehobenen Mehrbedarfsregelung in § 41 Abs. 2
BSHG hat das 2. Haushaltsstrukturgesetz in § 23 Abs. 3
BSHG eine Mehrbedarfsregelung für Behinderte, die das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach
§ 40 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
BSHG gewährt wird, eingefügt. Es entspricht der Trennung zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen
im Bundessozialhilfegesetz, daß der Lebensunterhalt grundsätzlich der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet ist. § 27 Abs. 3
BSHG, der für die in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären
Betreuung gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen bestimmt, daß diese auch den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt
umfaßt, ist eine Ausnahme von dieser Regel, stellt aber den Grundsatz, daß der Lebensunterhalt der Hilfe zum Lebensunterhalt
zugeordnet ist, nicht in Frage. Daraus folgt, daß es nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 4 und 5
BSHG ist, den zur Durchführung eines Studiums an einer Hochschule erforderlichen Lebensunterhalt sicherzustellen. Ob in einem
besonderen Fall für den Lebensunterhalt ausnahmsweise Eingliederungshilfe verlangt werden kann, bedarf im vorliegenden Streitfall
keiner Entscheidung. Denn wie noch zu zeigen ist, liegt kein eine Ausnahme rechtfertigender besonderer Grund vor.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Eingliederungshilfe zur Ausbildung an einer Hochschule allein behinderungsbedingte
Hindernisse und Erschwernisse ausräumen soll, die der Aufnahme und der Durchführung des Studiums entgegenstehen, daß es dagegen
nicht Aufgabe der Hilfe zur Ausbildung an einer Hochschule sei, dem Behinderten ein Studium dadurch zu finanzieren, daß für
die Dauer des Studiums der Lebensunterhalt sichergestellt wird und die allgemeinen Ausbildungskosten übernommen werden, die
auch ein Nichtbehinderter zu tragen hätte. Dem kann nur bedingt gefolgt werden.
Unproblematisch ist der Bedarf, der allein einem Behinderten entstehen kann, z.B. behinderungsgerechter Wohnraum oder behinderungsgerechtes
besonderes Studienmaterial. Die Hilfe hierzu räumt zum einen behinderungsbedingte Hindernisse und Erschwernisse aus, zum anderen
sind Aufwendungen des Behinderten dafür Kosten, die ein Nichtbehinderter nicht zu tragen hätte. Für einen solchen Bedarf kann
Eingliederungshilfe verlangt werden; einen solchen Bedarf hat der Kläger aber nach den gemäß §
137 Abs.
2
VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht.
Mißt man den vom Kläger geltend gemachten Bedarf des Lebensunterhalts und der allgemeinen Ausbildungskosten am Maßstab des
Berufungsgerichts, so zeigt sich, daß dem Studium des Klägers eigentlich keine behinderungsbedingten Hindernisse oder Erschwernisse
entgegenstehen, die es auszuräumen gilt. Der Kläger begehrt die Übernahme des Lebensunterhalts und der allgemeinen Ausbildungskosten
nicht, um eine behinderungsbedingte Benachteiligung bei der Aufnahme oder der Durchführung des Studiums auszugleichen; vielmehr
sieht er seinen Bedarf an Eingliederungshilfe zum Studium an der Hochschule darin, daß er nur mit diesem Studium den für ihn
allein angemessenen Beruf ausüben könne. Ob in Fällen dieser Art Lebensunterhalt und Ausbildungskosten für ein Studium im
Wege der Eingliederungshilfe übernommen werden könnten, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn ausgehend von
der Aufgabe der Eingliederungshilfe, den finanziell bedürftigen Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern und ihm (vor
allem) die Ausübung eines angemessenen Berufs zu ermöglichen (§ 39 Abs. 3
BSHG), ist Hilfe zur Ausbildung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 und 5
BSHG jedenfalls dann nicht geboten, wenn der Bedarf an Lebensunterhalt und Ausbildungskosten durch eine andere Sozialleistung
gedeckt werden kann (vgl. § 2 Abs. 1
BSHG). Das ist hier der Fall.
Im
Bundesausbildungsförderungsgesetz sind behinderungsbedingte Besonderheiten in bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen der Ausbildungsförderung berücksichtigt.
Nach §
10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 BAFöG gilt die in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAFöG bestimmte Altersgrenze nicht, wenn die Ausbildung wegen
einer Behinderung zu einer späteren Zeit aufgenommen wird, und nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAFöG n.F. (früher nach § 15 Abs. 3
Nr. 1 BAFöG a.F.) kann Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet werden, wenn diese infolge einer
Behinderung überschritten ist.
Da der Kläger im vorliegenden Fall Hilfe nur für die Kosten der Ausbildung geltend macht, die wie die Kosten für den Lebensunterhalt
und die allgemeinen Ausbildungskosten in ihrer Höhe keine behinderungsbedingten Besonderheiten aufweisen, kann er Leistungen
dafür nur nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes beanspruchen (vgl. auch § 26
BSHG). Behinderungsbedingte Besonderheiten, im Fall des Klägers der behinderungsbedingt späte Beginn der Ausbildung (vgl. dazu
§
10 Abs.
3 Satz 2 Nr.
3 BAFöG), die nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Förderungsanspruch nicht entgegenstehen, ihn vielmehr erhalten, rechtfertigen deshalb eine über die Ausbildungsförderung
hinausgehende Eingliederungshilfe nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2
VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf §
188 Satz 2
VwGO.
Beschluß
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).