Gründe:
I.
Die im Jahre 1947 geborene Klägerin lebte seit dem 5. August 1985 von ihrem damaligen Ehemann getrennt; in ihrem Haushalt
lebten auch ihre beiden 1980 bzw. 1982 geborenen ehelichen Kinder. Seit dem 24. September 1985 erhielten die Klägerin und
die Kinder von der Stadt W. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Am 26. September 1985 beantragte die Klägerin für die Kinder beim Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz.
Sie gab an, der Ehemann zahle nicht regelmäßig Unterhalt. Die letzte Zahlung sei Ende August 1985 für diesen Monat erfolgt.
Das Amtsgericht B. verpflichtete mit Beschluß vom 2. Januar 1986 den Ehemann der Klägerin durch einstweilige Verfügung, für
die Dauer von sechs Monaten eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 910 DM an die Klägerin und von jeweils 228 DM an die
Kinder zu zahlen. Auf die Anfrage des Beklagten vom 14. Mai 1986, ab wann und in welcher Höhe der Ehemann für die Kinder Unterhalt
gezahlt habe, teilte die Klägerin unter dem 2. Juni 1986 mit, dieser habe im Januar 1986 Kindesunterhalt für die beiden Kinder
in Höhe von 381 DM und in den Monaten Februar, März und April jeweils in Höhe von monatlich 456 DM überwiesen; seit Mai 1986
zahle er überhaupt keinen Unterhalt mehr.
Mit Bescheiden vom 20. Juni 1986 gewährte der Beklagte daraufhin der Klägerin für die beiden Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz
ab dem 5. August 1985 in Höhe von monatlich je 203 DM und setzte Nachzahlungen in Gesamthöhe von 2408 DM u.a. für die Zeit
vom 5. August 1985 bis zum 31. Januar 1986 fest. Dabei wies er darauf hin, daß das Sozialamt der Stadt W. in voller Höhe einen
Ersatzanspruch habe, da von dort laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt werde, und überwies dementsprechend die Nachzahlungen
nicht an die Klägerin, sondern an die Stadt W. Mit Rechtswahrungsanzeige vom gleichen Tage setzte der Beklagte den Ehemann
der Klägerin von der Bewilligung der Unterhaltsvorschußleistungen ab dem 5. August 1985 in Kenntnis und wies ihn auf den Forderungsübergang
nach § 7
UVG hin.
Am 4. Juli 1986 machte der Ehemann der Klägerin beim Beklagten geltend, daß er in der Zeit von August 1985 bis Januar 1986
mehrfach Unterhaltszahlungen für die Kinder an die Klägerin geleistet habe, und legte hierzu Nachweise vor. Mit Urteil vom
17. November 1986 verpflichtete ihn das Amtsgericht B., ab September 1985 Ehegatten-Unterhalt sowie Kindesunterhalt in der
im Urteil festgelegten Höhe abzüglich der im Urteil näher bezeichneten, bereits gezahlten Beträge zu erbringen.
Mit Bescheid vom 26. Oktober 1987 forderte der Beklagte daraufhin von der Klägerin für ihre Kinder für die Zeit vom 5. August
1985 bis zum 31. Dezember 1985 erbrachte Unterhaltsvorschußleistungen in Teilhöhe von insgesamt 1368 DM zurück, da sie in
dieser Höhe die - durch die von ihrem Ehemann eingereichten Unterlagen und die im Urteil des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen
erwiesenen - Unterhaltszahlungen des Ehemanns fahrlässig nicht mitgeteilt habe. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch
eingelegt hatte, änderte der Beklagte mit Bescheid vom 1. März 1988 die Heranziehung dahin gehend ab, daß er die zu erstattenden
Unterhaltsvorschußleistungen auf insgesamt 1591 DM für die Zeit vom 5. August 1985 bis zum 31. Januar 1986 festsetzte.
Ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat die Klägerin im wesentlichen damit begründet, daß die vom Beklagten
zugrunde gelegten Zahlungsaufstellungen über die Unterhaltszahlungen teilweise unrichtig seien. Nachdem der Beklagte den geforderten
Ersatzbetrag auf 1479 DM ermäßigt und die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit für teilweise erledigt erklärt hatten, gab
das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage bezüglich des verbleibenden Betrages in Höhe von 1479 DM für die Zeit vom 5. August
1985 bis 31. Januar 1986 statt, da die Voraussetzungen einer Ersatzpflicht gemäß § 5 Abs. 1
UVG nicht vorgelegen hätten; das Unterhaltsvorschußgesetz enthalte keine Bestimmungen, aus denen abgeleitet werden könne, daß
(verspätete) unregelmäßige Unterhaltszahlungen im jeweiligen Kalendermonat den Anspruch auf Unterhaltsvorschußleistungen für
diesen Monat oder den Rest dieses Kalendermonats beseitigten.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage im
wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Die Klägerin sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1
UVG zum Ersatz der nach dem Unterhaltsvorschußgesetz geleisteten Beträge verpflichtet, soweit für die Monate August 1985 bis
Januar 1986 die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen nicht vorgelegen hätten. Letzteres sei der Fall,
soweit der Kindesvater für die fraglichen Monate - und sei es auch verspätet - Unterhalt gezahlt habe, da diese Zahlungen
gemäß § 2 Abs. 3
UVG auf die öffentliche Unterhaltsleistung anzurechnen seien. In der Anrechnungsbestimmung des § 2 Abs. 3
UVG sei zwar nicht ausdrücklich geregelt, ob bei unregelmäßiger Zahlungsweise Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden Elternteils
auch dann auf den betreffenden Monat anzurechnen seien, wenn sie - mit dem Zweck der Erfüllung der Unterhaltspflicht für diesen
Monat - erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt während des laufenden Monats oder sogar erst nach Ablauf des Monats erbracht würden,
doch spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift für eine Anrechnung solcher vor dem Zeitpunkt der Bewilligung von Unterhaltsleistungen
eingehender Unterhaltszahlungen. Auch die Systematik und der sich daraus erschließende Sinn und Zweck des Gesetzes sprächen
für diese Auslegung. In diesem Sinne hätten die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen an die beiden Kinder
der Klägerin zumindest in Höhe von 1479 DM nicht vorgelegen. Die Klägerin sei zum Ersatz der für die Kalendermonate August
1985 bis Januar 1986 erbrachten Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder verpflichtet, da sie zumindest fahrlässig falsche
oder unvollständige Angaben gemacht, eine Anzeige nach § 6
UVG unterlassen und dadurch die Zahlung ungerechtfertigter Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in der genannten
Höhe herbeigeführt habe. In ihrem Schreiben vom 2. Juni 1986 habe sie die von ihrem Ehemann tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen
nur unvollständig angegeben und zugleich gegen ihre aus § 6 Abs. 4
UVG resultierende Pflicht, der zuständigen Stelle die für die Leistung erheblichen Änderungen mitzuteilen, verstoßen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, die eine Verletzung des § 5 Abs. 1
UVG rügt.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die gegen die Rückforderung der Unterhaltsvorschußleistungen
gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Klägerin ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts
von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschußgesetz -
UVG -) vom 23. Juli 1979 (BGBl I S. 1184) in der Fassung des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl I S. 1450) zum Ersatz der vom Beklagten für die Monate August 1985 bis Januar 1986 für die beiden Kinder erbrachten Unterhaltsleistungen
verpflichtet.
Die Ersatzpflicht des Elternteils, bei dem der nach dem Unterhaltsvorschußgesetz Berechtigte lebt, knüpft § 5 Abs. 1
UVG daran, daß die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz in dem Monat, für
den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen haben.
Eine "Zahlung der Unterhaltsleistung" im Sinne der Ersatzvorschrift des § 5 Abs. 1
UVG liegt nicht nur dann vor, wenn der Leistungsträger unmittelbar an den Berechtigten bzw. den Elternteil, bei dem dieser lebt,
geleistet hat, sondern ist auch dann anzunehmen, wenn - wie hier - der Träger der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz
die bewilligte Unterhaltsvorschußleistung dadurch erbracht hat, daß er dem bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch Gewährung
von Hilfe zum Lebensunterhalt in Vorlage getretenen Träger der Sozialhilfe dessen Leistungen gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erstattet (zum Nach- und Vorrangverhältnis i.S. von § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zu gewährenden Unterhaltsvorschuß vgl. das Urteil des Senats vom 14. Oktober 1993
- BVerwG 5 C 10.91 - [Buchholz 436.0 § 11
BSHG Nr. 22]). Denn aufgrund der Leistungserbringung des nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträgers besteht ein Erstattungsanspruch
(§ 104
SGB X) und insoweit gilt der Unterhaltsvorschußanspruch des Berechtigten kraft der Erfüllungsfiktion des § 107
SGB X als erfüllt. Sinn dieser gesetzlichen Konstruktion ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Vorrang-Nachrang-Verhältnisses
zwischen den betroffenen Sozialleistungen (vgl. BVerwGE 87, 31 [35]). Wird aber mit der Erstattungszahlung nach § 104
SGB X der Zustand hergestellt, der bestehen würde, wenn der vorrangig verpflichtete Sozialleistungsträger rechtzeitig gezahlt hätte,
ist es gerechtfertigt, Erstattungszahlungen als Zahlung der Unterhaltsleistungen im Sinne des § 5 Abs. 1
UVG anzusehen. Denn der Sache nach dienten die vom Beklagten ausdrücklich als Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz
bewilligten und sodann an den Träger der Sozialhilfe erbrachten Zahlungen der Erfüllung der vorrangigen Leistungspflicht des
Beklagten.
Dem Anspruch aus § 5 Abs. 1
UVG steht auch nicht entgegen, daß in den Monaten August 1985 bis Januar 1986, für welche die Unterhaltsleistungen bewilligt
wurden, aus damaliger Sicht der zu sichernde Unterhaltsbedarf zunächst tatsächlich bestanden hat, weil und soweit der Ehemann
der Klägerin erst verspätet - während des laufenden Monats oder sogar erst danach - gezahlt hat. Denn § 5 Abs. 1
UVG ist formuliert im Hinblick auf den gesetzlichen Regelfall der monatlichen Vorauszahlung der Unterhaltsvorschußleistung (§
9 Abs. 3 Satz 1 UVG). Mit der Verwendung des Wortes "in" zur näheren Bezeichnung der für die Ersatzpflicht in Betracht kommenden Zeiträume (Kalendermonate)
sollen für den Fall nachträglicher Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz nicht solche Monate, bei denen
der Unterhaltsverpflichtete die Unterhaltszahlungen - wenn auch verspätet - erbracht hat, von der Ersatzpflicht ausgenommen
werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat,
für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen haben, ist bei nachträglicher, rückwirkender Bewilligung vielmehr der Zeitpunkt
der Bewilligung. Waren zu diesem Zeitpunkt die Unterhaltsansprüche des Berechtigten durch (auch verspätete oder nachträgliche)
Unterhaltszahlungen des Verpflichteten erfüllt und ist dies dem Sozialleistungsträger durch schuldhaftes Verhalten des Elternteils,
bei dem der Berechtigte lebt, unbekannt geblieben und hierdurch die unberechtigte Leistung von Unterhaltsvorschuß verursacht
worden, greift die Ersatzpflicht des § 5 Abs. 1
UVG ein.
Diese Auslegung des § 5 Abs. 1
UVG ist wegen des systematischen Zusammenhangs der Regelung der Ersatzpflicht mit der Regelung der Anspruchsvoraussetzungen für
die Unterhaltsleistung in §§ 1, 2
UVG, insbesondere mit der Anrechnungsnorm des § 2 Abs. 3 Nr. 1
UVG, geboten. Wenn - wie weiter unten näher darzulegen ist - auch nach Fälligkeit erbrachte Unterhaltszahlungen des Elternteils,
bei dem der Berechtigte nicht lebt, auf die öffentliche Unterhaltsleistung anzurechnen sind, wäre es sinnwidrig, für die Ersatzpflicht
des § 5 Abs. 1
UVG eine davon abweichende gesetzliche Bewertung der Rechtswirkungen verspäteter Zahlungen anzunehmen. Für diese systematisch
gebotene Auslegung des § 5 Abs. 1
UVG spricht auch der Umstand, daß der Gesetzgeber, der in § 9 Abs. 3 Satz 1 UVG die monatliche Vorauszahlung der öffentlichen Unterhaltsleistung festgelegt hat, keinen Anlaß hatte, den davon abweichenden
Fall erst nachträglich bewilligter und erbrachter Unterhaltsleistungen mit Blick auf die Erstattungspflicht in einer der Systematik
und den Grundgedanken des Gesetzes zuwiderlaufenden Weise zu regeln.
Die einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen des so verstandenen § 5 Abs. 1
UVG sind von der Berufungsinstanz zu Recht als erfüllt angesehen worden. Voraussetzung für die Zahlung bzw. für die Bewilligung
von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3
UVG u.a., daß der Berechtigte nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil (bei dem er nicht lebt) erhält.
Dies hat das Berufungsgericht hinsichtlich der beiden Kinder der Klägerin festgestellt.
Auf die gemäß § 2
UVG für die einzelnen Monate getrennt zu ermittelnden Unterhaltsleistungen hat die Vorinstanz in rechtlich zutreffender Auslegung
des § 2 Abs. 3 Nr. 1
UVG die Zahlungen des Vaters für die Monate August 1985 bis Januar 1986 angerechnet, auch wenn diese nach ihren - von der Revision
nicht angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen jeweils erst während des laufenden Monats oder danach erfolgten.
§ 2 Abs. 3 Nr. 1
UVG gebietet die Anrechnung von Unterhaltszahlungen des mit dem Berechtigten nicht zusammenlebenden Elternteils auf die Leistung
nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, soweit die Einkünfte jeweils "für denselben Monat" erzielt worden sind. Dem Berufungsgericht
ist in der Auslegung zuzustimmen, daß als "für denselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten" nicht schon alle Unterhaltszahlungen
anzurechnen sind, die von dem Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, in dem jeweils fraglichen Monat geleistet worden
sind, sondern solche, die für diesen Monat erbracht worden sind. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend aus dem Wortlaut
der Vorschrift abgeleitet. Mit der Verwendung des Begriffs "für" denselben Monat hat der Gesetzgeber ersichtlich auf das finale,
willensbestimmte Element des Zahlungszwecks und nicht auf den rein zeitlichen Zusammenhang der Zahlungen abgestellt. Zutreffend
ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es bei der Anrechnung der "für" den jeweiligen Monat erzielten Einkünfte
(Unterhaltszahlungen) nicht darauf ankommt, ob diese bereits bei Monatsanfang oder erst danach - während des laufenden Monats
oder zu einem noch späteren Zeitpunkt - erbracht worden sind. Auch diese Auslegung folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes,
der die Anrechnung von Einkünften aus Unterhaltszahlungen nicht auf rechtzeitig erbrachte Zahlungen beschränkt.
Die entgegengesetzte Auslegung der ersten Instanz, welche die Revision sich zu eigen macht, will dagegen die Anrechnung auf
Einkünfte beschränken, die bereits zu Beginn des Kalendermonats vorgelegen haben. Diese Auslegung findet im Gesetzeswortlaut
keine Stütze und verkennt die Systematik sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Das Ziel der Unterhaltsleistung nach
dem Unterhaltsvorschußgesetz besteht darin, "ausbleibende Zahlungen" der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln
zu übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen (vgl. BTDrucks
8/1952, S. 1). Diesen Zweck verdeutlichen auch die Gesetzesbezeichnung selbst und die Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1
UVG, wonach es sich bei dem Anspruch auf "Unterhaltsleistung" nach diesem Gesetz um einen Anspruch "auf Unterhaltsvorschuß oder
-ausfalleistung" handelt. Da bei nachträglicher Entscheidung über Unterhaltsleistungen kein Grund besteht, einen - wenn auch
verspätet - bereits durch Zahlung erfüllten Unterhaltsbedarf (zu den speziellen Bedarfsgesichtspunkten des Unterhaltsvorschußgesetzes
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1993 [a.a.O.]) durch eine Unterhaltsleistung zu sichern, ordnet § 2 Abs. 3 Nr. 1
UVG die Anrechnung zwischenzeitlich erbrachter Unterhaltszahlungen an, ohne insoweit auf den Zahlungszeitpunkt abzustellen. Werden
entgegen der Anrechnungsvorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 1
UVG Unterhaltsleistungen bewilligt und gezahlt, obwohl der Unterhaltsanspruch bereits durch Unterhaltszahlungen erfüllt war,
fehlen insoweit die (materiellen) "Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung" im Sinne des § 5 Abs. 1
UVG.
Daß der Gesetzgeber grundsätzlich auch das zwischen Antragstellung und Entscheidung erzielte Einkommen berücksichtigen will,
ergibt sich auch aus § 5 Abs. 2
UVG. Diese die Rückzahlungspflicht des Berechtigten betreffende Regelung hebt ausdrücklich darauf ab, daß die Voraussetzungen
für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den gezahlt worden ist, nicht vorgelegen haben, "weil der
Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistung Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 erzielt hat, das bei der Bewilligung
der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist", und differenziert ebensowenig wie die in Bezug genommene Regelung
zwischen rechtzeitig zum Fälligkeitszeitpunkt und danach erbrachten Unterhaltszahlungen.
Nur diese Auslegung wird auch dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift mit § 7
UVG gerecht. Der dort normierte gesetzliche Forderungsübergang sichert den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch, daß Unterhaltsansprüche
des Berechtigten "für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf die öffentliche Hand
übergehen. Die damit angestrebte Realisierung des Nachrangs würde vereitelt, wenn die öffentliche Hand trotz bereits erfolgter
Unterhaltszahlung und Erfüllung des Unterhaltsanspruchs an der Pflicht zur Bewilligung und Zahlung von Unterhaltsleistungen
festgehalten würde. Da der Berechtigte seinen Unterhalt bereits bekommen hat, besteht keine Notwendigkeit für ein sicherndes
Eintreten der öffentlichen Hand. Die entgegengesetzte Auffassung führt hingegen zu dem sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis,
daß der Berechtigte nur deshalb in den Genuß einer Sozialleistung käme, weil die Erfüllung der Unterhaltspflicht verspätet
war.
Aus den Bestimmungen über die Rückzahlungspflicht in den für andere Sozialleistungen geltenden Regelungen, namentlich in §
20 BAFöG, ist entgegen der Auffassung der Revision für die Auslegung des § 5 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3
UVG nichts anderes herzuleiten. So wie andere Sozialleistungen von anderen Leistungsvoraussetzungen abhängen, so können sich
auch die Ersatz- bzw. Rückzahlungsvoraussetzungen in den einzelnen Sozialleistungsgesetzen unterscheiden. Während Ausbildungsförderung
immer vom Beginn des Monats an für den vollen Monat geleistet wird, auch wenn die Voraussetzungen nur an einem Tag des Monats
vorgelegen haben, wird gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UVG die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, bis 4Abs. 2 nur für den Teil eines Monats vorgelegen haben. Diese Bestimmung, die in dem ursprünglichen
Gesetzesentwurf (BTDrucks 8/1952 vom 22. Juni 1978) noch nicht enthalten war, wurde von dem zuständigen Ausschuß für Jugend,
Familie und Gesundheit mit dem ausdrücklichen Hinweis vorgeschlagen, daß es der "materiellen Gerechtigkeit" entspreche, "nur
anteilige Leistungen zu erbringen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nur während eines Teils eines Monats erfüllt sind" (BTDrucks
8/2774 vom 25. April 1979, S. 13). Dem widerspräche es, bei der Auslegung der Anrechnungsbestimmung des § 2 Abs. 3
UVG verspätete, aber noch während des jeweiligen Monats erbrachte Unterhaltsleistungen ganz von der Anrechnung auszunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2
VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf §
188 Satz 2
VwGO. Der Senat hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 1993 [a.a.O.] die Kindern nach dem Unterhaltsvorschußgesetz zustehenden Leistungen
dem Sachgebiet der Jugendhilfe im Sinne des §
188 Satz 1
VwGO zugerechnet und Verfahren, die solche Leistungen zum Gegenstand haben, als nach §
188 Satz 2
VwGO von den Gerichtskosten freigestellt angesehen. Entsprechendes ist auch für Ersatz- und Rückzahlungsansprüche als Kehrseite
dieser Leistungen anzunehmen.