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BVerwG, Urteil vom 23.11.1995 - 5 C 29.93, FEVS 46, 353
»1. Eine "Zahlung der Unterhaltsleistung" i. S. des § 5 Abs. 1 UVG liegt auch dann vor, wenn eine rückwirkend bewilligte Unterhaltsleistung nicht an den Berechtigten, sondern zwecks Erstattung einer vor der Bewilligung vom nachrangig verpflichteten Sozialhilfeträger an den Berechtigten geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt an diesen gezahlt wird.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die nach § 5 Abs. 1 UVG zu leistende Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, vorgelegen haben, ist bei nachträglicher, rückwirkender Bewilligung der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Bewilligung.
3. Vor der rückwirkenden Bewilligung von Unterhaltsleistungen bereits erbrachte Unterhaltszahlungen sind auch dann gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG auf die öffentliche Unterhaltsleistung anzurechnen, wenn sie verspätet - während des laufen den Kalendermonats oder danach - erfolgt sind.«
Fundstellen: BVerwGE 100, 42, DAVorm 1996, 412, DVBl 1996, 861, FEVS 46, 353, FamRZ 1996, 937, NJW 1996, 1911, NVwZ 1996, 913
Normenkette:
UVG (F. 1979) § 5 Abs. 1, § 2 Abs. 3 Nr. 1
Vorinstanzen: I. VG Minden vom 09.05.1989 - Az.: VG 6 K 959/88 - , II. OVG Münster vom 21.09.1993 - Az.: OVG 8 A 1490/89 -

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