Gründe:
I. Der Beklagte hatte der Klägerin bis zu ihrer Volljährigkeit im Juli 1989 Hilfe zur Erziehung nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz,
zuletzt in der Wohngruppe des Jugendhauses "A. V." in S., gewährt. Unter dem 18. Juni 1989 beantragte die Klägerin, ihr im
Rahmen "betreuten Einzelwohnens" für die Dauer ihrer ab dem 1. August 1989 geplanten Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin
weiterhin Hilfe zur Erziehung zu gewähren.
Durch Bescheid vom 8. August 1989 gewährte ihr der Beklagte daraufhin gemäß § 6 Abs. 3 JWG über das 18. Lebensjahr hinaus
Jugendhilfe. Er nahm dabei Bezug auf eine am 1. August 1989 im Jugendamt des Beklagten mit der Klägerin über die Einzelheiten
einer weiteren Betreuung getroffenen Regelung und machte diese zum Bestandteil seines Bescheides. Nach dieser Regelung sollte
die Klägerin das Jugendhaus spätestens zum 1. November 1989 verlassen und entweder in eine bis dahin angemietete eigene Wohnung
oder zu ihrer Großmutter ziehen. Mit Wirkung vom 15. Oktober 1989 mietete die Klägerin eine Einzimmerwohnung in S. Durch Bescheid
vom 31. Oktober 1989 stellte der Beklagte die Hilfe zur Erziehung mit sofortiger Wirkung ein, weil die Klägerin in allen lebenspraktischen
Bereichen selbständig auftrete und handele und einer pädagogischen Einflußnahme nicht mehr zugänglich sei; wirtschaftliche
Hilfen sehe das Jugendwohlfahrtsgesetz ausschließlich im Zusammenhang mit einer notwendigen und tatsächlich geleisteten Erziehungshilfe
vor; diese sei im Falle der Klägerin nicht mehr nötig, was sich insbesondere daran zeige, daß die Klägerin ihre Wohnung eigenmächtig
angemietet habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß Grundlage des Verselbständigungswohnens die Anmietung der Wohnung durch
das Jugendhaus sei. Nach Zurückweisung des hiergegen eingelegten Widerspruchs der Klägerin verpflichtete der Beklagte sich
gegenüber der Klägerin in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes durch Vergleich vom 1. Dezember 1989, der Klägerin auf
der Basis der "Vereinbarung" vom 1. August 1989 "vorläufig weiterhin Jugendhilfe bis zum 30. April 1990 zu gewähren"; die
Klägerin verpflichtete sich in diesem Vergleich, die ihr vom Beklagten angebotenen Betreuungsmöglichkeiten nach dessen Konzept
"verselbständigtes Wohnen" und die pädagogische Betreuung durch Mitarbeiter des Beklagten anzunehmen.
Am 29. Dezember 1989 hat die Klägerin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom 31. Oktober 1989 und den dazu ergangenen
Widerspruchsbescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr mit Wirkung vom 1. Mai 1990 bis zum Ende ihrer Ausbildungszeit
(Juli 1992) Jugendhilfe in Form der Betreuung ihres selbständigen Wohnens zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat der Klage
stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Im Verlaufe des Berufungsrechtsstreits meldete die Klägerin unter dem 1. Dezember 1991 beim Beklagten "vorsorglich" einen
"Anspruch auf Erstattung der Betreuungskosten" an und trug dazu vor, aufgrund der Eilbedürftigkeit einer Betreuung auf Honorarbasis
eine Betreuungsperson engagiert zu haben, die seit längerem die Betreuung "zu (ihrer) vollsten Zufriedenheit" durchführe.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 1992 legte die Klägerin dem Berufungsgericht die Ablichtung eines "Honorarvertrages" mit der sie
betreuenden Sozialpädagogin, Frau Sch., vor, der auf den 1. Mai 1990 datiert ist und in dem eine Betreuung der Klägerin ab
Mai 1990 im Umfang von monatlich 22 Stunden gegen ein Honorar von 860 DM vereinbart ist. Nach Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung
(Zeugin Sch.) hinsichtlich der Einzelheiten der Betreuung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung stattgegeben
und die Klage abgewiesen. Dies ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, ab Erlaß des (erstinstanzlichen) Urteils bis zum Abschluß
der Ausbildung der Klägerin im Juli 1992 Hilfe in Form der erzieherischen Hilfe (Betreuung) zu gewähren, sei inzwischen auf
etwas Unmögliches gerichtet; denn die Klägerin sei nicht durch eigene Kräfte des Beklagten oder durch von ihm beauftragte
Kräfte betreut worden; dies könne auch nicht mehr nachgeholt werden. Zwar könnte wirtschaftliche Jugendhilfe nachträglich
gewährt werden, wenn die Klägerin die notwendige erzieherische Hilfe tatsächlich auf andere Weise erhalten haben sollte, und
habe der Jugendhilfeträger, wenn er die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe abgelehnt habe, auch die Kosten der durchgeführten
Maßnahme zu übernehmen. Um die Übernahme der Kosten der behaupteten Betreuung durch die Zeugin Sch. gehe es in diesem Verfahren
(aber) nicht. Vielmehr habe die Klägerin ihren Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe für den genannten Zeitraum beschränkt. Insoweit
sei die Verpflichtungsklage unzulässig, weil sie sich auf einen Zeitraum (Mai 1990 bis Juli 1992) erstrecke, der in diesem
Verfahren nicht der gerichtlichen Prüfung unterliege. Wie im Recht der Sozialhilfe könne auch auf Leistungen der Jugendhilfe
zulässigerweise nur für die Zeit bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids (24. November 1989) geklagt werden. Der hilfsweise
gestellte Antrag, festzustellen, daß der Beklagte zur Gewährung von Jugendhilfe über den 30. April 1990 hinaus bis zum Ende
der Ausbildungszeit verpflichtet sei, sei als lediglich in das Gewand eines Feststellungsantrags gekleideter Verpflichtungsantrag
unzulässig wie auch der weiter hilfsweise gestellte Antrag, die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 31. Oktober 1989 festzustellen.
Für diesen Antrag bestehe kein Feststellungsinteresse. Die begehrte Feststellung würde die Rechtsstellung der Klägerin in
einem späteren Verfahren wegen Gewährung wirtschaftlicher Hilfe (und/oder Übernahme der Betreuungskosten) für die Zeit von
Mai 1990 bis Juli 1992 nicht verbessern. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden,
daß die Klägerin die notwendige Hilfe tatsächlich erhalten habe. Die Betreuung durch die Zeugin Sch. sei nicht "professionell"
gewesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung von materiellem Recht und von Verfahrensrecht.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II. Die Revision der Klägerin ist begründet.
Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§
137 Abs.
1 Nr.
1
VwGO), weil es die Klage als unzulässig betrachtet und der Berufung des Beklagten aus diesem Grunde stattgegeben hat. Es ist deshalb
aufzuheben. Da sich die Begründetheit der Klage auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
nicht abschließend beurteilen läßt, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
(§
144 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2
VwGO).
Zu Unrecht hat die Vorinstanz die Zulässigkeit der Klage verneint und dies, soweit es um das Verpflichtungsbegehren der Klägerin
geht, damit begründet, daß dieses sich auf einen Zeitraum (Mai 1990 bis Juli 1992) erstrecke, der nicht der gerichtlichen
Überprüfung unterliege, weil nach dem für die Jugendhilfe geltenden Grundsatz die Klage nur insoweit zulässig sei, als sie
sich auf Leistungen für die Zeit bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides erstrecke. Zwar kann nach der Rechtsprechung des
Senats bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Sozialhilfe (s. dazu z.B. Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 - [Buchholz 436.0 § 40
BSHG Nr. 12]) ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen
Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeitraum bis
zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 [308 f.]; 39, 261 [264 ff.]), und beruht darauf, daß es sich bei der Bewilligung von Sozialhilfe um zeitabschnittsweise Hilfegewährung
handelt, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind (s. BVerwGE 25, 307 [309]; 57, 237 [239]; 66, 342 [344]). Dies trifft auch auf Leistungen der Jugendhilfe zu (vgl. BVerwGE 64, 224 [226]). Eine Ausnahme von der Regel, daß Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung nur die Zeit bis zum Erlaß des letzten
Behördenbescheides ist, gilt aber dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zahlungszeitraum
für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 [265]). Während eine Dauerbewilligung nicht in Betracht kommt (s. z.B. Senatsurteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 23.76 - [Buchholz 436.0 § 69
BSHG Nr. 3]) und demgemäß auch Leistungen der Jugendhilfe nicht für alle Zukunft zugesprochen werden können (s. BVerwGE 64, 224 [226]), ist eine Bewilligung für längere Zeitabschnitte nicht ausgeschlossen, sondern im Interesse der Effektivität der Hilfegewährung
in besonders gelagerten Fällen unter Umständen sogar angezeigt. Ein solcher weiterreichender Bewilligungszeitraum braucht
nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Bescheid auch durch Auslegung ergeben.
Ein derartiger Fall liegt hier vor: Die Klägerin hatte beim Beklagten unter dem 18. Juni 1989 Jugendhilfe "für die Zeit (ihrer)
Ausbildungsdauer" beantragt. Dies war ihr durch Bescheid des Beklagten vom 8. August 1989 auch bewilligt worden; eine zeitliche
Beschränkung enthält der Bescheid nicht. Die darin getroffene Regelung des Hilfefalles hatte somit den (gesamten) Zeitraum
der - auf drei Jahre angelegten, am 1. August 1989 begonnenen - Ausbildung der Klägerin umfaßt. Hieran hat der Beklagte mit
der (sofortigen) Einstellung der Hilfeleistungen gemäß seinem Bescheid vom 31. Oktober 1989 angeknüpft. Auch dessen Regelungszeitraum
erstreckte sich folglich auf die gesamte Ausbildungsdauer. Der Widerspruchsbescheid vom 24. November 1989 hat daran nichts
geändert. In alledem unterscheidet sich der vorliegende Fall somit von dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 30. April
1992 (aaO.) zugrunde gelegen hat und in dem eine Hilfegewährung schon (von vornherein) dem Grunde nach und ohne - sei es auch
nur mittelbare - Aussage zu einem Hilfezeitraum abgelehnt worden war.
Hatte der Beklagte mit der Einstellung der Hilfeleistungen aber eine Regelung getroffen, die die Zeit bis einschließlich Juli
1992 umfaßte, hatte sich auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme durch das Berufungsgericht auf diesen Zeitraum
zu erstrecken. Darum durfte die Zulässigkeit der Klage nicht an dem vom Berufungsgericht herangezogenen rechtlichen Gesichtspunkt
scheitern. Das gilt nicht nur hinsichtlich des vom Verpflichtungsbegehren der Klägerin erfaßten Zeitraums ab dem 1. Mai 1990,
also für die Zeit nach Auslaufen der durch den gerichtlichen Vergleich vom 1. Dezember 1989 getroffenen (vorläufigen) Regelung,
sondern auch insoweit, als die Klagabweisung die auch für die davorliegende Zeit (allein) beantragte Aufhebung der Bescheide
vom 31. Oktober 1989 (Einstellungsbescheid) und 24. November 1989 (Widerspruchsbescheid) betrifft; denn im Rahmen der - insoweit
isoliert erhobenen - Anfechtungsklage ist für die Annahme, die Klage könnte in der hier erörterten zeitlichen Hinsicht nur
beschränkt zulässig sein, ohnehin kein Raum.
Erweist sich die Abweisung der Klage als unzulässig deshalb schon aus diesem Grunde als verfahrensfehlerhaft, kann offenbleiben,
ob das angefochtene Urteil, wie die Klägerin meint, an weiteren Verfahrensmängeln leidet.
Das Verfahren ist vor dem Berufungsgericht fortzusetzen, weil die Entscheidung darüber, ob die Einstellung der Hilfe durch
den Bescheid vom 31. Oktober 1989 rechtmäßig war, die Klägerin also über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Abschluß ihrer Ausbildung
Jugendhilfe nicht mehr beanspruchen konnte, weitere tatsächliche Feststellungen erfordert, die zu treffen dem Bundesverwaltungsgericht
verwehrt ist (vgl. §
137 Abs.
2
VwGO).
Die Vorinstanz wird dabei davon auszugehen haben, daß ein Jugendlicher, der erzieherische Hilfe von einem zur Tragung der
hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten erhalten hat, nach wie vor auf Jugendhilfe angewiesen sein kann, sein Anspruch
auf Jugendhilfe also weder erfüllt noch auf etwas inzwischen Unmögliches gerichtet ist. Vielmehr hat ihm der zuständige Träger
Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung
öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht vom Jugendlichen
oder seinen Eltern zu tragen sind (BVerwG, Beschluß vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - [Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2] und Urteil vom 27. Mai 1993 - BVerwG 5 C 41.90 - [Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 4]). Das Berufungsgericht wird deshalb zunächst der Frage nachgehen müssen, ob die Klägerin
über den 31. Oktober 1989, den Zeitpunkt der Einstellung der Hilfe durch den Beklagten, hinaus bis zum Abschluß ihrer Ausbildung
im Juli 1992 erzieherischer Hilfe tatsächlich weiter bedurft hat.
Ist dies festgestellt, hängt sowohl ein Kostenübernahmeanspruch der Klägerin wegen tatsächlich von dritter Seite erhaltener
Betreuung als auch ein Anspruch auf zur Erziehungshilfe akzessorische wirtschaftliche Leistungen (s. dazu z.B. Beschluß des
Senats vom 28. Januar 1988 - BVerwG 5 ER 203.88 - [Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 8] sowie Senatsurteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - [Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13] zur Rechtslage nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz) im Rahmen der Jugendhilfe davon ab, ob
eine tatsächlich erhaltene Betreuung als erzieherische Hilfe im Sinne des Jugendhilferechts angesehen werden kann. Dies setzt
voraus, daß die anderweitig erbrachte Hilfeleistung nach Art und Inhalt geeignet und erforderlich war, um dem festgestellten
Erziehungs- und Entwicklungsmangel entgegenzuwirken (vgl. auch BVerwGE 77, 30 [33]). Davon kann nach den Ausführungen im Berufungsurteil nicht ausgegangen werden. Aber auch das Gegenteil läßt sich der
angefochtenen Entscheidung nicht mit der für eine Zurückweisung der Revision erforderlichen Gewißheit entnehmen. Zwar ist
das Oberverwaltungsgericht aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme - für die
Zeit ab Mai 1990 - zu der Überzeugung gelangt, daß die Klägerin Jugendhilfe nicht erhalten habe; denn die Betreuung durch
die Zeugin Sch. sei nicht - wie eine nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht verweigerte Betreuung durch Fachkräfte des Beklagten
oder durch von ihm beauftragte Kräfte - "professionell" erfolgt (S. 9 unten des Berufungsurteils). Doch hat das Berufungsgericht
diese Überzeugung aus Gesichtspunkten gewonnen, die für die hier maßgebliche Frage keine tragfähige Aussagekraft besitzen.
So hat die Vorinstanz das Vorliegen von "Professionalität" unter Hinweis auf Umstände in Abrede gestellt, aus denen sich ergebe,
daß es sich bei der Betreuung durch die Zeugin Sch. "insgesamt um eine ... 'Good-will-Aktion' auf freundschaftlicher Grundlage"
gehandelt habe. Hiermit läßt sich indessen das im vorliegenden Zusammenhang entscheidende Merkmal, nämlich ein fachlich qualifiziertes
Vorgehen der Zeugin Sch., durch das ein jugendhilferechtlicher Bedarf der Klägerin für die Zeit ab Mai 1990 gedeckt worden
sein könnte, nicht verneinen.
Weiter wird im Berufungsverfahren gegebenenfalls auch darüber befunden werden müssen, ob dem Begehren der Klägerin, soweit
es auf die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe gerichtet ist, entgegengehalten werden könnte, daß sie sich seit dem 1.
November 1989 während des "betreuten Einzelwohnens" wie in der Zeit einer Betreuung durch die Zeugin Sch. nicht (mehr) in
einer "Einrichtung" aufgehalten hat (zum Begriff der "Einrichtung" im Zusammenhang mit der Leistung von Sozialhilfe in betreuten
Wohnformen s. BVerwGE 95, 149). Diese Frage wäre gegebenenfalls zumindest unter der Geltung des Jugendwohlfahrtsgesetzes erheblich (vgl. dort § 6 Abs.
2).
Schließlich werden angesichts der aus den Verwaltungsunterlagen ersichtlichen Bemühungen auch des Leiters des Jugendhauses
"A. V." um weitere Betreuung der Klägerin Ermittlungen erforderlich sein, ob der Klägerin eine ihr zumutbare Betreuung angeboten
worden ist und die Klägerin sich gegebenenfalls zur Mitwirkung daran bereit erwiesen hat (vgl. für die Zeit der Geltung des
Jugendwohlfahrtsgesetzes § 6 Abs. 3 JWG).
Beschluß:
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 14.610 DM festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1
GKG). Berücksichtigt sind dabei - im Hinblick darauf, daß erzieherische und wirtschaftliche Jugendhilfe nach dem Vorbringen der
Klägerin nur dem Grunde nach im Streit sind, allerdings jeweils nur in Höhe des halben Betrages - die von der Klägerin angegebenen
Betreuungskosten für die Zeit ab dem 1. Mai 1990 (27 x 860 = 23.220 DM) und der Regelwert von 6 000 DM für einen nach dem
bisherigen Sach- und Streitstand nicht genau zu beziffernden Bedarf an wirtschaftlicher Jugendhilfe.